Rechtssatz RS0058293
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058293
Entscheidungsdatum
02.12.2003
Rechtssatz
Wenn eine vorgeschnittene oder auch eine breiige Nahrung selbständig aufgenommen werden kann, besteht kein gesonderter Pflegebedarf für das Einnehmen von Mahlzeiten. Hier: Dem Versicherten ist infolge seiner praktischen Einarmigkeit wohl das Schneiden mit einem Messer, nicht aber das Zerkleinern von Speisen mit der Gabel verwehrt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 159/94
Entscheidungstext OGH 27.09.1994 10 ObS 159/94
- 10 ObS 81/95
Entscheidungstext OGH 09.05.1995 10 ObS 81/95
nur: Wenn eine vorgeschnittene oder auch eine breiige Nahrung selbständig aufgenommen werden kann, besteht kein gesonderter Pflegebedarf für das Einnehmen von Mahlzeiten. (T1)
- 10 ObS 383/98s
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 10 ObS 383/98s
nur T1; Beisatz: Das mundgerechte Vorbereiten von Speisen, wie etwa das Anrichten einer vorgeschnittenen Nahrung, zählt zur Zubereitung und nicht zum Einnehmen von Mahlzeiten im Sinne des § 1 Abs 4 EinstV (SSV-NF 8/82, 9/47). (T2)
- 10 ObS 153/00y
Entscheidungstext OGH 27.06.2000 10 ObS 153/00y
- 10 ObS 259/03s
Entscheidungstext OGH 02.12.2003 10 ObS 259/03s
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058293
Dokumentnummer
JJR_19940927_OGH0002_010OBS00159_9400000_001