Die Revision ist berechtigt.
Die Vorinstanzen haben ihre Entscheidungen im wesentlichen damit begründet, daß der Zweig der Pensionsversicherung, in dem die Versicherung des Klägers in Jugoslawien begründet war, von den Bestimmungen des AbkSozSi Jugoslawien nicht umfaßt sei. Zur Entscheidung dieser Frage reichen jedoch die Aktengrundlagen nicht aus. Zur Prüfung, ob die vom Kläger in Jugoslawien erworbenen Versicherungszeiten gemäß den Bestimmungen des AbkSozSi Jugoslawien in Österreich zu berücksichtigen sind, ist es erforderlich, die genauen Rechtsgrundlagen für die Versicherung des Klägers in Jugoslawien zu erheben. Nach den vorliegenden Feststellungen war der Kläger in der Zeit vom 1. Jänner 1974 bis 31. Dezember 1983 nach dem Gesetz über die Altersversicherung der Landwirte und vom 1. Jänner 1984 bis 28. Februar 1986 als Landwirt versichert. Gemäß Art. 2 AbkSozSi Jugoslawien bezieht sich das Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung in Österreich auf die Pensionsversicherung der Arbeiter, die Pensionsversicherung der Angestellten und die Knappschaftliche Pensionsversicherung, in Jugoslawien auf die Pensionsversicherung (Alters- und Hinterbliebenenversicherung) und die Invalidenversicherung. Gemäß Art. 2 Abs 2 bezieht sich das Abkommen auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Abs 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen. Die Bestimmungen des Abkommens beziehen sich daher im Bereich der Pensionsversicherung in Österreich nur auf Zeiten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Pensionsversicherung der Arbeiter, der Angestellten und Knappschaftliche Pensionsversicherung); für den jugoslawischen Rechtsbereich wird aber die Anwendbarkeit generell für den Bereich der Pensionsversicherung und Invalidenversicherung statuiert. Da eine weitere Einschränkung nicht getroffen wurde, steht der Wortlaut des Art. 2 Abs 1 Z 2 lit b und c AbkSozSi Jugoslawien einer Anwendung der Bestimmungen des Abkommens auf alle Zweige der Pensionsversicherung in Jugoslawien nicht entgegen. Art. 2 Abs 3 AbkSozSi Jugoslawien bestimmt, daß sich das Abkommen auch auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialversicherung sowie auf Rechtsvorschriften bezieht, die das bestehende Recht auf neue Personengruppen ausdehnen, dies allerdings nur, wenn die Vertragsstaaten dies vereinbaren. Daraus ergibt sich, daß vom Abkommen nur die Versicherungszweige und die Gruppen von Versicherten umfaßt sein sollten, die im Zeitpunkt, in dem das Abkommen zustandekam, bereits bestanden bzw. die zu diesem Zeitpunkt in die Versicherung einbezogen waren. Entscheidend ist daher vorerst, ob der Versicherungszweig, in dem der Kläger seine Versicherungszeiten in Jugoslawien erwarb, im Zeitpunkt, in dem das Abkommen zustandekam, bereits bestand, was bisher nicht geklärt ist. War dies der Fall, so bieten Art. 2 Abs 2 Z 2 lit b und c jedenfalls die Grundlage für die Berücksichtigung der vom Erstgericht erworbenen Zeiten auch für den österreichischen Rechtsbereich.Die Vorinstanzen haben ihre Entscheidungen im wesentlichen damit begründet, daß der Zweig der Pensionsversicherung, in dem die Versicherung des Klägers in Jugoslawien begründet war, von den Bestimmungen des AbkSozSi Jugoslawien nicht umfaßt sei. Zur Entscheidung dieser Frage reichen jedoch die Aktengrundlagen nicht aus. Zur Prüfung, ob die vom Kläger in Jugoslawien erworbenen Versicherungszeiten gemäß den Bestimmungen des AbkSozSi Jugoslawien in Österreich zu berücksichtigen sind, ist es erforderlich, die genauen Rechtsgrundlagen für die Versicherung des Klägers in Jugoslawien zu erheben. Nach den vorliegenden Feststellungen war der Kläger in der Zeit vom 1. Jänner 1974 bis 31. Dezember 1983 nach dem Gesetz über die Altersversicherung der Landwirte und vom 1. Jänner 1984 bis 28. Februar 1986 als Landwirt versichert. Gemäß Artikel 2, AbkSozSi Jugoslawien bezieht sich das Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung in Österreich auf die Pensionsversicherung der Arbeiter, die Pensionsversicherung der Angestellten und die Knappschaftliche Pensionsversicherung, in Jugoslawien auf die Pensionsversicherung (Alters- und Hinterbliebenenversicherung) und die Invalidenversicherung. Gemäß Artikel 2, Absatz 2, bezieht sich das Abkommen auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz eins, bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen. Die Bestimmungen des Abkommens beziehen sich daher im Bereich der Pensionsversicherung in Österreich nur auf Zeiten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Pensionsversicherung der Arbeiter, der Angestellten und Knappschaftliche Pensionsversicherung); für den jugoslawischen Rechtsbereich wird aber die Anwendbarkeit generell für den Bereich der Pensionsversicherung und Invalidenversicherung statuiert. Da eine weitere Einschränkung nicht getroffen wurde, steht der Wortlaut des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c AbkSozSi Jugoslawien einer Anwendung der Bestimmungen des Abkommens auf alle Zweige der Pensionsversicherung in Jugoslawien nicht entgegen. Artikel 2, Absatz 3, AbkSozSi Jugoslawien bestimmt, daß sich das Abkommen auch auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialversicherung sowie auf Rechtsvorschriften bezieht, die das bestehende Recht auf neue Personengruppen ausdehnen, dies allerdings nur, wenn die Vertragsstaaten dies vereinbaren. Daraus ergibt sich, daß vom Abkommen nur die Versicherungszweige und die Gruppen von Versicherten umfaßt sein sollten, die im Zeitpunkt, in dem das Abkommen zustandekam, bereits bestanden bzw. die zu diesem Zeitpunkt in die Versicherung einbezogen waren. Entscheidend ist daher vorerst, ob der Versicherungszweig, in dem der Kläger seine Versicherungszeiten in Jugoslawien erwarb, im Zeitpunkt, in dem das Abkommen zustandekam, bereits bestand, was bisher nicht geklärt ist. War dies der Fall, so bieten Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und c jedenfalls die Grundlage für die Berücksichtigung der vom Erstgericht erworbenen Zeiten auch für den österreichischen Rechtsbereich.
Aus der Argumentation des Berufungsgerichtes, das seine Ausführungen auf Art. VI Abs 17 der 32. ASVG-Novelle stützt, läßt sich für die Entscheidung des vorliegenden Falles nichts ableiten. Daraus ergibt sich nur, daß jugoslawische Pensionsversicherungsträger im zwischenstaatlichen Bereich Zeiten, die in Österreich nach dem GSVG oder dem BSVG erworben wurden, auch wenn sie in Österreich nach den Bestimmungen über die Wanderversicherung ASVG-Zeiten gleichgestellt sind, nicht zu berücksichtigen haben. Wie Zeiten dieser Art, wenn sie in Jugoslawien erworben wurden, in Österreich zu behandeln sind, ergibt sich hieraus nicht. Die Regelung zeigt jedoch, daß es im innerstaatlichen Rechtsbereich in Österreich einer positiv-gesetzlichen Regelung bedurfte, um eine Berücksichtigung derartiger Zeiten im zwischenstaatlichen Bereich durch ausländische Sozialversicherungsträger auszuschließen. Welche gesetzlichen und sonstigen allgemein rechtssetzenden Akte (Art. 1 Z 3 AbkSozSi Jugoslawien) diesbezüglich in Jugoslawien bestehen, steht nicht fest. Es wird daher zu klären sein, wann das System über die Altersversicherung der Landarbeiter und der Landwirte in Jugoslawien geschaffen wurde, sowie, wenn dies nach Zustandekommen des Abkommens erfolgt sein sollte, wie dieser neue Versicherungszweig in das System der Sozialversicherung in Jugoslawien eingegliedert wurde bzw. welche Vorbehalte dabei allenfalls für den zwischenstaatlichen Bereich getroffen wurden. Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann beurteilt werden, ob im Hinblick auf die Bestimmungen des Abkommens die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der vom Kläger in Jugoslawien erworbenen Zeiten für den österreichischen Rechtsbereich gegeben sind.Aus der Argumentation des Berufungsgerichtes, das seine Ausführungen auf Artikel römisch sechs, Absatz 17, der 32. ASVG-Novelle stützt, läßt sich für die Entscheidung des vorliegenden Falles nichts ableiten. Daraus ergibt sich nur, daß jugoslawische Pensionsversicherungsträger im zwischenstaatlichen Bereich Zeiten, die in Österreich nach dem GSVG oder dem BSVG erworben wurden, auch wenn sie in Österreich nach den Bestimmungen über die Wanderversicherung ASVG-Zeiten gleichgestellt sind, nicht zu berücksichtigen haben. Wie Zeiten dieser Art, wenn sie in Jugoslawien erworben wurden, in Österreich zu behandeln sind, ergibt sich hieraus nicht. Die Regelung zeigt jedoch, daß es im innerstaatlichen Rechtsbereich in Österreich einer positiv-gesetzlichen Regelung bedurfte, um eine Berücksichtigung derartiger Zeiten im zwischenstaatlichen Bereich durch ausländische Sozialversicherungsträger auszuschließen. Welche gesetzlichen und sonstigen allgemein rechtssetzenden Akte (Artikel eins, Ziffer 3, AbkSozSi Jugoslawien) diesbezüglich in Jugoslawien bestehen, steht nicht fest. Es wird daher zu klären sein, wann das System über die Altersversicherung der Landarbeiter und der Landwirte in Jugoslawien geschaffen wurde, sowie, wenn dies nach Zustandekommen des Abkommens erfolgt sein sollte, wie dieser neue Versicherungszweig in das System der Sozialversicherung in Jugoslawien eingegliedert wurde bzw. welche Vorbehalte dabei allenfalls für den zwischenstaatlichen Bereich getroffen wurden. Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann beurteilt werden, ob im Hinblick auf die Bestimmungen des Abkommens die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der vom Kläger in Jugoslawien erworbenen Zeiten für den österreichischen Rechtsbereich gegeben sind.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.