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Rechtssatz RS0043693×

Rechtssatz RS0043693

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0043693

Geschäftszahl

10ObS166/88

Entscheidungsdatum

28.06.1988

Rechtssatz

Das Berufungsgericht hat die fehlenden Feststellungen nach Beweiswiederholung, allenfalls Beweisergänzungen selbst zu treffen und dann erst durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen, wenn nicht anzunehmen ist, daß dadurch im Vergleich zur Zurückweisung (Zurückverweisung) die Erledigung verzögert oder ein erheblicher Mehraufwand an Kosten verursacht würde (hier: Feststellungsmängel, die schon in der Berufung gerügt wurden und die dahingehen, aus welchem Grund gehäufte Krankenstände auftreten werden, was für die Beurteilung, ob Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 133, Absatz eins, GSVG vorliegt, von wesentlicher Bedeutung ist).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0043693

Dokumentnummer

JJR_19880628_OGH0002_010OBS00166_8800000_001