Die Revision ist mangels Rechtsprechung zur hier vorliegenden Fallkonstellation zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Der Revisionswerber beruft sich weiterhin auf die Entscheidung 10 ObS 159/93 (SSV-NF 7/76), nach der „festgestellt“ hätte werden müssen, dass bei Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vorliege. Der Kläger gesteht zwar zu, dass Pensionsbezieher gemäß § 138 Abs 2 lit c ASVG vom Krankengeldbezug ausgeschlossen sind; er vertritt jedoch den Standpunkt, diese Bestimmung komme nicht zur Anwendung, weil er im fraglichen Zeitraum keine Pension [mehr] bezogen habe. Ohne Vorliegen der Rehabilitationsmaßnahmen und der daraus folgenden Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, wäre ein Anspruch auf Leistungen des AMS entstanden. Der Entfall dieser Leistungen während der Rehabilitationsmaßnahmen wäre durch den Bezug von Krankengeld ersetzt worden. Durch § 138 Abs 2 lit c ASVG seien nur „Bezieher“, nicht jedoch ehemalige Bezieher einer Pension vom Krankengeldbezug ausgeschlossen.Der Revisionswerber beruft sich weiterhin auf die Entscheidung 10 ObS 159/93 (SSV-NF 7/76), nach der „festgestellt“ hätte werden müssen, dass bei Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vorliege. Der Kläger gesteht zwar zu, dass Pensionsbezieher gemäß Paragraph 138, Absatz 2, Litera c, ASVG vom Krankengeldbezug ausgeschlossen sind; er vertritt jedoch den Standpunkt, diese Bestimmung komme nicht zur Anwendung, weil er im fraglichen Zeitraum keine Pension [mehr] bezogen habe. Ohne Vorliegen der Rehabilitationsmaßnahmen und der daraus folgenden Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, wäre ein Anspruch auf Leistungen des AMS entstanden. Der Entfall dieser Leistungen während der Rehabilitationsmaßnahmen wäre durch den Bezug von Krankengeld ersetzt worden. Durch Paragraph 138, Absatz 2, Litera c, ASVG seien nur „Bezieher“, nicht jedoch ehemalige Bezieher einer Pension vom Krankengeldbezug ausgeschlossen.
Dem ist zu erwidern:
1. Zunächst ist der Kläger neuerlich - wie bereits vom Berufungsgericht - darauf hinzuweisen, dass sich die zitierte Entscheidung (10 ObS 159/93, SSV-NF 7/76) mit der Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension befasst und lediglich die Frage beantwortet, ob zu erwartende Kur- oder Erholungsaufenthalte als „zukünftige Krankenstände“ zu einem Ausschluss vom Arbeitsmarkt führen können. Dazu hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt wie folgt:
1.1. Ist die Unterbringung in einer Kuranstalt und die Behandlung in dieser notwendig, um etwa eine Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit zu verhindern, so liegt eine der Krankenbehandlung vergleichbare Situation vor. Bei Aufenthalten in einem Kur- oder Erholungsheim ist das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit anzunehmen, ohne dass es hiezu einer Krankschreibung durch den behandelnden Vertragsarzt bedarf.
1.2. Nur im Zusammenhang mit der dargelegten, hier nicht vorliegenden Fallkonstellation entspricht es der (auf der zitierten Entscheidung beruhenden) ständigen Rechtsprechung, dass auch dann, wenn auf ärztliche Anordnung als vorbeugende Maßnahme zur Verhütung einer künftigen Arbeitsunfähigkeit die Dienstleistung unterbrochen wird oder dies zur völligen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nach einer überstandenen Krankheit notwendig ist (Kuraufenthalte und Heilstättenaufenthalte), arbeitsrechtlich ein Krankenstand vorliegt oder eine solche Maßnahme einem Krankenstand gleichzuhalten ist. Dabei ist es für die Frage, ob durch eine regelmäßig zu erwartende längerdauernde Abwesenheit von der Arbeitsstelle ein Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt begründet wird, entscheidend, ob aus gesundheitlichen Gründen die Absolvierung von Kuraufenthalten unbedingt erforderlich ist, in welcher Weise sich die Kur auf die Langzeitprognose auswirkt, und welche Entwicklung bei Nichtinanspruchnahme von Kurbehandlungen zu erwarten ist (RIS-Justiz RS0084079).
2. Für den Standpunkt des Revisionswerbers ist daraus jedoch nichts zu gewinnen, weil es sich im vorliegenden Fall nicht um einen zu Punkt 1. bis 1.2. näher beschriebenen Kuraufenthalt, sondern - wie die Revision selbst festhält - um einen von der PVA gewährten Rehabilitationsaufenthalt für den somit bereits invaliden, Invaliditätspension beziehenden Kläger handelt.
3. Das Berufungsgericht ist daher nicht von den Grundsätzen der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgegangen, wenn es den Anspruch des Klägers auf Krankengeld im fraglichen Zeitraum verneinte. Diese Beurteilung berücksichtigt zum einen den allgemeinen Grundsatz, dass Pflichtversicherte, bei denen ein krankheitsbedingter Einkommensentfall (gar) nicht entstehen kann, vom Krankengeldanspruch ausgeschlossen sind (Schober in Sonntag, ASVG² [2011] § 138 Rz 5); zum anderen gründet sie sich auf § 138 Abs 2 lit c ASVG, der - was die für den Kläger zum Zeitpunkt der Erkrankung maßgebende „Krankenversicherung der Pensionisten“ betrifft - konkret die „Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 1 ASVG“ als Personengruppe bezeichnet, die vom Anspruch auf Krankengeld ausdrücklich „ausgeschlossen“ ist.3. Das Berufungsgericht ist daher nicht von den Grundsätzen der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgegangen, wenn es den Anspruch des Klägers auf Krankengeld im fraglichen Zeitraum verneinte. Diese Beurteilung berücksichtigt zum einen den allgemeinen Grundsatz, dass Pflichtversicherte, bei denen ein krankheitsbedingter Einkommensentfall (gar) nicht entstehen kann, vom Krankengeldanspruch ausgeschlossen sind (Schober in Sonntag, ASVG² [2011] Paragraph 138, Rz 5); zum anderen gründet sie sich auf Paragraph 138, Absatz 2, Litera c, ASVG, der - was die für den Kläger zum Zeitpunkt der Erkrankung maßgebende „Krankenversicherung der Pensionisten“ betrifft - konkret die „Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG“ als Personengruppe bezeichnet, die vom Anspruch auf Krankengeld ausdrücklich „ausgeschlossen“ ist.
4. Ein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 138 Abs 1 ASVG entsteht grundsätzlich bereits mit dem Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit; die Leistung fällt jedoch erst am 4. Tag nach Eintritt des Versicherungsfalls an (Schober in Sonntag, ASVG² [2011] § 138 Rz 2 mwN).4. Ein Anspruch auf Krankengeld gemäß Paragraph 138, Absatz eins, ASVG entsteht grundsätzlich bereits mit dem Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit; die Leistung fällt jedoch erst am 4. Tag nach Eintritt des Versicherungsfalls an (Schober in Sonntag, ASVG² [2011] Paragraph 138, Rz 2 mwN).
4.1. Die Bestimmung des § 138 Abs 2 lit c ASVG schließt vom Anspruch auf Krankengeld Personen aus, die in der Krankenversicherung der Pensionisten gemäß § 8 Abs 1 Z 1 ASVG pflichtversichert sind. Aus einer solchen Pflichtversicherung ist daher kein Anspruch auf Krankengeld ableitbar (vgl OLG Wien, SSV 23/53).4.1. Die Bestimmung des Paragraph 138, Absatz 2, Litera c, ASVG schließt vom Anspruch auf Krankengeld Personen aus, die in der Krankenversicherung der Pensionisten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG pflichtversichert sind. Aus einer solchen Pflichtversicherung ist daher kein Anspruch auf Krankengeld ableitbar vergleiche OLG Wien, SSV 23/53).
4.2. Sinn und Zweck der Ausschlussbestimmung des § 138 Abs 2 lit c ASVG liegt darin, dass das Krankengeld den Lohnausfall ersetzen soll, den der Versicherte durch seine Krankheit und die damit erzwungene Arbeitsniederlegung erleidet. Da der Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung im Krankheitsfall keinen Lohnausfall erleidet, soll er vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen sein (Schober in Sonntag, ASVG² [2011] § 138 Rz 5 mwN; OLG Wien, SSV 23/37).4.2. Sinn und Zweck der Ausschlussbestimmung des Paragraph 138, Absatz 2, Litera c, ASVG liegt darin, dass das Krankengeld den Lohnausfall ersetzen soll, den der Versicherte durch seine Krankheit und die damit erzwungene Arbeitsniederlegung erleidet. Da der Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung im Krankheitsfall keinen Lohnausfall erleidet, soll er vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen sein (Schober in Sonntag, ASVG² [2011] Paragraph 138, Rz 5 mwN; OLG Wien, SSV 23/37).
5. Es handelt sich dabei um eine Ausschluss- und nicht um eine bloße Ruhensbestimmung. Personen, die eine Invaliditätspension beziehen, haben daher aus Anlass eines - wie im Fall des Klägers - bereits während des Pensionsbezugs eingetretenen und dann weiterbestehenden Versicherungsfalls der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit keinen Anspruch auf Krankengeld.
5.1. Weshalb der - infolge Beendigung des Pensionsbezugs am 31. 5. 2009 eintretende - Wegfall der Kranken-(teil-)versicherung des Klägers gemäß § 8 Abs 1 Z 1 ASVG (als Pensionsbezieher) etwas an seinem Ausschluss vom Anspruch auf Krankengeld ändern sollte, ist nicht zu erkennen. Vielmehr ist der Rechtsansicht des Berufungsgerichts beizupflichten: Der Kläger kann aus seiner aufgrund des Bezugs der Invaliditätspension begründeten Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld ableiten; auch nicht für die Zeit nach Beendigung des Pensionsbezugs.5.1. Weshalb der - infolge Beendigung des Pensionsbezugs am 31. 5. 2009 eintretende - Wegfall der Kranken-(teil-)versicherung des Klägers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG (als Pensionsbezieher) etwas an seinem Ausschluss vom Anspruch auf Krankengeld ändern sollte, ist nicht zu erkennen. Vielmehr ist der Rechtsansicht des Berufungsgerichts beizupflichten: Der Kläger kann aus seiner aufgrund des Bezugs der Invaliditätspension begründeten Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld ableiten; auch nicht für die Zeit nach Beendigung des Pensionsbezugs.
5.2. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
5.3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt, entspricht es der Billigkeit, dem Kläger, der in angespannten Einkommensverhältnissen lebt, die Hälfte seiner Kosten im Revisionsverfahren zuzusprechen.5.3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt, entspricht es der Billigkeit, dem Kläger, der in angespannten Einkommensverhältnissen lebt, die Hälfte seiner Kosten im Revisionsverfahren zuzusprechen.