Die Revision ist berechtigt.
Es trifft zu, daß der erkennende Senat in seiner grundsätzlichen Entscheidung vom 6. Oktober 1987, 10 Ob S 44/87 (SSV-NF 1/33) bei der Beurteilung der dort in Frage gestandenen Berufsunfähigkeit des Versicherten vom Wortlaut des § 273 Abs 3 ASVG ausgegangen ist, um die Absicht des Gesetzgebers zu ermitteln, in der Folge jedoch zu dem Ergebnis gelangte (10 Ob S 116/88), daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit - also ganz allgemein und nicht nur jener der Berufsunfähigkeit - zur Voraussetzung hat, daß eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde und daß auch die Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Einführung von Sonderbestimmungen und zur teilweisen Neufassung des § 1247 RVO ganz allgemein den Standpunkt vertrat, daß eine Minderung oder der Verlust der Erwerbsfähigkeit eine Rentenleistung nur dann auslösen könne, wenn eine solche Einbuße an Erwerbsfähigkeit während des Erwerbslebens eingetreten sei.Es trifft zu, daß der erkennende Senat in seiner grundsätzlichen Entscheidung vom 6. Oktober 1987, 10 Ob S 44/87 (SSV-NF 1/33) bei der Beurteilung der dort in Frage gestandenen Berufsunfähigkeit des Versicherten vom Wortlaut des Paragraph 273, Absatz 3, ASVG ausgegangen ist, um die Absicht des Gesetzgebers zu ermitteln, in der Folge jedoch zu dem Ergebnis gelangte (10 Ob S 116/88), daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit - also ganz allgemein und nicht nur jener der Berufsunfähigkeit - zur Voraussetzung hat, daß eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde und daß auch die Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Einführung von Sonderbestimmungen und zur teilweisen Neufassung des Paragraph 1247, RVO ganz allgemein den Standpunkt vertrat, daß eine Minderung oder der Verlust der Erwerbsfähigkeit eine Rentenleistung nur dann auslösen könne, wenn eine solche Einbuße an Erwerbsfähigkeit während des Erwerbslebens eingetreten sei.
Wenn auch in den einzelnen Systemen der österreichischen Pensionsversicherung der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit unter verschiedenen Bezeichnungen und unterschiedlichen Begriffsinhalt auftritt, so ist doch allen Bestimmungen gemeinsam, daß sie den Schutz des Versicherten vor den Auswirkungen einer körperlich oder geistig bedingten Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit bezwecken (vgl. Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 360), also voraussetzen, daß eine die Versicherungspflicht auslösende Erwerbstätigkeit vorangegangen ist. Aus der Tatsache, daß in den §§ 273 Abs 3 und 255 Abs 1 ASVG die Formulierung "herabgesunken" oder in § 255 Abs 3 ASVG die Formulierung "nicht mehr imstande ist" gewählt wurde, während eine ähnliche Wortwahl, die auf eine zuvor vorausgesetzte Erwerbsfähigkeit hindeutet, in § 124 Abs 1 BSVG (und in § 133 Abs 1 GSVG) fehlt, kann noch nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber für den Bereich des BSVG und des GSVG nicht die im Laufe der Erwerbstätigkeit eingetretene körperlich oder geistig bedingte Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit sondern ganz allgemein die Unmöglichkeit zur Berufsausübung überhaupt unter den Versicherungsschutz der "geminderten" Arbeitsfähigkeit stellen wollte. Die im ASVG gewählten zitierten Formulierungen waren vielmehr erforderlich, weil bei Beurteilung der Berufsunfähigkeit oder Invalidität ein Vergleich zu gesunden Versicherten hergestellt werden muß und das Verweisungsfeld viel weiter eingeschränkt ist, während beim Begriff der Erwerbsunfähigkeit nach § 124 Abs BSVG und § 133 Abs 1 GSVG die Voraussetzungen viel strenger festgelegt sind als im ASVG, weil es keinen Berufsschutz gibt und die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, nachgewiesen werden muß. Schon aus § 124 Abs 2 BSVG und § 133 Abs 2 GSVG durch welche auch versicherten Selbständigen in bestimmtem Umfang Berufsschutz zuerkannt wird, ergibt sich klar, daß der vom Berufungsgericht gezogene Umkehrschluß nicht möglich ist. Nach dieser Bestimmung gilt als erwerbsunfähig der Versicherte, der das 55. Lebensjahr vollendet hat und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen Konstitution oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Auch hier wird nicht wie in § 255 Abs 4 und § 273 Abs 2 ASVG die Formulierung "nicht mehr imstande ist" sondern nur ohne Hinweis auf die vorher bestandene Erwerbsfähigkeit die Wendung "außer Stande ist" gewählt, doch steht es, betrachtet man die Bestimmungen in ihrer Gesamtheit wohl außer Frage, daß der Versicherte in der Lage gewesen sein muß, durch persönliche Arbeitsleistung den Betrieb aufrechtzuerhalten und die dafür erforderliche Ausbildung und die erforderlichen Kenntnisse besessen haben muß und erst im Zuge der zunächst gegebenen Erwerbsfähigkeit eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sein muß. Schließlich läßt sich dieser Schluß, wie die Revisionswerberin zutreffend ausführt, auch aus § 104 Abs 1 Z 2 BSVG ziehen. Danach gilt der Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung als eingetreten. Die Erwerbsunfähigkeit kann aber nur "eintreten", wenn während der versicherten Tätigkeit Erwerbsfähigkeit bestanden hat. Da die Klägerin von vornherein erwerbsunfähig war und nicht durch spätere negative Veränderungen ihres körperlichen und geistigen Zustandes erst außerstande gesetzt wurde, einer geregelten Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen, zu der sie früher in der Lage war, liegt hier nicht der Versicherungsfall geminderter Arbeitsfähigkeit vor. Das Klagebegehren ist daher abzuweisen.Wenn auch in den einzelnen Systemen der österreichischen Pensionsversicherung der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit unter verschiedenen Bezeichnungen und unterschiedlichen Begriffsinhalt auftritt, so ist doch allen Bestimmungen gemeinsam, daß sie den Schutz des Versicherten vor den Auswirkungen einer körperlich oder geistig bedingten Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit bezwecken vergleiche Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 360), also voraussetzen, daß eine die Versicherungspflicht auslösende Erwerbstätigkeit vorangegangen ist. Aus der Tatsache, daß in den Paragraphen 273, Absatz 3 und 255 Absatz eins, ASVG die Formulierung "herabgesunken" oder in Paragraph 255, Absatz 3, ASVG die Formulierung "nicht mehr imstande ist" gewählt wurde, während eine ähnliche Wortwahl, die auf eine zuvor vorausgesetzte Erwerbsfähigkeit hindeutet, in Paragraph 124, Absatz eins, BSVG (und in Paragraph 133, Absatz eins, GSVG) fehlt, kann noch nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber für den Bereich des BSVG und des GSVG nicht die im Laufe der Erwerbstätigkeit eingetretene körperlich oder geistig bedingte Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit sondern ganz allgemein die Unmöglichkeit zur Berufsausübung überhaupt unter den Versicherungsschutz der "geminderten" Arbeitsfähigkeit stellen wollte. Die im ASVG gewählten zitierten Formulierungen waren vielmehr erforderlich, weil bei Beurteilung der Berufsunfähigkeit oder Invalidität ein Vergleich zu gesunden Versicherten hergestellt werden muß und das Verweisungsfeld viel weiter eingeschränkt ist, während beim Begriff der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 124, Abs BSVG und Paragraph 133, Absatz eins, GSVG die Voraussetzungen viel strenger festgelegt sind als im ASVG, weil es keinen Berufsschutz gibt und die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, nachgewiesen werden muß. Schon aus Paragraph 124, Absatz 2, BSVG und Paragraph 133, Absatz 2, GSVG durch welche auch versicherten Selbständigen in bestimmtem Umfang Berufsschutz zuerkannt wird, ergibt sich klar, daß der vom Berufungsgericht gezogene Umkehrschluß nicht möglich ist. Nach dieser Bestimmung gilt als erwerbsunfähig der Versicherte, der das 55. Lebensjahr vollendet hat und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen Konstitution oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Auch hier wird nicht wie in Paragraph 255, Absatz 4 und Paragraph 273, Absatz 2, ASVG die Formulierung "nicht mehr imstande ist" sondern nur ohne Hinweis auf die vorher bestandene Erwerbsfähigkeit die Wendung "außer Stande ist" gewählt, doch steht es, betrachtet man die Bestimmungen in ihrer Gesamtheit wohl außer Frage, daß der Versicherte in der Lage gewesen sein muß, durch persönliche Arbeitsleistung den Betrieb aufrechtzuerhalten und die dafür erforderliche Ausbildung und die erforderlichen Kenntnisse besessen haben muß und erst im Zuge der zunächst gegebenen Erwerbsfähigkeit eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sein muß. Schließlich läßt sich dieser Schluß, wie die Revisionswerberin zutreffend ausführt, auch aus Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG ziehen. Danach gilt der Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung als eingetreten. Die Erwerbsunfähigkeit kann aber nur "eintreten", wenn während der versicherten Tätigkeit Erwerbsfähigkeit bestanden hat. Da die Klägerin von vornherein erwerbsunfähig war und nicht durch spätere negative Veränderungen ihres körperlichen und geistigen Zustandes erst außerstande gesetzt wurde, einer geregelten Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen, zu der sie früher in der Lage war, liegt hier nicht der Versicherungsfall geminderter Arbeitsfähigkeit vor. Das Klagebegehren ist daher abzuweisen.