Rechtssatz RS0085964
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085964
Entscheidungsdatum
06.09.1988
Rechtssatz
Aus der Formulierung der §§ 124 Abs 1 BSVG und 133 Abs 1 GSVG kann noch nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber für den Bereich des BSVG und des GSVG nicht die im Laufe der Erwerbstätigkeit eingetretene körperlich oder geistig bedingte Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit sondern ganz allgemein die Unmöglichkeit zur Berufsausübung überhaupt unter den Versicherungsschutz der "geminderten" Arbeitsfähigkeit stellen wollte. Ein Umkehrschluß aus den Formulierungen der §§ 273 Abs 3 und 255 Abs 1 ASVG ("herabgesunken") oder " 255 Abs 3 ASVG ("nicht mehr imstande ist") ist daher nicht möglich.Aus der Formulierung der Paragraphen 124, Absatz eins, BSVG und 133 Absatz eins, GSVG kann noch nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber für den Bereich des BSVG und des GSVG nicht die im Laufe der Erwerbstätigkeit eingetretene körperlich oder geistig bedingte Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit sondern ganz allgemein die Unmöglichkeit zur Berufsausübung überhaupt unter den Versicherungsschutz der "geminderten" Arbeitsfähigkeit stellen wollte. Ein Umkehrschluß aus den Formulierungen der Paragraphen 273, Absatz 3 und 255 Absatz eins, ASVG ("herabgesunken") oder " 255 Absatz 3, ASVG ("nicht mehr imstande ist") ist daher nicht möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085964
Dokumentnummer
JJR_19880906_OGH0002_010OBS00157_8800000_001