Rechtssatz RS0085435
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085435
Entscheidungsdatum
07.09.1993
Rechtssatz
Bei Nichtigerklärung einer Ehe ist ein Ehegatte dann als schuldlos im Sinn des § 265 Abs 2 lit b ASVG anzusehen, wenn ihm die Nichtigkeit nicht bekannt war. Ob ihm die Nichtigkeit bekannt sein mußte, ist nicht zu prüfen, weil es auf die positive Kenntnis oder Nichtkenntnis ankommt, nicht aber auf fahrlässige Unkenntnis (hier: Namensangehörigkeit und Staatsangehörigkeit).Bei Nichtigerklärung einer Ehe ist ein Ehegatte dann als schuldlos im Sinn des Paragraph 265, Absatz 2, Litera b, ASVG anzusehen, wenn ihm die Nichtigkeit nicht bekannt war. Ob ihm die Nichtigkeit bekannt sein mußte, ist nicht zu prüfen, weil es auf die positive Kenntnis oder Nichtkenntnis ankommt, nicht aber auf fahrlässige Unkenntnis (hier: Namensangehörigkeit und Staatsangehörigkeit).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085435
Dokumentnummer
JJR_19930907_OGH0002_010OBS00157_9300000_001