Rechtssatz RS0083607
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083607
Entscheidungsdatum
06.09.1988
Rechtssatz
Wendet der Versicherte sein berufliches Wissen nicht im Rahmen seiner versicherten Erwerbstätigkeit an, so fällt dies auch nicht in den Risikobereich der Unfallversicherung. Bei Selbständigkeit sind als Ausübung der Erwerbstätigkeit alle diejenigen Tätigkeiten anzusehen, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen. (Hier: Baumeister als behördlicher Sachverständiger).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083607
Dokumentnummer
JJR_19880906_OGH0002_010OBS00154_8800000_001