Die Revision ist berechtigt.
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildet lediglich die Frage, ob der Kläger deshalb, weil er Speisen nicht zerkleinern kann, einen zusätzlichen Betreuungsaufwand für das Einnehmen von Mahlzeiten von einer Stunde täglich in Anschlag bringen kann (§ 1 Abs 4 EinstVO). Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Vorschneiden und Zerkleinern von Speisen sei als ein Vorgang anzusehen, der der Speisenzubereitung zuzurechnen sei.Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildet lediglich die Frage, ob der Kläger deshalb, weil er Speisen nicht zerkleinern kann, einen zusätzlichen Betreuungsaufwand für das Einnehmen von Mahlzeiten von einer Stunde täglich in Anschlag bringen kann (Paragraph eins, Absatz 4, EinstVO). Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Vorschneiden und Zerkleinern von Speisen sei als ein Vorgang anzusehen, der der Speisenzubereitung zuzurechnen sei.
Diese Auffassung ist, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 27.9.1994, 10 Ob S 159/94 ausgesprochen hat, zutreffend. Nach § 1 Abs 4 der EinstVO werden einerseits für die Zubereitung von Mahlzeiten, andererseits für das Einnehmen von Mahlzeiten jeweils eine Stunde als zeitliche Mindestwerte festgelegt. Der Beklagten ist darin beizustimmen, daß das mundgerechte Vorbereiten von Speisen, also etwa das Anrichten einer vorgeschnittenen oder auch einer breiigen Nahrung, zur Zubereitung von Mahlzeiten zu zählen ist, während das Einnehmen der Mahlzeiten darin besteht, daß die Speisen vom Teller aufgenommen und zum Mund geführt werden (vergleichbar dem "Füttern" eines Kleinkindes). Die Richtigkeit dieser Überlegung ergibt sich vor allem auch daraus, daß der Verordnungsgeber für das Einnehmen von Mahlzeiten einen Mindestwert von täglich einer Stunde angenommen hat, während etwa das Vorschneiden von gekochtem oder gebratenem Fleisch nur ganz wenige Minuten in Anspruch nehmen kann. Der Senat hat daher die Auffassung vertreten, daß dann, wenn eine vorgeschnittene oder auch eine breiige Nahrung selbständig - wie hier mit dem Löffel - aufgenommen werden kann, kein gesonderter Pflegebedarf für das Einnehmen von Mahlzeiten besteht. Diese Auffassung wurde übrigens auch in ärztlichen Begutachtungsrichtlinien ("Konsensuspapier zur Vereinheitlichung der ärztlichen Begutachtung nach dem BPGG") vertreten, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 26.5.1994 dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Kenntnisnahme und mit der Empfehlung übermittelt hat, dieses Arbeitspapier bei der ärztlichen Einstufung pflegebedürftiger Menschen anzuwenden. Unter dem Stichwort "Zubereitung von Mahlzeiten" wird dort ausgeführt, daß das Essen angemessen angerichtet sein müsse, also auch das Vorschneiden oder Passieren von Teilen der Mahlzeit oder der gesamten Mahlzeit unter diesem Punkt Berücksichtigung finden müßten. Unter dem Stichwort "Einnehmen von Mahlzeiten" heißt es, daß kein Pflegebedarf anzurechnen sei, wenn eine vorgeschnittene oder breiige Nahrung selbständig aufgenommen werden könne.Diese Auffassung ist, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 27.9.1994, 10 Ob S 159/94 ausgesprochen hat, zutreffend. Nach Paragraph eins, Absatz 4, der EinstVO werden einerseits für die Zubereitung von Mahlzeiten, andererseits für das Einnehmen von Mahlzeiten jeweils eine Stunde als zeitliche Mindestwerte festgelegt. Der Beklagten ist darin beizustimmen, daß das mundgerechte Vorbereiten von Speisen, also etwa das Anrichten einer vorgeschnittenen oder auch einer breiigen Nahrung, zur Zubereitung von Mahlzeiten zu zählen ist, während das Einnehmen der Mahlzeiten darin besteht, daß die Speisen vom Teller aufgenommen und zum Mund geführt werden (vergleichbar dem "Füttern" eines Kleinkindes). Die Richtigkeit dieser Überlegung ergibt sich vor allem auch daraus, daß der Verordnungsgeber für das Einnehmen von Mahlzeiten einen Mindestwert von täglich einer Stunde angenommen hat, während etwa das Vorschneiden von gekochtem oder gebratenem Fleisch nur ganz wenige Minuten in Anspruch nehmen kann. Der Senat hat daher die Auffassung vertreten, daß dann, wenn eine vorgeschnittene oder auch eine breiige Nahrung selbständig - wie hier mit dem Löffel - aufgenommen werden kann, kein gesonderter Pflegebedarf für das Einnehmen von Mahlzeiten besteht. Diese Auffassung wurde übrigens auch in ärztlichen Begutachtungsrichtlinien ("Konsensuspapier zur Vereinheitlichung der ärztlichen Begutachtung nach dem BPGG") vertreten, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 26.5.1994 dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Kenntnisnahme und mit der Empfehlung übermittelt hat, dieses Arbeitspapier bei der ärztlichen Einstufung pflegebedürftiger Menschen anzuwenden. Unter dem Stichwort "Zubereitung von Mahlzeiten" wird dort ausgeführt, daß das Essen angemessen angerichtet sein müsse, also auch das Vorschneiden oder Passieren von Teilen der Mahlzeit oder der gesamten Mahlzeit unter diesem Punkt Berücksichtigung finden müßten. Unter dem Stichwort "Einnehmen von Mahlzeiten" heißt es, daß kein Pflegebedarf anzurechnen sei, wenn eine vorgeschnittene oder breiige Nahrung selbständig aufgenommen werden könne.
Der Senat hält an dieser Rechtsauffassung fest. Berücksichtigt man den relativ geringen Zeitaufwand, den etwa das Zerschneiden von Fleisch oder das Zerteilen von Kartoffeln erfordert, mit dem erheblichen Zeitaufwand des Fütterns eines bewegungsunfähigen Patienten, dann wird ersichtlich, daß die Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht überzeugen können. Gerade das Füttern eines Menschen, also das Aufnehmen der Speisen vom Teller mit einer Gabel oder einem Löffel und das Führen zum Mund während der gesamten Dauer der Nahrungsaufnahme erfordert einen hohen Zeitaufwand, der vom Verordnungsgeber mit Recht ebenso hoch angesehen wird wie die eigentliche Zubereitung der Mahlzeiten. Daß bei dieser Auslegung der Tatbestand des Einnehmens von Mahlzeiten "seines wesentlichen Inhaltes beraubt" würde, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht ersichtlich. Der Kläger kann nach den Feststellungen mit dem Löffel, unter Umständen auch mit der Gabel alle Speisen selbst aufnehmen und zum Mund führen. Damit entfällt aber ein Betreuungsaufwand für das Einnehmen von Mahlzeiten.
Es soll nicht verkannt werden, daß es sich bei den in § 1 Abs 4 EinstV genannten Zeitwerten um Mindestwerte handelt; Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur (aber auch immer) dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet. Unmittelbare Hinweise, was als "erheblich" anzusehen ist, enthält freilich weder die EinstV noch das BPGG selbst. Dem Senat scheint die Auffassung zutreffend, daß von einer erheblichen Überschreitung des Betreuungsaufwandes grundsätzlich dann die Rede sein kann, wenn die Überschreitung um annähernd die Hälfte vorliegt (Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 184 f). Es ist nun ohne Zweifel richtig, daß das Zerkleinern der Nahrung den zeitlichen Aufwand für die Zubereitung der Mahlzeiten grundsätzlich erhöht. Wie oben ausgeführt, ist dieser erhöhte Zeitaufwand nur mit wenigen Minuten anzusetzen, auf keinen Fall mit einer halben Stunde täglich. Der Pflegebedarf des Klägers bleibt auch unter diesem Aspekt hinter dem für die Stufe 2 erforderlichen Ausmaß erheblich zurück.Es soll nicht verkannt werden, daß es sich bei den in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV genannten Zeitwerten um Mindestwerte handelt; Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur (aber auch immer) dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet. Unmittelbare Hinweise, was als "erheblich" anzusehen ist, enthält freilich weder die EinstV noch das BPGG selbst. Dem Senat scheint die Auffassung zutreffend, daß von einer erheblichen Überschreitung des Betreuungsaufwandes grundsätzlich dann die Rede sein kann, wenn die Überschreitung um annähernd die Hälfte vorliegt (Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 184 f). Es ist nun ohne Zweifel richtig, daß das Zerkleinern der Nahrung den zeitlichen Aufwand für die Zubereitung der Mahlzeiten grundsätzlich erhöht. Wie oben ausgeführt, ist dieser erhöhte Zeitaufwand nur mit wenigen Minuten anzusetzen, auf keinen Fall mit einer halben Stunde täglich. Der Pflegebedarf des Klägers bleibt auch unter diesem Aspekt hinter dem für die Stufe 2 erforderlichen Ausmaß erheblich zurück.
Der Revision der Beklagten war daher Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Im Rechtsmittelverfahren ist der Kläger hingegen zur Gänze unterlegen; Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG).Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Im Rechtsmittelverfahren ist der Kläger hingegen zur Gänze unterlegen; Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG).