Die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben oder es allenfalls im klagestattgebenden Sinne abzuändern, ist berechtigt.
Ob beim Kläger infolge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte - nicht aber wegen anderer Gründe, zB wegen bloßer Arbeitsunwilligkeit - gehäufte Krankenstände auftreten werden, ist eine Frage, die für die Beurteilung, ob er dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen und daher als erwerbsunfähig im Sinne des § 133 Abs 1 GSVG zu gelten hat, von wesentlicher Bedeutung ist. Das Erstgericht hätte diesbezüglich Feststellungen treffen müssen, was es jedoch nicht getan hat.Ob beim Kläger infolge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte - nicht aber wegen anderer Gründe, zB wegen bloßer Arbeitsunwilligkeit - gehäufte Krankenstände auftreten werden, ist eine Frage, die für die Beurteilung, ob er dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen und daher als erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 133, Absatz eins, GSVG zu gelten hat, von wesentlicher Bedeutung ist. Das Erstgericht hätte diesbezüglich Feststellungen treffen müssen, was es jedoch nicht getan hat.
Das Berufungsgericht hätte daher nach den §§ 488 und 496 Abs 3 ZPO vorgehen, also die fehlenden Feststellungen nach Beweiswiederholung, allenfalls -ergänzung selber treffen und dann erst durch Urteil in der Sache selbst erkennen sollen, weil nicht anzunehmen ist, daß dadurch im Vergleich zur Zurück(ver)weisung die Erledigung verzögert oder ein erheblicher Mehraufwand an Kosten verursacht würde.Das Berufungsgericht hätte daher nach den Paragraphen 488 und 496 Absatz 3, ZPO vorgehen, also die fehlenden Feststellungen nach Beweiswiederholung, allenfalls -ergänzung selber treffen und dann erst durch Urteil in der Sache selbst erkennen sollen, weil nicht anzunehmen ist, daß dadurch im Vergleich zur Zurück(ver)weisung die Erledigung verzögert oder ein erheblicher Mehraufwand an Kosten verursacht würde.
Der inhaltlich diesen Verfahrensmangel geltend machenden Revision war daher Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.