Die Revision ist berechtigt, weil nach Inhalt der Prozeßakten dem Revisionsgericht erheblich scheinende Tatsachen von den Vorinstanzen weder ausreichend erörtert noch festgestellt wurden. Die Prüfung, ob die vom Kläger in Jugoslawien als "vereinigter Landwirt" bis zum Stichtag, also nur vom 29. März 1979 bis 31. Oktober 1982, nicht aber bis 29. September 1983 erworbenen Versicherungszeiten nach dem Abk in Österreich zu berücksichtigen sind, erfordert vor allem die genaue Ermittlung der jugoslawischen, möglicherweise bosnisch-hercegowinischen Rechtsgrundlagen dieser Versicherungszeiten.
Nach Art. 2 Abs 1 des Abk bezieht sich dieses in Österreich auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung der Arbeiter, die Pensionsversicherung der Angestellten und die knappschaftliche Pensionsversicherung (Z 1 lit b), also nur auf die Pensionsversicherung unselbständig Erwerbstätiger, in Jugoslawien auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung (Alters- und Hinterbliebenenversicherung) (Z 2 lit b) und die Invalidenversicherung einschließlich der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (Z 2 lit c). Nach Abs 2 des zitierten Artikels bezieht sich das Abkommen, soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen, auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Abs 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen. Nach Abs 3 des zitierten Artikels bezieht sich das Abk auch auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialversicherung sowie auf Rechtsvorschriften, die das bestehende Recht auf neue Personengruppen ausdehnen, wenn die Vertragsstaaten dies vereinbaren. Nach Abs 4 dieses Artikels findet dieses Abk auf die Änderungen der in Abs 1 bezeichneten Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Abkommen im Bereiche der Sozialen Sicherheit ergeben, nur Anwendung, wenn beide Vertragsstaaten dies vereinbaren. Der Wortlaut des Art. 2 Abs 1 Z 2 lit b und c, der keine Einschränkungen enthält, steht daher der Anwendung des Abk auf alle jugoslawischen Zweige der Pensionsversicherung nicht entgegen. Art. VI Abs 17 32. ASVGNov. BGBl. 1976/704, wonach die Bestimmungen des § 251a Abs 7 Z 1 ASVG idF dieser Novelle gegenüber einem Staate, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit ohne Einschluß des GSPVG und des B-PVG besteht (worunter auch Jugoslawien fällt), nicht anzuwenden ist, zeigt, daß es im innerstaatlichen Rechtsbereich einer positiv-gesetzlichen Regelung bedurfte, um eine Berücksichtigung solcher Zeiten im zwischenstaatlichen Bereich durch ausländische Sozialversicherungsträger auszuschließen. Wie in Jugoslawien erworbene Zeiten dieser Art in Österreich zu behandeln sind, ergibt sich daraus aber nicht.Nach Artikel 2, Absatz eins, des Abk bezieht sich dieses in Österreich auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung der Arbeiter, die Pensionsversicherung der Angestellten und die knappschaftliche Pensionsversicherung (Ziffer eins, Litera b,), also nur auf die Pensionsversicherung unselbständig Erwerbstätiger, in Jugoslawien auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung (Alters- und Hinterbliebenenversicherung) (Ziffer 2, Litera b,) und die Invalidenversicherung einschließlich der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (Ziffer 2, Litera c,). Nach Absatz 2, des zitierten Artikels bezieht sich das Abkommen, soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen, auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz eins, bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen. Nach Absatz 3, des zitierten Artikels bezieht sich das Abk auch auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialversicherung sowie auf Rechtsvorschriften, die das bestehende Recht auf neue Personengruppen ausdehnen, wenn die Vertragsstaaten dies vereinbaren. Nach Absatz 4, dieses Artikels findet dieses Abk auf die Änderungen der in Absatz eins, bezeichneten Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Abkommen im Bereiche der Sozialen Sicherheit ergeben, nur Anwendung, wenn beide Vertragsstaaten dies vereinbaren. Der Wortlaut des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c, der keine Einschränkungen enthält, steht daher der Anwendung des Abk auf alle jugoslawischen Zweige der Pensionsversicherung nicht entgegen. Artikel römisch sechs, Absatz 17, 32. ASVGNov. BGBl. 1976/704, wonach die Bestimmungen des Paragraph 251 a, Absatz 7, Ziffer eins, ASVG in der Fassung dieser Novelle gegenüber einem Staate, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit ohne Einschluß des GSPVG und des B-PVG besteht (worunter auch Jugoslawien fällt), nicht anzuwenden ist, zeigt, daß es im innerstaatlichen Rechtsbereich einer positiv-gesetzlichen Regelung bedurfte, um eine Berücksichtigung solcher Zeiten im zwischenstaatlichen Bereich durch ausländische Sozialversicherungsträger auszuschließen. Wie in Jugoslawien erworbene Zeiten dieser Art in Österreich zu behandeln sind, ergibt sich daraus aber nicht.
Wie sich aus Art. 2 Abs 3 ergibt, sollte das Abk nur die Versicherungszweige und die Gruppen von Versicherten erfassen, die bei seinem Zustandekommen bereits bestanden bzw schon damals in die Versicherung einbezogen waren.Wie sich aus Artikel 2, Absatz 3, ergibt, sollte das Abk nur die Versicherungszweige und die Gruppen von Versicherten erfassen, die bei seinem Zustandekommen bereits bestanden bzw schon damals in die Versicherung einbezogen waren.
Im vorliegenden Fall ist daher entscheidungswesentlich, ob der Versicherungszweig, in dem der Kläger seine Versicherungszeiten in Jugoslawien erworben hat, zur Zeit des Zustandekommens des Abk bereits bestand. Wäre diese zu bejahen, dann böte Art. 2 Abs 1 Z 2 lit b und c des Abk jedenfalls die Grundlage, die in Jugoslawien erworbenen Versicherungszeiten auch in Österreich zu berücksichtigen.Im vorliegenden Fall ist daher entscheidungswesentlich, ob der Versicherungszweig, in dem der Kläger seine Versicherungszeiten in Jugoslawien erworben hat, zur Zeit des Zustandekommens des Abk bereits bestand. Wäre diese zu bejahen, dann böte Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c des Abk jedenfalls die Grundlage, die in Jugoslawien erworbenen Versicherungszeiten auch in Österreich zu berücksichtigen.
Es wird daher zu klären sein, wann das System der Pensionsversicherung und Invalidenversicherung, in dem der Kläger als "vereinigter Landwirt" die Versicherungszeiten vom 29. März 1979 bis 31. Oktober 1982 erworben hat, in Jugoslawien, bei partikulärer Regelung in Bosnien und Hercegowina geschaffen wurde, und, wenn dies nach dem Zustandekommen des Abk gewesen sein sollte, wie dieser neue Versicherungszweig im System der jugoslawischen Sozialversicherung eingegliedert wurde bzw welche Vorbehalte dabei allenfalls für den zwischenstaatlichen Bereich getroffen wurden (so auch 9. Februar 1988 10 Ob S 159/87).
Das in Jugoslawien und Bosnien und Hercegowina geltende Recht wird im Sinn des § 271 ZPO zu ermitteln sein (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 647 und 836).Das in Jugoslawien und Bosnien und Hercegowina geltende Recht wird im Sinn des Paragraph 271, ZPO zu ermitteln sein (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 647 und 836).
Die nicht näher belegte, von der erstgerichtlichen Feststellung abweichende diesbezügliche Annahme des Berufungsgerichtes, daß der Kläger als "selbständiger Landwirt - Bauer" in einer neuen, in Jugoslawien ab 1. Jänner 1980 geltenden Bauerninvaliden- oder Altersversicherung Versicherungszeiten erworben habe, ist aktenmäßig nicht gedeckt, und überdies unzureichend.
Gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß es sich um Versicherungszeiten nach dem in Jugoslawien angeblich ab 1. Jänner 1980 geltenden Bauerninvaliden- oder Altersversicherungsgesetz handle, spricht auch die erstgerichtliche Feststellung, daß der Kläger schon vom 29. März 1979 an in Jugoslawien als "vereinigter Landwirt" beim jugoslawischen Versicherungsträger versichert war.
Nach Svetek, Das System der sozialen Sicherheit in Jugoslawien SozSi 1980, 358 soll die Alterspension der Landwirte außer in Slowenien erst im Aufbau und die Invalidenversicherung der Landwirte erst für die Periode 1981 bis 1985 vorgesehen sein. Zur Zeit der Verfassung des erwähnten Artikels soll es jedoch möglich gewesen sein, daß sich Landwirte freiwillig in der Invalidenversicherung der Arbeiter versichern ließen. Möglicherweise unterlief dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eine Verwechslung zwischen "vereinigten Landwirten" und privaten Bauern, für die verschiedene sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen gelten dürften. Für den Fall, daß die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf die eingeklagte Leistung erfüllt wären, wäre auch die besondere Voraussetzung der Invalidität zu klären.
Der Revision war daher Folge zu geben, die Urteile der Vorinstanzen waren aufzuheben und die Sozialrechtssache war zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, da Kosten im Rechtsmittelverfahren nicht verzeichnet wurden.