Die Revision ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei wiederholt in der Revisionsschrift den Standpunkt, dass Merkmale eines qualifizierten umfassenden Wissens, wie es für den Bestand einer Qualifikation im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG für eine Berufsköchin notwendig wäre, nicht festgestellt werden hätten können. Vielmehr habe die Klägerin lediglich den Beruf einer unqualifizierten Hilfsköchin ausgeübt.Die beklagte Partei wiederholt in der Revisionsschrift den Standpunkt, dass Merkmale eines qualifizierten umfassenden Wissens, wie es für den Bestand einer Qualifikation im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG für eine Berufsköchin notwendig wäre, nicht festgestellt werden hätten können. Vielmehr habe die Klägerin lediglich den Beruf einer unqualifizierten Hilfsköchin ausgeübt.
Nach der ständigen Rechtsprechung resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Nach diesen Feststellungen verfügt die Klägerin über jene wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die üblicherweise von einem ausgelernten Koch auf dem Arbeitsmarkt verlangt werden. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten hat sich die von 1971 bis 1981 durch praktische Arbeit angeeignet. Von März 1985 bis 11. 10. 1999 hat die Klägerin sodann - mit saisonalen Unterbrechungen - die Tätigkeiten einer qualifizierten Köchin verrichtet.
Der aufgrund dieser Feststellungen getroffenen Begründung der Vorinstanzen, dass die Klägerin Berufsschutz im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG genießt, ist beizutreten. Ein angelernter Beruf liegt nach dieser Gesetzesstelle vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten müssen den in einem Lehrberuf erworbenen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten an Umfang und Qualität entsprechen. Dabei ist nicht der Nachweis des Vorliegens aller Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild eines Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Es kommt vielmehr darauf an, dass ein angelernter Arbeiter über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppen) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden (SSV-NF 7/108 [Universalschweißer] ua).Der aufgrund dieser Feststellungen getroffenen Begründung der Vorinstanzen, dass die Klägerin Berufsschutz im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG genießt, ist beizutreten. Ein angelernter Beruf liegt nach dieser Gesetzesstelle vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten müssen den in einem Lehrberuf erworbenen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten an Umfang und Qualität entsprechen. Dabei ist nicht der Nachweis des Vorliegens aller Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild eines Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Es kommt vielmehr darauf an, dass ein angelernter Arbeiter über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppen) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden (SSV-NF 7/108 [Universalschweißer] ua).
Demnach steht der Annahme des Berufsschutzes nicht entgegen, dass die Klägerin nicht über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des Einkaufs, der Preiskalkulation, der Speisekartenerstellung, der Fleischzerlegung, der küchentechnischen Organisation und der Zubereitung von Diät- und Schonkosten verfügt, zumal derartige Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis von einem gelernten Koch nicht verlangt werden. Dem entsprechend hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 10 ObS 247/93 (SSV-NF 7/129) zum Beruf einer angelernten Köchin dargestellt, dass die Führung eines Küchenbetriebes, in dem nur Hausmannskost zubereitet wird, berufsschutzbegründend sein kann, weil die überwiegende Zahl von gelernten Köchen in Betrieben tätig ist, in denen nur Speisen einfacher und durchschnittlicher Art ("Hausmannskost") bereitet werden; dies macht das Berufsbild der überwiegenden Zahl der gelernten Köche aus.
Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 2 ASVG bejaht haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG bejaht haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.