Über die Revision kann derzeit noch nicht entschieden werden. Wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entscheidet, 30.000 S nicht übersteigt, hat es nach § 45 Abs.1 Z 2 ASGG in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs.2 Z 1 ASGG zulässig ist. Nach § 45 Abs.5 leg. cit. hat ein solcher Ausspruch in Sozialrechtssachen (nur) in Verfahren über wiederkehrende Leistungen zu unterbleiben.Über die Revision kann derzeit noch nicht entschieden werden. Wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entscheidet, 30.000 S nicht übersteigt, hat es nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG zulässig ist. Nach Paragraph 45, Absatz 5, leg. cit. hat ein solcher Ausspruch in Sozialrechtssachen (nur) in Verfahren über wiederkehrende Leistungen zu unterbleiben.
Gegenstand der vorliegenden Sozialrechtssache ist keine Rechtsstreitigkeit über den Bestand und den Umfang des Anspruchs des Klägers auf Ausgleichszulage zur Waisenpension im Sinne des § 65 Abs.1 Z 1 ASGG, - dabei würde es um eine wiederkehrende Versicherungsleistung gehen - sondern ausschließlich eine Rechtsstreitigkeit über die Pflicht des Klägers zum Rückersatz einer unbestrittenermaßen zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung im Sinne der Z 2 der letztzitierten Gesetzesstelle, und zwar eines Überbezuges an Ausgleichszulage von 5.240,70 S.Gegenstand der vorliegenden Sozialrechtssache ist keine Rechtsstreitigkeit über den Bestand und den Umfang des Anspruchs des Klägers auf Ausgleichszulage zur Waisenpension im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG, - dabei würde es um eine wiederkehrende Versicherungsleistung gehen - sondern ausschließlich eine Rechtsstreitigkeit über die Pflicht des Klägers zum Rückersatz einer unbestrittenermaßen zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung im Sinne der Ziffer 2, der letztzitierten Gesetzesstelle, und zwar eines Überbezuges an Ausgleichszulage von 5.240,70 S.
Ein solches Verfahren wird nicht über (einen Anspruch des Klägers auf) wiederkehrende Versicherungsleistungen geführt, sondern über die Pflicht des Klägers, eine zu Unrecht empfangene Versicherungsleistung rückzuersetzen. Es fällt daher nicht unter § 45 Abs.5 ASGG (Kuderna, ASGG § 45 Erl. 18).Ein solches Verfahren wird nicht über (einen Anspruch des Klägers auf) wiederkehrende Versicherungsleistungen geführt, sondern über die Pflicht des Klägers, eine zu Unrecht empfangene Versicherungsleistung rückzuersetzen. Es fällt daher nicht unter Paragraph 45, Absatz 5, ASGG (Kuderna, ASGG Paragraph 45, Erl. 18).
Dafür spricht auch § 77 Abs.2 ASGG, wonach - auch wenn der Versicherte nur teilweise obsiegt - bei der Festsetzung seines Kostenersatzanspruches von dem im § 49 Abs.1 Z 1 JN genannten Betrag auszugehen ist, wenn die Rechtsstreitigkeit ... einen Anspruch des Versicherten auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand hat. Wegen des 30.000 S nicht übersteigenden Streit(Entscheidungs)gegenstandes hätte das Berufungsgericht nach § 45 Abs.1 Z 2 ASGG aussprechen müssen, ob die Revision nach § 46 Abs.2 Z 1 leg. cit. zulässig ist. Dieser Ausspruch wäre nach § 500 Abs.3 letzter Satz ZPO kurz zu begründen gewesen. Die Unterlassung dieses Ausspruchs und seiner kurzen Begründung stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß (EvBl. 1984/15; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJU 1985, 257 f, 300).Dafür spricht auch Paragraph 77, Absatz 2, ASGG, wonach - auch wenn der Versicherte nur teilweise obsiegt - bei der Festsetzung seines Kostenersatzanspruches von dem im Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, JN genannten Betrag auszugehen ist, wenn die Rechtsstreitigkeit ... einen Anspruch des Versicherten auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand hat. Wegen des 30.000 S nicht übersteigenden Streit(Entscheidungs)gegenstandes hätte das Berufungsgericht nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG aussprechen müssen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. zulässig ist. Dieser Ausspruch wäre nach Paragraph 500, Absatz 3, letzter Satz ZPO kurz zu begründen gewesen. Die Unterlassung dieses Ausspruchs und seiner kurzen Begründung stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muß (EvBl. 1984/15; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJU 1985, 257 f, 300).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre die bereits erstattete ordentliche Revision dem Rechtsmittelwerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im § 506 Abs.1 Z 5 ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch aaO).Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre die bereits erstattete ordentliche Revision dem Rechtsmittelwerber nach Paragraph 84, ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch aaO).