Die Revision des Klägers in der er unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben, ist nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision des Klägers in der er unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben, ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die in der Anlage 1 des ASVG unter der Lfd.Nr. 33 bezeichnete Krankheit "Durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit" gilt nach § 92 Abs 1 B-KUVG als Berufskrankheit, wenn sie durch Ausübung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Unternehmen - unter diesem Begriff sind auch die Dienststätten der nach dem B-KUVG unfallversicherten Personen zu verstehen - verursacht ist.Die in der Anlage 1 des ASVG unter der Lfd.Nr. 33 bezeichnete Krankheit "Durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit" gilt nach Paragraph 92, Absatz eins, B-KUVG als Berufskrankheit, wenn sie durch Ausübung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Unternehmen - unter diesem Begriff sind auch die Dienststätten der nach dem B-KUVG unfallversicherten Personen zu verstehen - verursacht ist.
Daß beim Kläger eine auch durch dienstbedingten Lärm verursachte Schwerhörigkeit vorliegt, die insoweit als Berufskrankheit iS der zit Gesetzesstelle gilt, wurde schon vom Erstgericht zutreffend erkannt. Dieses hätte in seinem Urteil auch über das nach § 82 Abs 5 ASGG im auf diese Berufskrankheit gestützten Leistungsbegehren eingeschlossene Eventualbegehren auf Feststellung absprechen müssen, daß die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge einer Berufskrankheit ist. Die nicht vollständige Erledigung der Sachanträge, die den im § 496 Abs 1 Z 1 ZPO bezeichneten Verfahrensmangel der ersten Instanz darstellt, wurde allerdings in der Berufung nicht gerügt. Dadurch schied das nicht erledigte Eventualbegehren aus dem Verfahren aus (SSV-NF 5/93 mwN; SSV-NF 6/76).Daß beim Kläger eine auch durch dienstbedingten Lärm verursachte Schwerhörigkeit vorliegt, die insoweit als Berufskrankheit iS der zit Gesetzesstelle gilt, wurde schon vom Erstgericht zutreffend erkannt. Dieses hätte in seinem Urteil auch über das nach Paragraph 82, Absatz 5, ASGG im auf diese Berufskrankheit gestützten Leistungsbegehren eingeschlossene Eventualbegehren auf Feststellung absprechen müssen, daß die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge einer Berufskrankheit ist. Die nicht vollständige Erledigung der Sachanträge, die den im Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO bezeichneten Verfahrensmangel der ersten Instanz darstellt, wurde allerdings in der Berufung nicht gerügt. Dadurch schied das nicht erledigte Eventualbegehren aus dem Verfahren aus (SSV-NF 5/93 mwN; SSV-NF 6/76).
Im Berufungs- und im Revisionsverfahren ging bzw geht es daher mehr darum, ob der Kläger nach § 101 Abs 1 B-KUVG Anspruch auf Versehrtenrente hat. Ein solcher Anspruch bestünde nur dann, wenn die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Folgen der Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles um mindestens 20 vH vermindert wäre. In diesem Fall würde die Versehrtenrente für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH gebühren.Im Berufungs- und im Revisionsverfahren ging bzw geht es daher mehr darum, ob der Kläger nach Paragraph 101, Absatz eins, B-KUVG Anspruch auf Versehrtenrente hat. Ein solcher Anspruch bestünde nur dann, wenn die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Folgen der Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles um mindestens 20 vH vermindert wäre. In diesem Fall würde die Versehrtenrente für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH gebühren.
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen und der Revisionsentscheidung zugrunde zu legenden erstgerichtlichen Feststellungen ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Folgen der Berufskrankheit nur um 15 vH vermindert. Die Schwerhörigkeit des Klägers ist nämlich nur insoweit eine Berufskrankheit, als es sich um eine durch Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit verursachte Lärmschwerhörigkeit handelt. Diese ist insbesondere von der Alterschwerhörigkeit, aber auch von einer auf anderen Ursachen beruhenden Schwerhörigkeit abzugrenzen (vgl Brackmann, Handbuch der SV II 58. Nachtrag 491 f II). Anspruch auf Versehrtenrente bestünde daher nur, wenn die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen der dienstbedingten Lärmschwerhörigkeit um mindestens 20 vH vermindert wäre.Nach den vom Berufungsgericht übernommenen und der Revisionsentscheidung zugrunde zu legenden erstgerichtlichen Feststellungen ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Folgen der Berufskrankheit nur um 15 vH vermindert. Die Schwerhörigkeit des Klägers ist nämlich nur insoweit eine Berufskrankheit, als es sich um eine durch Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit verursachte Lärmschwerhörigkeit handelt. Diese ist insbesondere von der Alterschwerhörigkeit, aber auch von einer auf anderen Ursachen beruhenden Schwerhörigkeit abzugrenzen vergleiche Brackmann, Handbuch der SV römisch zwei 58. Nachtrag 491 f römisch zwei). Anspruch auf Versehrtenrente bestünde daher nur, wenn die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen der dienstbedingten Lärmschwerhörigkeit um mindestens 20 vH vermindert wäre.
Da dies nicht der Fall ist, ist die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht richtig. Soweit die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt. Bei der versuchten Beweisrüge handelt es sich um keinen zulässigen Revisionsgrund iS des § 503 ZPO.Da dies nicht der Fall ist, ist die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht richtig. Soweit die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt. Bei der versuchten Beweisrüge handelt es sich um keinen zulässigen Revisionsgrund iS des Paragraph 503, ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.