1. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung ist unberechtigt. Das Revisionsgericht entscheidet nach § 509 Abs 1 ZPO über die Revision in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Es kann jedoch, wenn dies im Einzelfall erforderlich scheint, auch eine mündliche Revisionsverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen anordnen. Wegen der Beschränkung der Revisionsgründe kann die Revisionsverhandlung niemals zu einer Erörterung der Tatfrage selbst führen; darum ist auch jede Beweisaufnahme durch das Revisionsgericht ausgeschlossen. § 509 Abs 2 ZPO stellt die Anordnung einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen des Revisionsgerichtes. Da die Klägerin ihren Antrag nicht näher begründet hat und der Senat keinen Grund zu erkennen vermag, der Anlass zu einer Verhandlung und der Zuziehung der Parteien geben könnte, ist der darauf bezügliche Antrag abzuweisen (SZ 67/215 mwN ua).1. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung ist unberechtigt. Das Revisionsgericht entscheidet nach Paragraph 509, Absatz eins, ZPO über die Revision in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Es kann jedoch, wenn dies im Einzelfall erforderlich scheint, auch eine mündliche Revisionsverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen anordnen. Wegen der Beschränkung der Revisionsgründe kann die Revisionsverhandlung niemals zu einer Erörterung der Tatfrage selbst führen; darum ist auch jede Beweisaufnahme durch das Revisionsgericht ausgeschlossen. Paragraph 509, Absatz 2, ZPO stellt die Anordnung einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen des Revisionsgerichtes. Da die Klägerin ihren Antrag nicht näher begründet hat und der Senat keinen Grund zu erkennen vermag, der Anlass zu einer Verhandlung und der Zuziehung der Parteien geben könnte, ist der darauf bezügliche Antrag abzuweisen (SZ 67/215 mwN ua).
2. Die Revision ist zulässig (§ 46 Abs 3 Z 3 ASGG); sie ist auch berechtigt.2. Die Revision ist zulässig (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG); sie ist auch berechtigt.
Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit hat zur Voraussetzung, dass eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde (SZ 61/187 = SSV-NF 2/87). Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann daher bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen (SSV-NF 1/67; SZ 63/61 = SSV-NF 4/60; SZ 64/12 = SSV-NF 5/14 uva), so etwa auch ein seit jeher bestehender Analphabetismus (10 ObS 2144/96h). Zur Prüfung der Frage, ob eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde, ist es erforderlich, den körperlichen und geistigen Zustand des Versicherten bei Aufnahme der Berufstätigkeit und Eintritt in das Versicherungsverhältnis jenem bei Antragstellung gegenüber zu stellen (zuletzt 10 ObS 25/01a).
Nach den Feststellungen lag bei der Klägerin - die keinen Berufsschutz im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG genießt - schon bei Eintritt in das Berufsleben eine einfach strukturierte Persönlichkeit mit ausgeprägter psychogener Überlagerung vor. Damals waren ihr noch Sortier- oder Bandarbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck zumutbar. Die psychogene Überlagerung hat sich im Laufe des Arbeitslebens verstärkt, sodass auch depressive Komponenten hinzugekommen sind. Nunmehr kann die Klägerin nur mehr Arbeiten unter ausschließlich durchschnittlichem Zeitdruck verrichten.Nach den Feststellungen lag bei der Klägerin - die keinen Berufsschutz im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG genießt - schon bei Eintritt in das Berufsleben eine einfach strukturierte Persönlichkeit mit ausgeprägter psychogener Überlagerung vor. Damals waren ihr noch Sortier- oder Bandarbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck zumutbar. Die psychogene Überlagerung hat sich im Laufe des Arbeitslebens verstärkt, sodass auch depressive Komponenten hinzugekommen sind. Nunmehr kann die Klägerin nur mehr Arbeiten unter ausschließlich durchschnittlichem Zeitdruck verrichten.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist aufgrund dieses Vergleichs davon auszugehen, dass bei der Klägerin eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen wesentlich beeinträchtigt wurde. Es ist nicht zulässig, das Vorliegen von Invalidität damit zu verneinen, dass ein einzelner Teilbereich von möglichen Tätigkeiten herausgegriffen wird, den der Versicherte weder bei Eintritt ins Erwerbsleben noch bei Antragstellung verrichten konnte. Maßgebend ist vielmehr die entscheidende Beeinträchtigung der zuvor bestandenen Arbeitsfähigkeit während des Erwerbslebens (SSV-NF 8/46; ARD 4779/10/96 ua). Zutreffend weist die Revisionswerberin darauf hin, dass andernfalls Invalidität immer ausgeschlossen wäre, wenn sich zwar die Arbeitsfähigkeit während des Berufslebens wesentlich verschlechtert hat, der Arbeitnehmer aber bereits bei Eintritt in das Berufsleben nicht in der Lage war, eine bestimmte Verweisungstätigkeit auszuführen.
Unter diesen Gesichtspunkten ist die Klägerin, die nach den Feststellungen nicht mehr in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, als invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG anzusehen.Unter diesen Gesichtspunkten ist die Klägerin, die nach den Feststellungen nicht mehr in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, als invalid im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG anzusehen.
Die Invaliditätspension gebührt nach nach § 256 Abs 1 ASVG längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Invalidität weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde. Ohne zeitliche Befristung wäre die Pension nur dann zuzuerkennen, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität anzunehmen ist (§ 256 Abs 2 ASVG). Da diese Voraussetzung nicht festgestellt ist, muss der Zuspruch der Pension im Sinne des § 256 Abs 1 ASVG befristet erfolgen. Der vorliegende Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, dass der Stichtag am 1. 2. 1998 liegt. Die mündliche Verhandlung in erster Instanz wurde am 26. 1. 2000 geschlossen; das der Klage stattgebende Urteil erging schriftlich und wurde dem Klagevertreter am 21. 4. 2000 zugestellt. Bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz war daher die Zweijahresfrist des § 256 Abs 2 ASVG - gerechnet ab dem Stichtag - bis auf fünf Tage bereits abgelaufen. Der für die Weitergewährung maßgebliche Zeitpunkt lag, gerechnet von einer Antragstellung am 26. 1. 2000 bereits außerhalb der Zweijahresfrist. Fest steht, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin, die ihren Ausschluss von einer am Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Tätigkeit bedingen, zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz unverändert bestanden, so dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehrten Leistung für eine weitere Zweijahresfrist gegeben sind.Die Invaliditätspension gebührt nach nach Paragraph 256, Absatz eins, ASVG längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Invalidität weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde. Ohne zeitliche Befristung wäre die Pension nur dann zuzuerkennen, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität anzunehmen ist (Paragraph 256, Absatz 2, ASVG). Da diese Voraussetzung nicht festgestellt ist, muss der Zuspruch der Pension im Sinne des Paragraph 256, Absatz eins, ASVG befristet erfolgen. Der vorliegende Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, dass der Stichtag am 1. 2. 1998 liegt. Die mündliche Verhandlung in erster Instanz wurde am 26. 1. 2000 geschlossen; das der Klage stattgebende Urteil erging schriftlich und wurde dem Klagevertreter am 21. 4. 2000 zugestellt. Bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz war daher die Zweijahresfrist des Paragraph 256, Absatz 2, ASVG - gerechnet ab dem Stichtag - bis auf fünf Tage bereits abgelaufen. Der für die Weitergewährung maßgebliche Zeitpunkt lag, gerechnet von einer Antragstellung am 26. 1. 2000 bereits außerhalb der Zweijahresfrist. Fest steht, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin, die ihren Ausschluss von einer am Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Tätigkeit bedingen, zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz unverändert bestanden, so dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehrten Leistung für eine weitere Zweijahresfrist gegeben sind.
In Stattgebung ihrer Revision war daher das angefochtene Urteil im Sinne des Zuspruchs einer befristeten Invaliditätspension für insgesamt 48 Monate abzuändern, weshalb der beklagten Partei unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO auch die Erbringung einer vorläufigen Zahlung für diesen Zeitraum aufzutragen ist.In Stattgebung ihrer Revision war daher das angefochtene Urteil im Sinne des Zuspruchs einer befristeten Invaliditätspension für insgesamt 48 Monate abzuändern, weshalb der beklagten Partei unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO auch die Erbringung einer vorläufigen Zahlung für diesen Zeitraum aufzutragen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.