Der Revision kommt Berechtigung zu.
Der erkennende Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 8. September 1987, 10 Ob S 26/87 ausführlich damit auseinandergesetzt, inwieweit der Bescheid des Versicherungsträgers durch die rechtzeitige Einbringung der Klage außer Kraft tritt (§ 71 Abs. 1 ASGG, früher § 384 Abs. 1 ASVG). Danach ist das Ausmaß in dem der Bescheid außer Kraft tritt ("im Umfang des Klagebegehrens") verhältnismäßig weit anzunehmen. Bei Erhebung einer Klage wird nur jener Teil des Bescheides rechtskräftig, der sich inhaltlich vom angefochtenen Teil trennen läßt. Nur dadurch wird die nach der Verfassung gebotene Trennung von Verwaltung und Justiz eindeutig gewährleistet. Wurden in dem mit der Klage bekämpften Bescheid Leistungen gewährt, so ergibt sich die Richtigkeit dieser Auffassung überdies aus § 71 Abs. 2 und § 72 Z 2 lit.c ASGG (früher § 384 Abs. 2 und 385 Abs. 1 ASVG), weil es überflüssig wäre, den Versicherungsträger zu verpflichten, dem Kläger die im Bescheid zuerkannte Leistung weiterzugewähren und sie im Falle der Zurücknahme der Klage neu festzustellen, wenn der Bescheid nicht auch insoweit seine Wirksamkeit verloren hätte. Soweit der Inhalt des Bescheides eine Einheit bildet, wird er demnach vom Klagebegehren umfaßt und tritt daher außer Kraft, weil dies dem Umfang des Klagebegehrens entspricht. Die Bindungswirkung eines Bescheides geht auch nicht über den Zeitraum hinaus, für den darin der Anspruch zuerkannt wurde (10 Ob S 2/87). Der mit der Klage bekämpfte Bescheid tritt auch dann außer Kraft, wenn in der Klage eine Leistung von einem früheren als dem im Bescheid zuerkannten Zeitpunkt an begehrt wurde, weil sich dadurch unter Umständen auch die dem Bescheid zugrundegelegte Gesamtanzahl der Versicherungsmonate geändert haben kann.Der erkennende Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 8. September 1987, 10 Ob S 26/87 ausführlich damit auseinandergesetzt, inwieweit der Bescheid des Versicherungsträgers durch die rechtzeitige Einbringung der Klage außer Kraft tritt (Paragraph 71, Absatz eins, ASGG, früher Paragraph 384, Absatz eins, ASVG). Danach ist das Ausmaß in dem der Bescheid außer Kraft tritt ("im Umfang des Klagebegehrens") verhältnismäßig weit anzunehmen. Bei Erhebung einer Klage wird nur jener Teil des Bescheides rechtskräftig, der sich inhaltlich vom angefochtenen Teil trennen läßt. Nur dadurch wird die nach der Verfassung gebotene Trennung von Verwaltung und Justiz eindeutig gewährleistet. Wurden in dem mit der Klage bekämpften Bescheid Leistungen gewährt, so ergibt sich die Richtigkeit dieser Auffassung überdies aus Paragraph 71, Absatz 2 und Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, ASGG (früher Paragraph 384, Absatz 2 und 385 Absatz eins, ASVG), weil es überflüssig wäre, den Versicherungsträger zu verpflichten, dem Kläger die im Bescheid zuerkannte Leistung weiterzugewähren und sie im Falle der Zurücknahme der Klage neu festzustellen, wenn der Bescheid nicht auch insoweit seine Wirksamkeit verloren hätte. Soweit der Inhalt des Bescheides eine Einheit bildet, wird er demnach vom Klagebegehren umfaßt und tritt daher außer Kraft, weil dies dem Umfang des Klagebegehrens entspricht. Die Bindungswirkung eines Bescheides geht auch nicht über den Zeitraum hinaus, für den darin der Anspruch zuerkannt wurde (10 Ob S 2/87). Der mit der Klage bekämpfte Bescheid tritt auch dann außer Kraft, wenn in der Klage eine Leistung von einem früheren als dem im Bescheid zuerkannten Zeitpunkt an begehrt wurde, weil sich dadurch unter Umständen auch die dem Bescheid zugrundegelegte Gesamtanzahl der Versicherungsmonate geändert haben kann.
Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, daß der Bescheid durch die Klageerhebung zur Gänze außer Kraft getreten ist. Aus dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz ergibt sich aber, daß die Gerichte in den an sie herangetragenen Leistungsstreitsachen nicht etwa die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens zu überprüfen, sondern den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Grund auf neu ohne jede Bindung an das vorangegangene Verwaltungsverfahren festzustellen und zu beurteilen haben und dabei durchaus zu divergierenden Ergebnissen gelangen können. Auch ein Ausschluß der reformatio in peius ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dies gesteht auch das Berufungsgericht zu, meint jedoch unter Berufung auf Kuderna, ASGG S. 382, 383, daß dann, wenn in der Klage eine höhere Leistung oder, wie hier, eine Leistung zu einem früheren Zeitpunkt begehrt wird, als im Bescheid zuerkannt wurde, das Gericht dem Kläger nicht eine schlechtere Leistung als im Bescheid zusprechen dürfe. Diese Meinung vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. Hat das Sozialgericht den Sachverhalt zur Gänze neu zu prüfen, so muß das Ergebnis für beide am Leistungsstreit beteiligten Parteien in gleicher Weise gelten. Das Gesetz gibt keine, dem System der sukzessiven Kompetenz zuwiderlaufende Handhabe für eine etwaige Bindung des Gerichtes nur zugunsten des Versicherten (vgl. auch MGA ASVG Anm. 1 a zu § 384, 38. ErgLfg; Fasching in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes, 728/22). Aus der Tatsache allein, daß nach § 71 Abs. 2 ASGG der Versicherungsträger nach Einbringung einer Klage nach § 65 Abs 1 Z 1, 6 oder 8 dem Kläger diejenige Leistung, die Gegenstand der Klage ist, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig insoweit weiterzugewähren hat, als dies dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, kann noch nicht abgeleitet werden, daß danach, also durch die rechtskräftige Entscheidung diese Leistung nicht geringer sein könnte. Denn durch die Einbringung der Klage tritt der Bescheid außer Kraft. Dies hätte aber mangels einer anderen Regelung zur Folge, daß der Versicherungsträger während der Dauer des Leistungsstreitverfahrens nicht verpflichtet wäre, irgendeine Leistung zu erbringen. Im Interesse des Schutzes des in vielen Fällen mittellosen Versicherten war es daher notwendig, eine solche vorläufige Leistung anzuordnen. Dies bedeutet aber nur, daß dem Kläger ein auf die Dauer des gerichtlichen Verfahrens begrenzter materiellrechtlicher Leistungsanspruch zusteht (vgl. Kuderna ASGG 384) nicht aber, daß dieser nach rechtskräftiger Beendigung des Rechtsstreites in gleicher Höhe ohne die Möglichkeit einer Verminderung durch das Gericht vom Versicherungsträger weiterzubezahlen wäre. Eine solche Auslegung verbietet sich schon aus der Formulierung, daß die bescheidmäßig zuerkannte Leistung nur "vorläufig" weiterzugewähren ist. Daß eine Rückzahlungsverpflichtung des Versicherungsnehmers einer solchen vorläufig zu zahlenden Leistung nicht vorgesehen ist, vermag daran nichts zu ändern. Auch dies erklärt sich aus dem sozialen (den Unterhalt sicherstellenden) Charakter der Sozialversicherungsleistungen. Auch dann, wenn ein Gericht gemäß § 89 Abs 2 ASGG ein dem Grunde und der Höhe nach bestrittenes Klagebegehren nur dem Grunde nach als zu Recht bestehend erkennt und dem Versicherungsträger eine nach § 273 ZPO festgesetzte vorläufige Leistung aufträgt, ist der Kläger, wenn die tatsächlich zustehende Leistung in der Folge rechtskräftig in einer geringeren Höhe festgesetzt wird, zum Ersatz des Mehrbetrages nur unter den besonders erschwerten Bedingungen des § 91 Abs 2 bis 5 ASGG, also insbesondere im Falle des Erschleichens der Leistung verpflichtet.Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, daß der Bescheid durch die Klageerhebung zur Gänze außer Kraft getreten ist. Aus dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz ergibt sich aber, daß die Gerichte in den an sie herangetragenen Leistungsstreitsachen nicht etwa die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens zu überprüfen, sondern den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Grund auf neu ohne jede Bindung an das vorangegangene Verwaltungsverfahren festzustellen und zu beurteilen haben und dabei durchaus zu divergierenden Ergebnissen gelangen können. Auch ein Ausschluß der reformatio in peius ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dies gesteht auch das Berufungsgericht zu, meint jedoch unter Berufung auf Kuderna, ASGG S. 382, 383, daß dann, wenn in der Klage eine höhere Leistung oder, wie hier, eine Leistung zu einem früheren Zeitpunkt begehrt wird, als im Bescheid zuerkannt wurde, das Gericht dem Kläger nicht eine schlechtere Leistung als im Bescheid zusprechen dürfe. Diese Meinung vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. Hat das Sozialgericht den Sachverhalt zur Gänze neu zu prüfen, so muß das Ergebnis für beide am Leistungsstreit beteiligten Parteien in gleicher Weise gelten. Das Gesetz gibt keine, dem System der sukzessiven Kompetenz zuwiderlaufende Handhabe für eine etwaige Bindung des Gerichtes nur zugunsten des Versicherten vergleiche auch MGA ASVG Anmerkung 1 a zu Paragraph 384, 38, ErgLfg; Fasching in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes, 728/22). Aus der Tatsache allein, daß nach Paragraph 71, Absatz 2, ASGG der Versicherungsträger nach Einbringung einer Klage nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 6, oder 8 dem Kläger diejenige Leistung, die Gegenstand der Klage ist, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig insoweit weiterzugewähren hat, als dies dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, kann noch nicht abgeleitet werden, daß danach, also durch die rechtskräftige Entscheidung diese Leistung nicht geringer sein könnte. Denn durch die Einbringung der Klage tritt der Bescheid außer Kraft. Dies hätte aber mangels einer anderen Regelung zur Folge, daß der Versicherungsträger während der Dauer des Leistungsstreitverfahrens nicht verpflichtet wäre, irgendeine Leistung zu erbringen. Im Interesse des Schutzes des in vielen Fällen mittellosen Versicherten war es daher notwendig, eine solche vorläufige Leistung anzuordnen. Dies bedeutet aber nur, daß dem Kläger ein auf die Dauer des gerichtlichen Verfahrens begrenzter materiellrechtlicher Leistungsanspruch zusteht vergleiche Kuderna ASGG 384) nicht aber, daß dieser nach rechtskräftiger Beendigung des Rechtsstreites in gleicher Höhe ohne die Möglichkeit einer Verminderung durch das Gericht vom Versicherungsträger weiterzubezahlen wäre. Eine solche Auslegung verbietet sich schon aus der Formulierung, daß die bescheidmäßig zuerkannte Leistung nur "vorläufig" weiterzugewähren ist. Daß eine Rückzahlungsverpflichtung des Versicherungsnehmers einer solchen vorläufig zu zahlenden Leistung nicht vorgesehen ist, vermag daran nichts zu ändern. Auch dies erklärt sich aus dem sozialen (den Unterhalt sicherstellenden) Charakter der Sozialversicherungsleistungen. Auch dann, wenn ein Gericht gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ASGG ein dem Grunde und der Höhe nach bestrittenes Klagebegehren nur dem Grunde nach als zu Recht bestehend erkennt und dem Versicherungsträger eine nach Paragraph 273, ZPO festgesetzte vorläufige Leistung aufträgt, ist der Kläger, wenn die tatsächlich zustehende Leistung in der Folge rechtskräftig in einer geringeren Höhe festgesetzt wird, zum Ersatz des Mehrbetrages nur unter den besonders erschwerten Bedingungen des Paragraph 91, Absatz 2 bis 5 ASGG, also insbesondere im Falle des Erschleichens der Leistung verpflichtet.
Auch der Versuch, im Wege eines dem Versicherten gegenüber abgegebenen und von diesem angenommenen Anerkenntnisses des bescheidmäßigen Anspruches ein Verbot der reformatio in peius abzuleiten, vermag hier nicht zu überzeugen: Auch wenn man einem Anerkenntnis öffentlich-rechtlicher Ansprüche privatrechtliche Wirkungen unterstellt (vgl. Kuderna aaO), muß es unter jenen Prämissen beurteilt werden, unter denen es abgegeben wurde. Hat daher die Versicherungsanstalt einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension des Klägers ab 1. September 1986 anerkannt, weil nach den ihr erteilten Informationen des Versicherungsnehmers die besonderen Voraussetzungen des § 130 Abs 2 GSVG erst im August 1986 gegeben waren und errechnete sie die Höhe der gebührenden vorzeitigen Alterspension daher auf der Grundlage der bis einschließlich August 1986 erworbenen Versicherungsmonate und der bis dahin angenommenen Versicherungspflicht, so kann dieses "Anerkenntnis" der Höhe nach nicht dahin ausgedehnt werden, es wäre auch abgegeben worden, wenn der Versicherungsanstalt bekannt gewesen wäre, daß die Beitragspflicht des Klägers gemäß § 27 Abs. 3 GSVG bereits Ende Mai 1986 geendet hätte.Auch der Versuch, im Wege eines dem Versicherten gegenüber abgegebenen und von diesem angenommenen Anerkenntnisses des bescheidmäßigen Anspruches ein Verbot der reformatio in peius abzuleiten, vermag hier nicht zu überzeugen: Auch wenn man einem Anerkenntnis öffentlich-rechtlicher Ansprüche privatrechtliche Wirkungen unterstellt vergleiche Kuderna aaO), muß es unter jenen Prämissen beurteilt werden, unter denen es abgegeben wurde. Hat daher die Versicherungsanstalt einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension des Klägers ab 1. September 1986 anerkannt, weil nach den ihr erteilten Informationen des Versicherungsnehmers die besonderen Voraussetzungen des Paragraph 130, Absatz 2, GSVG erst im August 1986 gegeben waren und errechnete sie die Höhe der gebührenden vorzeitigen Alterspension daher auf der Grundlage der bis einschließlich August 1986 erworbenen Versicherungsmonate und der bis dahin angenommenen Versicherungspflicht, so kann dieses "Anerkenntnis" der Höhe nach nicht dahin ausgedehnt werden, es wäre auch abgegeben worden, wenn der Versicherungsanstalt bekannt gewesen wäre, daß die Beitragspflicht des Klägers gemäß Paragraph 27, Absatz 3, GSVG bereits Ende Mai 1986 geendet hätte.
Da die Beitragspflicht des Klägers mit dem letzten Tag des Kalendermonates, in dem die Anspruchsvoraussetzungen des § 130 Abs. 2 GSVG erfüllt waren, geendet hat, und im Rechtsmittelverfahren unbestritten ist, daß dies Ende Mai 1986 der Fall war, sind nur die bis dahin erworbenen Versicherungsmonate, das sind insgesamt 420, zur Berechnung der Höhe der vorzeitigen Alterspension heranzuziehen. Danach ergibt sich eine monatliche vorzeitige Alterspension von S 13.230,20, die auf Grund des erst am 7. Juli 1986 gestellten Antrages ab 1. August 1986 angefallen ist.Da die Beitragspflicht des Klägers mit dem letzten Tag des Kalendermonates, in dem die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 130, Absatz 2, GSVG erfüllt waren, geendet hat, und im Rechtsmittelverfahren unbestritten ist, daß dies Ende Mai 1986 der Fall war, sind nur die bis dahin erworbenen Versicherungsmonate, das sind insgesamt 420, zur Berechnung der Höhe der vorzeitigen Alterspension heranzuziehen. Danach ergibt sich eine monatliche vorzeitige Alterspension von S 13.230,20, die auf Grund des erst am 7. Juli 1986 gestellten Antrages ab 1. August 1986 angefallen ist.
Die nach Beendigung des versicherungspflichtigen Verhältnisses vom Kläger zu Ungebühr entrichteten Beträge können gemäß § 41 GSVG zurückgefordert werden.Die nach Beendigung des versicherungspflichtigen Verhältnisses vom Kläger zu Ungebühr entrichteten Beträge können gemäß Paragraph 41, GSVG zurückgefordert werden.
Es war daher in Stattgebung der Revision spruchgemäß zu entscheiden.