Mit ihrer gegen das Urteil des Berufungsgerichts gerichteten außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.Mit ihrer gegen das Urteil des Berufungsgerichts gerichteten außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
1. Gegenstand des Verfahrens gemäß § 247 Abs 1 ASVG ist die Feststellung von Versicherungszeiten. Die bescheidmäßige Feststellung erstreckt sich nicht nur auf die Feststellung bestimmter Zeiten als Beitrags-, Ersatz- oder neutrale Zeiten, sondern auch auf die Frage ihrer Anrechenbarkeit (10 ObS 69/16v). Die Feststellung des Pensionsversicherungsträgers hat sich daher lediglich auf die Anzahl der auf diese Weise qualifizierten und anrechenbaren Versicherungsmonate zu beschränken. Weder hat der Pensionsversicherungsträger in diesem vorgezogenen Teil des Leistungsverfahrens eine Entscheidung über Beitragsgrundlagen noch über die Beitragshöhe zu treffen (Panhölzl in SV-Komm [118. Lfg] § 247 ASVG Rz 5). Diese vom Berufungsgericht beachtete Rechtsprechung zieht die Revisionswerberin nicht in Zweifel.1. Gegenstand des Verfahrens gemäß Paragraph 247, Absatz eins, ASVG ist die Feststellung von Versicherungszeiten. Die bescheidmäßige Feststellung erstreckt sich nicht nur auf die Feststellung bestimmter Zeiten als Beitrags-, Ersatz- oder neutrale Zeiten, sondern auch auf die Frage ihrer Anrechenbarkeit (10 ObS 69/16v). Die Feststellung des Pensionsversicherungsträgers hat sich daher lediglich auf die Anzahl der auf diese Weise qualifizierten und anrechenbaren Versicherungsmonate zu beschränken. Weder hat der Pensionsversicherungsträger in diesem vorgezogenen Teil des Leistungsverfahrens eine Entscheidung über Beitragsgrundlagen noch über die Beitragshöhe zu treffen (Panhölzl in SV-Komm [118. Lfg] Paragraph 247, ASVG Rz 5). Diese vom Berufungsgericht beachtete Rechtsprechung zieht die Revisionswerberin nicht in Zweifel.
2.1 Die Klägerin will, wie sich auch aus ihren Ausführungen in der Revision ergibt, erreichen, dass die von der Beklagten bereits als Pflichtversicherungszeiten einer Erwerbstätigkeit festgestellten Monate von Juli 2012 bis Mai 2013 auch als (insofern: „weitere“) anrechenbare Ersatzzeiten für die Kindererziehung gemäß § 227a Abs 1 ASVG festgestellt werden, weil sie ein von ihr innerhalb dieses Zeitraums in (Krisen-)Pflege übernommenes Kind unentgeltlich gepflegt habe.2.1 Die Klägerin will, wie sich auch aus ihren Ausführungen in der Revision ergibt, erreichen, dass die von der Beklagten bereits als Pflichtversicherungszeiten einer Erwerbstätigkeit festgestellten Monate von Juli 2012 bis Mai 2013 auch als (insofern: „weitere“) anrechenbare Ersatzzeiten für die Kindererziehung gemäß Paragraph 227 a, Absatz eins, ASVG festgestellt werden, weil sie ein von ihr innerhalb dieses Zeitraums in (Krisen-)Pflege übernommenes Kind unentgeltlich gepflegt habe.
2.2 Damit zeigt die (nach dem 1. 1. 1955 geborene) Klägerin aber schon deshalb keine Korrekturbedürftigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts auf, weil die hier strittigen Zeiten nicht vor dem 1. 1. 2005 liegen und daher nicht als Ersatzzeiten gemäß § 227a Abs 1 ASVG qualifiziert werden können. Es bedarf aus diesem Grund auch keiner Auseinandersetzung mit der in der außerordentlichen Revision inhaltlich erkennbar angesprochenen Frage, ob die Klägerin Ersatzzeiten der Kindererziehung nach dieser Bestimmung allenfalls parallel zu Beitragszeiten erworben haben könnte (vgl § 231 Z 4 ASVG; Panhölzl in SV-Komm [117. Lfg] § 231 ASVG Rz 24), und ob dies – trotz der Bestimmung des § 233 ASVG – einer Feststellung gemäß § 247 Abs 1 ASVG zugänglich wäre.2.2 Damit zeigt die (nach dem 1. 1. 1955 geborene) Klägerin aber schon deshalb keine Korrekturbedürftigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts auf, weil die hier strittigen Zeiten nicht vor dem 1. 1. 2005 liegen und daher nicht als Ersatzzeiten gemäß Paragraph 227 a, Absatz eins, ASVG qualifiziert werden können. Es bedarf aus diesem Grund auch keiner Auseinandersetzung mit der in der außerordentlichen Revision inhaltlich erkennbar angesprochenen Frage, ob die Klägerin Ersatzzeiten der Kindererziehung nach dieser Bestimmung allenfalls parallel zu Beitragszeiten erworben haben könnte vergleiche Paragraph 231, Ziffer 4, ASVG; Panhölzl in SV-Komm [117. Lfg] Paragraph 231, ASVG Rz 24), und ob dies – trotz der Bestimmung des Paragraph 233, ASVG – einer Feststellung gemäß Paragraph 247, Absatz eins, ASVG zugänglich wäre.
2.3 Bei den von der Klägerin geltend gemachten Zeiten der Kindererziehung als weitere Zeiten der Pensionsversicherung könnte es sich lediglich um (Beitrags-)Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 2 lit g ASVG handeln (dazu näher RIS-Justiz RS0126271; RS0125347). Diese Beitragszeiten decken sich jedoch unstrittig zeitlich mit den von der Beklagten bereits festgestellten Beitragszeiten einer Erwerbstätigkeit im Zeitraum 1. 7. 2012 bis 31. 5. 2013, sodass sie bereits gemäß § 231 Z 1 ASVG nur einfach zu zählen sind. Dass die in dieser Bestimmung vom Gesetzgeber vorgesehene Reihenfolge für die Zählung von der Beklagten unrichtig angewandt worden wäre, behauptet die Klägerin in ihrem Rechtsmittel nicht. Die Frage, ob oder welche Auswirkung die von der Klägerin behaupteten Beitragszeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 2 lit g ASVG auf die voraussichtliche Pensionshöhe haben, ist, wovon auch die Revisionswerberin ausgeht, nicht in diesem Verfahren zu prüfen.2.3 Bei den von der Klägerin geltend gemachten Zeiten der Kindererziehung als weitere Zeiten der Pensionsversicherung könnte es sich lediglich um (Beitrags-)Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG handeln (dazu näher RIS-Justiz RS0126271; RS0125347). Diese Beitragszeiten decken sich jedoch unstrittig zeitlich mit den von der Beklagten bereits festgestellten Beitragszeiten einer Erwerbstätigkeit im Zeitraum 1. 7. 2012 bis 31. 5. 2013, sodass sie bereits gemäß Paragraph 231, Ziffer eins, ASVG nur einfach zu zählen sind. Dass die in dieser Bestimmung vom Gesetzgeber vorgesehene Reihenfolge für die Zählung von der Beklagten unrichtig angewandt worden wäre, behauptet die Klägerin in ihrem Rechtsmittel nicht. Die Frage, ob oder welche Auswirkung die von der Klägerin behaupteten Beitragszeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG auf die voraussichtliche Pensionshöhe haben, ist, wovon auch die Revisionswerberin ausgeht, nicht in diesem Verfahren zu prüfen.
3. Da die von der Klägerin begehrte Feststellung von weiteren Pensionsversicherungszeiten bereits aus diesen Gründen vom Berufungsgericht in vertretbarer Weise als nicht berechtigt angesehen wurde, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den weiteren in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zur behaupteten Stellung der Klägerin als Pflegemutter und zur behaupteten Unentgeltlichkeit der Pflege.