Rechtssatz RS0084782
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084782
Entscheidungsdatum
30.04.2002
Rechtssatz
Wer einen Küchenbetrieb, dem die regelmäßige Versorgung von einhundertdreißig Personen obliegt, weitgehend selbständig führt und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten verrichtet, übt einen angelernten Beruf im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG aus, auch wenn in diesem Betrieb nur Hausmannskost zubereitet wird.Wer einen Küchenbetrieb, dem die regelmäßige Versorgung von einhundertdreißig Personen obliegt, weitgehend selbständig führt und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten verrichtet, übt einen angelernten Beruf im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG aus, auch wenn in diesem Betrieb nur Hausmannskost zubereitet wird.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 247/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 10 ObS 247/93
- 10 ObS 158/02m
Entscheidungstext OGH 30.04.2002 10 ObS 158/02m
Ähnlich; Beisatz: Beiköchin, die nicht über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des Einkaufs, der Preiskalkulation, der Speisekartenerstellung, der Fleischzerlegung, der küchentechnischen Organisation und der Zubereitung von Diät- und Schonkosten verfügt, zumal derartige Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis von einem gelernten Koch nicht verlangt werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084782
Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_010OBS00247_9300000_002