Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Mit der Wiederverheiratung der Witwe erlischt ihr Anspruch auf Witwenpension. Gemäß § 265 Abs 1 ASVG gebührt der Witwe - mit einer hier nicht vorliegenden Ausnahme - aber eine Abfertigung in der Höhe des 35fachen Betrages der monatlichen Witwenpension, auf die sie im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat; das entspricht dem zweieinhalbfachen Jahresbetrag der Witwenpension. Wird die neue Ehe der Witwe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, lebt der Anspruch auf die Witwenpension auf Antrag nach § 265 Abs 2 ASVG wieder auf, wenn a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der in Abs 1 bezeichneten Person aufgelöst worden ist, b) bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist. Der Anspruch lebt mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens mit dem Monatsersten wieder auf, der dem Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches folgt.Mit der Wiederverheiratung der Witwe erlischt ihr Anspruch auf Witwenpension. Gemäß Paragraph 265, Absatz eins, ASVG gebührt der Witwe - mit einer hier nicht vorliegenden Ausnahme - aber eine Abfertigung in der Höhe des 35fachen Betrages der monatlichen Witwenpension, auf die sie im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat; das entspricht dem zweieinhalbfachen Jahresbetrag der Witwenpension. Wird die neue Ehe der Witwe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, lebt der Anspruch auf die Witwenpension auf Antrag nach Paragraph 265, Absatz 2, ASVG wieder auf, wenn a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der in Absatz eins, bezeichneten Person aufgelöst worden ist, b) bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist. Der Anspruch lebt mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens mit dem Monatsersten wieder auf, der dem Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches folgt.
Im vorliegenden Fall ist nur strittig, ob die Klägerin als schuldlos im Sinne des § 265 Abs 2 lit b ASVG anzusehen ist. Das Gesetz definiert nicht, unter welchen Voraussetzungen eine Person in diesem Sinne als schuldlos anzusehen ist. Das die Nichtigkeit der Ehe aussprechende Urteil enthält auch keinen Schuldausspruch und zwar weder in seinem Spruch, noch in den Entscheidungsgründen. Daß die Ehe ausschließlich zu dem bereits genannten Zweck geschlossen wurde und daher nach § 23 Abs 1 EheG nichtig war, sagt nichts darüber aus, ob die Klägerin als schuldlos anzusehen ist. Da die Rechtsfolgen des § 265 Abs 2 ASVG die gleichen sind, wenn eine Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der das Wiederaufleben der Witwenpension begehrenden Person aufgelöst worden ist oder bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist, liegt es nahe, den Begriff der Schuldlosigkeit aus eherechtlichen Bestimmungen abzuleiten. § 31 Abs 1 EheG bestimmt:Im vorliegenden Fall ist nur strittig, ob die Klägerin als schuldlos im Sinne des Paragraph 265, Absatz 2, Litera b, ASVG anzusehen ist. Das Gesetz definiert nicht, unter welchen Voraussetzungen eine Person in diesem Sinne als schuldlos anzusehen ist. Das die Nichtigkeit der Ehe aussprechende Urteil enthält auch keinen Schuldausspruch und zwar weder in seinem Spruch, noch in den Entscheidungsgründen. Daß die Ehe ausschließlich zu dem bereits genannten Zweck geschlossen wurde und daher nach Paragraph 23, Absatz eins, EheG nichtig war, sagt nichts darüber aus, ob die Klägerin als schuldlos anzusehen ist. Da die Rechtsfolgen des Paragraph 265, Absatz 2, ASVG die gleichen sind, wenn eine Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der das Wiederaufleben der Witwenpension begehrenden Person aufgelöst worden ist oder bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist, liegt es nahe, den Begriff der Schuldlosigkeit aus eherechtlichen Bestimmungen abzuleiten. Paragraph 31, Absatz eins, EheG bestimmt:
Hat auch nur einer der Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt, so finden auf das Verhältnis der Ehegatten in vermögensrechtlicher Beziehung die im Falle der Scheidung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Dabei ist eine Ehegatte, dem die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung bekannt war, wie ein für schuldig erklärter Ehegatte zu behandeln. Da das Ehegesetz Ehen, die mit Nichtigkeitsgründen behaftet sind, zweifellos verhindern will, verhält sich rechtswidrig, wer eine Ehe in Kenntnis ihrer Nichtigkeit eingeht (Welser, Das Verschulden bei der Aufhebung und Nichtigerklärung der Ehe, RZ 1973, 185 [188]). Schlechtgläubigkeit ist demnach positive Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes (Pichler in Rummel, ABGB**2 II, Rz 3 zu §§ 29 bis 32 EheG mwN). Für die Schlechtgläubigkeit ist eherechtliche Verschuldensfähigkeit Voraussetzung, die dann gegeben ist, wenn die betreffende Person die Fähigkeit hat, einzusehen, daß die konkrete Ehe mangels ihrer gesetzlichen Voraussetzungen nicht geschlossen werden soll und die Person außerdem in der Lage ist, dieser Einsicht gemäß zu handeln (Welser aaO 190).Hat auch nur einer der Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt, so finden auf das Verhältnis der Ehegatten in vermögensrechtlicher Beziehung die im Falle der Scheidung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Dabei ist eine Ehegatte, dem die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung bekannt war, wie ein für schuldig erklärter Ehegatte zu behandeln. Da das Ehegesetz Ehen, die mit Nichtigkeitsgründen behaftet sind, zweifellos verhindern will, verhält sich rechtswidrig, wer eine Ehe in Kenntnis ihrer Nichtigkeit eingeht (Welser, Das Verschulden bei der Aufhebung und Nichtigerklärung der Ehe, RZ 1973, 185 [188]). Schlechtgläubigkeit ist demnach positive Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes (Pichler in Rummel, ABGB**2 römisch zwei, Rz 3 zu Paragraphen 29 bis 32 EheG mwN). Für die Schlechtgläubigkeit ist eherechtliche Verschuldensfähigkeit Voraussetzung, die dann gegeben ist, wenn die betreffende Person die Fähigkeit hat, einzusehen, daß die konkrete Ehe mangels ihrer gesetzlichen Voraussetzungen nicht geschlossen werden soll und die Person außerdem in der Lage ist, dieser Einsicht gemäß zu handeln (Welser aaO 190).
Bei Nichtigerklärung einer Ehe wäre ein Ehegatte grundsätzlich dann als schuldlos im Sinn des § 265 Abs 2 lit b ASVG anzusehen, wenn ihm die Nichtigkeit nicht bekannt war. Ob ihm die Nichtigkeit bekannt sein mußte, ist nicht zu prüfen, weil es auf die positive Kenntnis oder Nichtkenntnis ankommt, nicht aber auf fahrlässige Unkenntnis (vgl Wentzel, Schwind in Klang**2 I/1 638).Bei Nichtigerklärung einer Ehe wäre ein Ehegatte grundsätzlich dann als schuldlos im Sinn des Paragraph 265, Absatz 2, Litera b, ASVG anzusehen, wenn ihm die Nichtigkeit nicht bekannt war. Ob ihm die Nichtigkeit bekannt sein mußte, ist nicht zu prüfen, weil es auf die positive Kenntnis oder Nichtkenntnis ankommt, nicht aber auf fahrlässige Unkenntnis vergleiche Wentzel, Schwind in Klang**2 I/1 638).
Für die Namens- und Staatsangehörigkeitsehe ist im Sinn des § 23 Abs 1 EheG wesentlich, daß bei Eheschließung die Absicht beider EhegattenFür die Namens- und Staatsangehörigkeitsehe ist im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, EheG wesentlich, daß bei Eheschließung die Absicht beider Ehegatten
1. auf Nichtbegründung ehelicher Lebensgemeinschaft und 2. ausschließlich oder vorwiegend auf den Erwerb des Familiennamens oder der Staatsangehörigkeit des anderen Partners gerichtet ist (zur geschlechtsneutralen Analogie vgl. SZ 61/262). Bei Absicht nur eines Ehegatten, d.h. bei Vorliegen des Willens nur auf Seite eines der Brautleute wird möglicherwiese das Recht des anderen Ehegatten begründet, die Aufhebung der Ehe nach §§ 37 oder 38 EheG zu begründen (Wentzel in Klang**2 I/1 583; Pichler aaO, Rz 1 zu § 23 EheG).1. auf Nichtbegründung ehelicher Lebensgemeinschaft und 2. ausschließlich oder vorwiegend auf den Erwerb des Familiennamens oder der Staatsangehörigkeit des anderen Partners gerichtet ist (zur geschlechtsneutralen Analogie vergleiche SZ 61/262). Bei Absicht nur eines Ehegatten, d.h. bei Vorliegen des Willens nur auf Seite eines der Brautleute wird möglicherwiese das Recht des anderen Ehegatten begründet, die Aufhebung der Ehe nach Paragraphen 37, oder 38 EheG zu begründen (Wentzel in Klang**2 I/1 583; Pichler aaO, Rz 1 zu Paragraph 23, EheG).
Im Ehenichtigkeitsprozeß haben die nunmehrige Klägerin und ihr damaliger Ehegatte außer Streit gestellt, daß die Ehe nur deshalb geschlossen wurde, um dem Mann die Möglichkeit zu verschaffen, zunächst eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu erlangen und damit in weiterer Folge die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben; die Aufnahme einer ehelichen Gemeinschaft war nach den Feststellungen des Gerichtes von den beiden Ehegatten nie beabsichtigt; sie ist auch nicht erfolgt. Damit steht aber fest, daß der Klägerin die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung bekannt war und sie daher nicht als schuldlos im Sinne des § 265 Abs 2 lit b ASVG anzusehen ist. Daß sie bereit gewesen sei, die Ehe zu vollziehen, dem Mann den Haushalt zu führen, für ihn zu kochen und die Wäsche zu waschen, ist eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung. Es kommt auch nicht auf den in der Revision hervorgehobenen Lebenswandel der Klägerin an, der von Arbeit und Enthaltsamkeit geprägt gewesen sei. Daß sie das Unrechtmäßige des Eingehens einer nichtigen Ehe nicht einzusehen vermochte, wird von ihr nicht behauptet und ist nach den Umständen des Falles auch nicht anzunehmen. Den Vorinstanzen ist daher zuzustimmen, daß der Anspruch auf die abgefertigte Witwenpension nicht wieder aufleben kann.Im Ehenichtigkeitsprozeß haben die nunmehrige Klägerin und ihr damaliger Ehegatte außer Streit gestellt, daß die Ehe nur deshalb geschlossen wurde, um dem Mann die Möglichkeit zu verschaffen, zunächst eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu erlangen und damit in weiterer Folge die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben; die Aufnahme einer ehelichen Gemeinschaft war nach den Feststellungen des Gerichtes von den beiden Ehegatten nie beabsichtigt; sie ist auch nicht erfolgt. Damit steht aber fest, daß der Klägerin die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung bekannt war und sie daher nicht als schuldlos im Sinne des Paragraph 265, Absatz 2, Litera b, ASVG anzusehen ist. Daß sie bereit gewesen sei, die Ehe zu vollziehen, dem Mann den Haushalt zu führen, für ihn zu kochen und die Wäsche zu waschen, ist eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung. Es kommt auch nicht auf den in der Revision hervorgehobenen Lebenswandel der Klägerin an, der von Arbeit und Enthaltsamkeit geprägt gewesen sei. Daß sie das Unrechtmäßige des Eingehens einer nichtigen Ehe nicht einzusehen vermochte, wird von ihr nicht behauptet und ist nach den Umständen des Falles auch nicht anzunehmen. Den Vorinstanzen ist daher zuzustimmen, daß der Anspruch auf die abgefertigte Witwenpension nicht wieder aufleben kann.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Hälfte ihrer Revisionskosten zuzusprechen (SSV-NF 5/88 u. a.). Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt allerdings nur 50.000 S (§ 77 Abs. 2 ASGG).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Hälfte ihrer Revisionskosten zuzusprechen (SSV-NF 5/88 u. a.). Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt allerdings nur 50.000 S (Paragraph 77, Absatz 2, ASGG).