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Entscheidung 10 ObS 163/06b×

Entscheidung 10 ObS 163/06b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS163/06b

Entscheidungsdatum

24.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Eva-Maria Florianschütz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Friedrich T*****, Großbritanien, vertreten durch Mag. Jakob Widner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. August 2006, GZ 7 Rs 99/06i-147, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Der Nachtrag und die Anzeige vom 9. Oktober 2006 zur außerordentlichen Revision werden zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der in der Revision behauptete Mangel des Verfahrens erster Instanz (Verstoß gegen Paragraphen 291 a, ff ZPO) wurde in der Berufung nicht gerügt. Angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die in zweiter Instanz nicht gerügt wurden (SZ 66/95 ua), können ebenso wenig wie solche, die vom Berufungsgericht verneint wurden (RIS-Justiz RS0043061), im Revisionsverfahren geltend gemacht werden. Letzteres betrifft hier den Vorwurf des Verstoßes gegen die Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme nach Paragraph 87, Absatz eins, ASGG (10 ObS 4/97d). Die Feststellung oder Nichtfeststellung von bestimmten Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann.

Der Nachtrag und die Anzeige des Klägers vom 9. 10. 2006 zu seiner außerordentlichen Revision konnte schon wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung (stRsp, 6 Ob 73/06p; SZ 2002/27 uva) nicht berücksichtigt werden. Sie waren zurückzuweisen.

Anmerkung

E82454 10ObS163.06b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00163.06B.1024.000

Dokumentnummer

JJT_20061024_OGH0002_010OBS00163_06B0000_000