Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Brigitte F*****, vertreten durch Dr. Michael Krautzer, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. September 2003, GZ 8 Rs 76/03p-42, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zählt das mundgerechte Vorbereiten von Speisen, wie etwa das Anrichten einer vorgeschnittenen Nahrung, zur Zubereitung und nicht zum Einnehmen von Mahlzeiten im Sinne des § 1 Abs 4 EinstV (SSV-NF 8/62, 9/47; RIS-Justiz RS0058293; zust Pfeil, BPGG 87). Wenn - wie hier - eine vorgeschnittene oder auch nur eine breiige Nahrung selbständig aufgenommen werden kann, besteht kein gesonderter Pflegebedarf für das Einnehmen von Mahlzeiten. Diese Auslegung beruht vor allem auch darauf, dass der Verordnungsgeber für das Einnehmen von Mahlzeiten einen Mindestwert von täglich einer Stunde angenommen hat, während etwa das Vorschneiden von gekochtem oder gebratenem Fleisch nur ganz wenige Minuten in Anspruch nehmen kann. Der Grund, weshalb eine mundgerechte Vorbereitung von Speisen notwendig ist, ist für diese Beurteilung nicht erheblich.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zählt das mundgerechte Vorbereiten von Speisen, wie etwa das Anrichten einer vorgeschnittenen Nahrung, zur Zubereitung und nicht zum Einnehmen von Mahlzeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, EinstV (SSV-NF 8/62, 9/47; RIS-Justiz RS0058293; zust Pfeil, BPGG 87). Wenn - wie hier - eine vorgeschnittene oder auch nur eine breiige Nahrung selbständig aufgenommen werden kann, besteht kein gesonderter Pflegebedarf für das Einnehmen von Mahlzeiten. Diese Auslegung beruht vor allem auch darauf, dass der Verordnungsgeber für das Einnehmen von Mahlzeiten einen Mindestwert von täglich einer Stunde angenommen hat, während etwa das Vorschneiden von gekochtem oder gebratenem Fleisch nur ganz wenige Minuten in Anspruch nehmen kann. Der Grund, weshalb eine mundgerechte Vorbereitung von Speisen notwendig ist, ist für diese Beurteilung nicht erheblich.
Die Ausführungen der Revision zum Vorliegen einer Inkontinenz betreffen eine nicht revisible Tatfrage, haben doch die Vorinstanzen festgestellt, dass der Pflegebedürftige nicht inkontinent war.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00259.03S.1202.000
Dokumentnummer
JJT_20031202_OGH0002_010OBS00259_03S0000_000