Rechtssatz RS0076184
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076184
Entscheidungsdatum
06.09.1988
Norm
AbkSozSi Österreich - Jugoslawien Art2 Abs2
Rechtssatz
Die Bestimmungen des Abkommens beziehen sich im Bereich der Pensionsversicherung in Österreich nur auf Zeiten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (PV der Arbeiter, der Angestellten und Knappschaftliche Pensionsversicherung); für den jugoslawischen Rechtsbereich wird aber die Anwendbarkeit generell für den Bereich der Pensionsversicherung und Invalidenversicherung statuiert. Da eine weitere Einschränkung nicht getroffen wurde, steht der Wortlaut des Art 2 Abs 1 Z 2 lit b und c AbkSozSi Jugoslawien einer Anwendung der Bestimmungen des Abkommens auf alle Zweige der Pensionsversicherung in Jugoslawien nicht entgegen.Die Bestimmungen des Abkommens beziehen sich im Bereich der Pensionsversicherung in Österreich nur auf Zeiten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (PV der Arbeiter, der Angestellten und Knappschaftliche Pensionsversicherung); für den jugoslawischen Rechtsbereich wird aber die Anwendbarkeit generell für den Bereich der Pensionsversicherung und Invalidenversicherung statuiert. Da eine weitere Einschränkung nicht getroffen wurde, steht der Wortlaut des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c AbkSozSi Jugoslawien einer Anwendung der Bestimmungen des Abkommens auf alle Zweige der Pensionsversicherung in Jugoslawien nicht entgegen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 159/87
Entscheidungstext OGH 09.02.1988 10 ObS 159/87
Veröff: SSV-NF 2/13
- 10 ObS 202/88
Entscheidungstext OGH 06.09.1988 10 ObS 202/88
nur: Steht der Wortlaut des Art 2 Abs 1 Z 2 lit b und c AbkSozSi Jugoslawien einer Anwendung der Bestimmungen des Abkommens auf alle Zweige der Pensionsversicherung in Jugoslawien nicht entgegen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0076184
Dokumentnummer
JJR_19880209_OGH0002_010OBS00159_8700000_002