Die Revision ist im Sinn ihres Eventualantrags berechtigt. Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel zusammenfassend geltend, weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht hätten sich mit dem behaupteten Berufsschutz des Klägers als angelernter Maler und Anstreicher inhaltlich auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht habe den in der Berufung gerügten, in der Unterlassung der Parteienvernehmung des Klägers zu diesem Thema und Außerachtlassung der im Pensionakt erliegenden Versicherungsnachweise liegenden Mangel nicht behoben und dies mit einer den Berufsschutz verneinenden Vorentscheidung begründet. Diese entfalte jedoch keine Bindungswirkung, behandle sie doch das Vorliegen des Berufsschutzes nur als Vorfrage und nicht im Sinn einer rechtskräftigen Feststellung. Schließlich habe sich das Berufungsgericht mit seiner Rüge, das Erstgericht hätte wegen der behaupteten Schlafstörungen und Schmerzen, die ihn zur Einnahme starker Schmerzmittel zwängen, zumindest ein neurologisches Sachverständigengutachten einholen und den Kläger hiezu vernehmen müssen, nur unvollständig befasst. Die Notwendigkeit der Einnahme starker Schmerzmittel sei von den beigezogenen Sachverständigen nicht berücksichtigt worden.
Hiezu wurde erwogen:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise - hier über das dem Kläger verbliebene Leistungskalkül - resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten zum selben Beweisthema einzuholen gewesen wären, und die Beurteilung, ob die Parteienvernehmung durchzuführen gewesen wäre, gehören zur nicht revisiblen Beweiswürdigung (vgl SSV-NF 7/12 mwN; 10 ObS 118/88; 10 ObS 19/02w ua). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers setzte sich das Berufungsgericht mit der diesbezüglichen Mängelrüge inhaltlich und mit durch den Akteninhalt gedeckten nachvollziehbaren Überlegungen auseinander, sodass insofern eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vorliegt. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN; 10 ObS 19/02w ua).Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise - hier über das dem Kläger verbliebene Leistungskalkül - resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten zum selben Beweisthema einzuholen gewesen wären, und die Beurteilung, ob die Parteienvernehmung durchzuführen gewesen wäre, gehören zur nicht revisiblen Beweiswürdigung vergleiche SSV-NF 7/12 mwN; 10 ObS 118/88; 10 ObS 19/02w ua). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers setzte sich das Berufungsgericht mit der diesbezüglichen Mängelrüge inhaltlich und mit durch den Akteninhalt gedeckten nachvollziehbaren Überlegungen auseinander, sodass insofern eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vorliegt. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN; 10 ObS 19/02w ua).
Zutreffend macht der Revisionswerber aber geltend, dass die Frage seines Berufsschutzes als angelernter Maler und Anstreicher nicht ausreichend geklärt wurde, fehlen doch Feststellungen über den Inhalt der Berufstätigkeit des Klägers in den Beitragsmonaten im Beobachtungszeitraum und vor dem Beobachtungszeitraum, die zur Beantwortung der Rechtsfrage, ob ein angelernter Beruf iSd § 255 Abs 2 ASVG vorliegt, notwendig sind.Zutreffend macht der Revisionswerber aber geltend, dass die Frage seines Berufsschutzes als angelernter Maler und Anstreicher nicht ausreichend geklärt wurde, fehlen doch Feststellungen über den Inhalt der Berufstätigkeit des Klägers in den Beitragsmonaten im Beobachtungszeitraum und vor dem Beobachtungszeitraum, die zur Beantwortung der Rechtsfrage, ob ein angelernter Beruf iSd Paragraph 255, Absatz 2, ASVG vorliegt, notwendig sind.
Der in erster Instanz nicht qualifiziert vertretene Kläger brachte zu der (den) von ihm ausgeübten Berufstätigkeiten nichts vor. Das Erstgericht führte aus, der Kläger habe keinen Berufsschutz, ohne die Frage, welche Tätigkeiten der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag tatsächlich ausübte, mit den Parteien zu erörtern und ohne Beweise zu diesem Thema aufgenommen und Feststellungen dazu getroffen zu haben. Nun wurde erstmals in der Berufung behauptet, der Kläger habe als angelernter Maler und Anstreicher Berufsschutz erworben, doch kann darin kein Verstoß gegen das im Rechtsmittelverfahren herrschende Neuerungsverbot erblickt werden. Die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist in allen Fällen, in denen ausgehend vom Bestehen eines Berufsschutzes, die Verweisbarkeit in Frage gestellt ist, eine unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung. Wenn nach dem Inhalt des Prozessvorbringens hierüber keine ausreichende Klarheit besteht und nach der Aktenlage nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Versicherte nur als einfacher Hilfsarbeiter tätig war, hat das Gericht aufgrund der Bestimmung des § 87 Abs 1 ASGG diese Frage von Amts wegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen. Nur dann, wenn jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass ein Versicherter eine angelernte Tätigkeit ausgeübt hat, bedarf es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der Tätigkeit (SSV-NF 14/36 mwN). Vom Fehlen jeglichen Anhaltspunktes kann hier jedoch nicht gesprochen werden.Der in erster Instanz nicht qualifiziert vertretene Kläger brachte zu der (den) von ihm ausgeübten Berufstätigkeiten nichts vor. Das Erstgericht führte aus, der Kläger habe keinen Berufsschutz, ohne die Frage, welche Tätigkeiten der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag tatsächlich ausübte, mit den Parteien zu erörtern und ohne Beweise zu diesem Thema aufgenommen und Feststellungen dazu getroffen zu haben. Nun wurde erstmals in der Berufung behauptet, der Kläger habe als angelernter Maler und Anstreicher Berufsschutz erworben, doch kann darin kein Verstoß gegen das im Rechtsmittelverfahren herrschende Neuerungsverbot erblickt werden. Die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist in allen Fällen, in denen ausgehend vom Bestehen eines Berufsschutzes, die Verweisbarkeit in Frage gestellt ist, eine unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung. Wenn nach dem Inhalt des Prozessvorbringens hierüber keine ausreichende Klarheit besteht und nach der Aktenlage nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Versicherte nur als einfacher Hilfsarbeiter tätig war, hat das Gericht aufgrund der Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG diese Frage von Amts wegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen. Nur dann, wenn jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass ein Versicherter eine angelernte Tätigkeit ausgeübt hat, bedarf es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der Tätigkeit (SSV-NF 14/36 mwN). Vom Fehlen jeglichen Anhaltspunktes kann hier jedoch nicht gesprochen werden.
In der Berufungsverhandlung wurde der Vorakt 17 Cgs 249/95m des Erstgerichts verlesen, sein Inhalt, insbesondere zur Frage des Berufsschutzes des Klägers nicht erörtert. In diesem Verfahren, das sich auf die Gewährung einer Invaliditätspension zum Stichtag 1. 9. 1995 bezog, war ein möglicher Berufsschutz als angelernter Maler und Anstreicher abgelehnt worden. Zu Recht rügt der Kläger, dass die Beurteilung des Berufsschutzes im Vorverfahren im vorliegenden Verfahren nicht bindet. Denn ein zu einem zurückliegenden Stichtag rechtskräftig abgewiesenes Begehren auf Invaliditätspension erzeugt für die Entscheidung über ein zu einem späteren Stichtag erhobenes Begehren keine Bindungswirkung (SSV-NF 13/13). Es sind daher die Voraussetzungen für das Vorliegen von Invalidität zum Stichtag 1. 3. 2000 festzustellen. Feststellungen über den Berufsverlauf sind nicht nur dann unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung, wenn der Kläger Umstände behauptet, die auf einen Berufsschutz hinweisen, sondern auch, wenn die Frage, ob Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG vorliegt, zu beurteilen ist, sofern hiezu nicht eindeutige und unstrittige Behauptungen des Klägers vorliegen. Nach dieser Gesetzesstelle darf nämlich ein ungelernter Arbeiter nur auf eine solche Tätigkeit verwiesen werden, die ihm "unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann". Das Berufungsgericht hat zwar die Vorakten verlesen, jedoch hieraus über die Tätigkeit des Klägers im Beobachtungszeitraum überhaupt keine Feststellungen getroffen, die aber für die Beurteilung der Frage, ob die Sache nach § 255 Abs 2 oder Abs 3 ASVG zu erledigen ist, unbedingt notwendig sind. Es hat schlicht die im Vorakt 17 Cgs 249/95m des Erstgerichts gezogene (rechtliche) Schlussfolgerung übernommen, damit aber den dem Urteil des Erstgerichts anhaftenden Feststellungsmangel (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) nicht behoben. Zu Unrecht verwies das Berufungsgericht den Kläger schließlich darauf, er habe gar nicht behauptet, zwischenzeitig Berufsschutz erworben zu haben. Diese Frage wäre - wie schon dargelegt - im vorliegenden Fall von Amts wegen zu klären gewesen.In der Berufungsverhandlung wurde der Vorakt 17 Cgs 249/95m des Erstgerichts verlesen, sein Inhalt, insbesondere zur Frage des Berufsschutzes des Klägers nicht erörtert. In diesem Verfahren, das sich auf die Gewährung einer Invaliditätspension zum Stichtag 1. 9. 1995 bezog, war ein möglicher Berufsschutz als angelernter Maler und Anstreicher abgelehnt worden. Zu Recht rügt der Kläger, dass die Beurteilung des Berufsschutzes im Vorverfahren im vorliegenden Verfahren nicht bindet. Denn ein zu einem zurückliegenden Stichtag rechtskräftig abgewiesenes Begehren auf Invaliditätspension erzeugt für die Entscheidung über ein zu einem späteren Stichtag erhobenes Begehren keine Bindungswirkung (SSV-NF 13/13). Es sind daher die Voraussetzungen für das Vorliegen von Invalidität zum Stichtag 1. 3. 2000 festzustellen. Feststellungen über den Berufsverlauf sind nicht nur dann unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung, wenn der Kläger Umstände behauptet, die auf einen Berufsschutz hinweisen, sondern auch, wenn die Frage, ob Invalidität nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG vorliegt, zu beurteilen ist, sofern hiezu nicht eindeutige und unstrittige Behauptungen des Klägers vorliegen. Nach dieser Gesetzesstelle darf nämlich ein ungelernter Arbeiter nur auf eine solche Tätigkeit verwiesen werden, die ihm "unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann". Das Berufungsgericht hat zwar die Vorakten verlesen, jedoch hieraus über die Tätigkeit des Klägers im Beobachtungszeitraum überhaupt keine Feststellungen getroffen, die aber für die Beurteilung der Frage, ob die Sache nach Paragraph 255, Absatz 2, oder Absatz 3, ASVG zu erledigen ist, unbedingt notwendig sind. Es hat schlicht die im Vorakt 17 Cgs 249/95m des Erstgerichts gezogene (rechtliche) Schlussfolgerung übernommen, damit aber den dem Urteil des Erstgerichts anhaftenden Feststellungsmangel (Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) nicht behoben. Zu Unrecht verwies das Berufungsgericht den Kläger schließlich darauf, er habe gar nicht behauptet, zwischenzeitig Berufsschutz erworben zu haben. Diese Frage wäre - wie schon dargelegt - im vorliegenden Fall von Amts wegen zu klären gewesen.
Da somit wesentliche Fragen bisher nicht erörtert und die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der Kläger Berufsschutz genießt und welche Verweisungstätigkeiten für ihn in Frage kommen. Das Verfahren erweist sich daher als ergänzungsbedürftig, weshalb der Revision Folge zu geben war. Da es offenbar noch einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.