Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Die Revisionsausführungen stellen den vom Berufungsgericht angenommenen Pflegebedarf von 50 Stunden für die Zubereitung von Mahlzeiten, die Reinigung der Wohnung und die Pflege der Leib- und Bettwäsche nicht in Frage. Sie beschäftigen sich lediglich mit der Frage, ob der Kläger nicht nur bei der Zubereitung, sondern auch beim Einnehmen von Mahlzeiten betreut werden muß, ob also ein weiterer zusätzlicher Betreuungsaufwand iS des § 1 Abs 4 EinstV von 30 Stunden monatlich bestehe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, unter dem "Einnehmen von Mahlzeiten" nicht nur das bloße Aufnehmen der Speisen vom Teller und das Führen zum Mund zu verstehen, sondern auch das Zerkleinern und mundgerechte Aufbereiten der gekochten Mahlzeiten auf dem Teller selbst. Das Wesen mancher Speisen bestehe darin, daß sie sich nach ihrer Zubereitung noch nicht im mundgerechten Zustand befinden würden und erst mit Messer und Gabel zerkleinert werden müßten. Nach den Feststellungen sei der Kläger aber nicht mehr in der Lage, sich solche Speisen selbst auf dem Teller mundgerecht vorzubereiten. Daher seien weitere 30 Stunden monatlich für die Einnahme von Mahlzeiten zuzuerkennen.Die Revisionsausführungen stellen den vom Berufungsgericht angenommenen Pflegebedarf von 50 Stunden für die Zubereitung von Mahlzeiten, die Reinigung der Wohnung und die Pflege der Leib- und Bettwäsche nicht in Frage. Sie beschäftigen sich lediglich mit der Frage, ob der Kläger nicht nur bei der Zubereitung, sondern auch beim Einnehmen von Mahlzeiten betreut werden muß, ob also ein weiterer zusätzlicher Betreuungsaufwand iS des Paragraph eins, Absatz 4, EinstV von 30 Stunden monatlich bestehe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, unter dem "Einnehmen von Mahlzeiten" nicht nur das bloße Aufnehmen der Speisen vom Teller und das Führen zum Mund zu verstehen, sondern auch das Zerkleinern und mundgerechte Aufbereiten der gekochten Mahlzeiten auf dem Teller selbst. Das Wesen mancher Speisen bestehe darin, daß sie sich nach ihrer Zubereitung noch nicht im mundgerechten Zustand befinden würden und erst mit Messer und Gabel zerkleinert werden müßten. Nach den Feststellungen sei der Kläger aber nicht mehr in der Lage, sich solche Speisen selbst auf dem Teller mundgerecht vorzubereiten. Daher seien weitere 30 Stunden monatlich für die Einnahme von Mahlzeiten zuzuerkennen.
Diese Ausführungen vermögen den Obersten Gerichtshof nicht zu überzeugen. Nach § 1 Abs 4 der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl 1993/314 (EinstV) werden einerseits für die Zubereitung von Mahlzeiten, andererseits für das Einnehmen von Mahlzeiten jeweils eine Stunde als zeitliche Mindestwerte festgelegt. Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, daß das mundgerechte Vorbereiten von Speisen, also etwa das Anrichten einer vorgeschnittenen oder auch einer breiigen Nahrung, zur Zubereitung von Mahlzeiten zu zählen ist, während das Einnehmen der Mahlzeiten darin besteht, daß die Speisen vom Teller aufgenommen und zum Mund geführt werden (vergleichbar dem "Füttern" eines Kleinkindes). Die Richtigkeit dieser Überlegung ergibt sich vor allem auch daraus, daß der Verordnungsgeber für das Einnehmen von Mahlzeiten einen Mindestwert von täglich einer Stunde angenommen hat, während etwa das Vorschneiden von gekochtem oder gebratenem Fleisch nur ganz wenige Minuten in Anspruch nehmen kann. Der Senat ist daher der Auffassung, daß dann, wenn eine vorgeschnittene oder auch eine breiige Nahrung selbständig aufgenommen werden kann, kein gesonderter Pflegebedarf für das Einnehmen von Mahlzeiten besteht. Es sei betont, daß dem Kläger infolge seiner praktischen Einarmigkeit wohl das Schneiden mit einem Messer, nicht aber das Zerkleinern von Speisen mit der Gabel verwehrt ist. Die dies in Frage stellenden Revisionsausführungen sind nicht zutreffend.Diese Ausführungen vermögen den Obersten Gerichtshof nicht zu überzeugen. Nach Paragraph eins, Absatz 4, der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl 1993/314 (EinstV) werden einerseits für die Zubereitung von Mahlzeiten, andererseits für das Einnehmen von Mahlzeiten jeweils eine Stunde als zeitliche Mindestwerte festgelegt. Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, daß das mundgerechte Vorbereiten von Speisen, also etwa das Anrichten einer vorgeschnittenen oder auch einer breiigen Nahrung, zur Zubereitung von Mahlzeiten zu zählen ist, während das Einnehmen der Mahlzeiten darin besteht, daß die Speisen vom Teller aufgenommen und zum Mund geführt werden (vergleichbar dem "Füttern" eines Kleinkindes). Die Richtigkeit dieser Überlegung ergibt sich vor allem auch daraus, daß der Verordnungsgeber für das Einnehmen von Mahlzeiten einen Mindestwert von täglich einer Stunde angenommen hat, während etwa das Vorschneiden von gekochtem oder gebratenem Fleisch nur ganz wenige Minuten in Anspruch nehmen kann. Der Senat ist daher der Auffassung, daß dann, wenn eine vorgeschnittene oder auch eine breiige Nahrung selbständig aufgenommen werden kann, kein gesonderter Pflegebedarf für das Einnehmen von Mahlzeiten besteht. Es sei betont, daß dem Kläger infolge seiner praktischen Einarmigkeit wohl das Schneiden mit einem Messer, nicht aber das Zerkleinern von Speisen mit der Gabel verwehrt ist. Die dies in Frage stellenden Revisionsausführungen sind nicht zutreffend.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 6/61 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 6/61 ua).