Rechtssatz RS0127652
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127652
Entscheidungsdatum
23.05.2018
Rechtssatz
Es handelt sich bei § 138 Abs 2 lit c ASVG um eine Ausschlussbestimmung und nicht um eine bloße Ruhensbestimmung. Personen, die eine Invaliditätspension beziehen, haben daher aus Anlass eines bereits während des Pensionsbezugs eingetretenen und dann weiterbestehenden Versicherungsfalls der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit keinen Anspruch auf Krankengeld. Der Kläger kann daher aus seiner aufgrund des Bezugs der Invaliditätspension begründeten Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld ableiten; auch nicht für die Zeit nach Beendigung des Pensionsbezugs.Es handelt sich bei Paragraph 138, Absatz 2, Litera c, ASVG um eine Ausschlussbestimmung und nicht um eine bloße Ruhensbestimmung. Personen, die eine Invaliditätspension beziehen, haben daher aus Anlass eines bereits während des Pensionsbezugs eingetretenen und dann weiterbestehenden Versicherungsfalls der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit keinen Anspruch auf Krankengeld. Der Kläger kann daher aus seiner aufgrund des Bezugs der Invaliditätspension begründeten Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld ableiten; auch nicht für die Zeit nach Beendigung des Pensionsbezugs.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 158/11z
Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 158/11z
- 10 ObS 87/17t
Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 ObS 87/17t
Beisatz: Ebenso bei einem während des Bezugs von Rehabilitationsgeld eingetretenen und dann weiterbestehenden Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. (T1)
- 10 ObS 48/18h
Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 ObS 48/18h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127652
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20120313_OGH0002_010OBS00158_11Z0000_001