Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin macht im Wesentlichen geltend, dass der Klägerin der ARB 3/80 nicht zugute komme, zumal die Gemeinschaft (nun Union) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziationsabkommens und der Erlassung der Beschlüsse des Assoziationsrates keine Kompetenz im Bereich der Asylpolitik gehabt habe (eine solche komme der Gemeinschaft bzw Union erst seit 1997 zu), weshalb keine Möglichkeit bestanden habe, türkische Asylwerber vom Anwendungsbereich auszuschließen. Jedenfalls habe kein Wille der Vertragsparteien bestanden, türkischen Asylwerbern mehr Rechte zuzugestehen als Asylwerbern anderer Staatsangehörigkeit; insoweit sei auch die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Kooperationsabkommen mit Marokko verfehlt. Mit dem ARB 3/80 seien Begünstigungen (nur) für türkische Wanderarbeitnehmer geschaffen worden, nicht jedoch für türkische Asylwerber, denen bereits aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention besondere Rechte zustünden. Es könne weder angenommen werden, dass die Türkei Personen, die nicht als Wanderarbeitnehmer, sondern wegen Verfolgung das Land verlassen, einen besonderen Status verleihen habe wollen, noch dass Österreich türkischen Asylwerbern während eines noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens über eine beschränkte Ermöglichung der Beschäftigung zu einem dauerhaften Aufenthaltsrecht durch die Hintertür des Assoziationsabkommens verhelfen habe wollen. Türkische Asylwerber in einem laufenden Asylverfahren seien demnach vom Anwendungsbereich des Assoziationsabkommens ausgenommen und unterlägen hinsichtlich des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld ausschließlich nationalen Rechtsvorschriften. Aufgrund ihres Sonderstatus seien sie nicht türkischen Staatsbürgern mit anerkanntem Flüchtlingsstatus gleichgestellt. Damit sei auch eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern ausgeschlossen; der Asylwerberstatus sei vorrangig. Im Übrigen könne die Klägerin Ansprüche aus dem ARB 3/80 nur vom arbeitenden Ehemann ableiten. Nicht einmal dann, wenn sie mit einem Österreicher verheiratet wäre, hätte sie Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
Letztlich sei anzumerken, dass eine gegenteilige Rechtsansicht den Missbrauch des Asylrechts und eine Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen nach sich ziehen würde. Türkische Staatsbürger, die die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllten und daher vom Assoziationsabkommen nicht erfasst seien, könnten über den Weg des Asylrechts nach Österreich kommen, um dann mit einer später erlangten befristeten Beschäftigung in den Anwendungsbereich des Assoziationsabkommens zu gelangen, um davon wiederum ein Aufenthaltsrecht in Österreich abzuleiten. Personen wie die Klägerin, deren Mann und deren Kinder, die nicht als Arbeitnehmer, sondern als Asylwerber nach Österreich einreisen und sich hier als solche aufhalten, die Anspruch auf Grundversorgung in Österreich haben und denen es in eingeschränkter Weise erlaubt sei zu arbeiten, würden vom Assoziationsabkommen EWG-Türkei und damit vom Regelungsgehalt des ARB 3/80 nicht erfasst.
Demgegenüber steht die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung nach wie vor auf dem Standpunkt, dass auf sie (als Ehegattin eines in Österreich beschäftigten Arbeitnehmers) das Diskriminierungsverbot nach Art 3 Abs 1 des ARB 3/80 trotz des offenen Asylverfahrens unmittelbare Anwendung finde; angesichts dessen könnten die nationalen Begriffsdefinitionen in § 8 und § 9 NAG nicht zum Ausschluss der Anspruchsberechtigung auf Kinderbetreuungsgeld führen.Demgegenüber steht die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung nach wie vor auf dem Standpunkt, dass auf sie (als Ehegattin eines in Österreich beschäftigten Arbeitnehmers) das Diskriminierungsverbot nach Artikel 3, Absatz eins, des ARB 3/80 trotz des offenen Asylverfahrens unmittelbare Anwendung finde; angesichts dessen könnten die nationalen Begriffsdefinitionen in Paragraph 8 und Paragraph 9, NAG nicht zum Ausschluss der Anspruchsberechtigung auf Kinderbetreuungsgeld führen.
Dazu hat der Senat erwogen:
Grundsätzlich kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Grundsätzlich kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Ergänzend ist hinzuzufügen:
1. Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 4. Mai 1999, Rs C-262/96, Sürül, Slg 1999, I-2685 (Rn 62-74), besteht Übereinstimmung darüber, dass dem Art 3 des ARB 3/80 unmittelbare Wirkung zukommt und dass sich folglich die Bürger, für die er gilt, vor den Gerichten der Mitgliedsstaaten darauf berufen können. Daher greift die von Art 3 des ARB 3/80 vorgesehene Rechtsfolge auch betreffend den Anspruch der Klägerin ein, falls für sie der persönliche und der sachliche Geltungsbereich des Beschlusses zu bejahen sind.1. Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 4. Mai 1999, Rs C-262/96, Sürül, Slg 1999, I-2685 (Rn 62-74), besteht Übereinstimmung darüber, dass dem Artikel 3, des ARB 3/80 unmittelbare Wirkung zukommt und dass sich folglich die Bürger, für die er gilt, vor den Gerichten der Mitgliedsstaaten darauf berufen können. Daher greift die von Artikel 3, des ARB 3/80 vorgesehene Rechtsfolge auch betreffend den Anspruch der Klägerin ein, falls für sie der persönliche und der sachliche Geltungsbereich des Beschlusses zu bejahen sind.
2. Zum persönlichen Geltungsbereich des ARB 3/80:
2.1. Nach seinem Art 2 gilt der ARB 3/80 für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten gelten oder galten, und die türkische Staatsangehörige sind und für die Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer, sofern sie im Gebiet eines Mitgliedsstaats wohnen sowie für Hinterbliebene dieser Arbeitnehmer. In der schon genannten Entscheidung in der Rs Sürül (Rn 84) hat der EuGH ausgesprochen, dass sich die Definition des persönlichen Geltungsbereichs des ARB 3/80 an die Definition der Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Selbständige“ in Art 2 Abs 1 der VO (EWG) 1408/71 anlehnt (ebenso 10 Ob 14/09w); dieser Status als Arbeitnehmer oder Selbständiger ist wiederum aus der Mitgliedschaft in einem Sozialversicherungssystem abzuleiten.2.1. Nach seinem Artikel 2, gilt der ARB 3/80 für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten gelten oder galten, und die türkische Staatsangehörige sind und für die Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer, sofern sie im Gebiet eines Mitgliedsstaats wohnen sowie für Hinterbliebene dieser Arbeitnehmer. In der schon genannten Entscheidung in der Rs Sürül (Rn 84) hat der EuGH ausgesprochen, dass sich die Definition des persönlichen Geltungsbereichs des ARB 3/80 an die Definition der Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Selbständige“ in Artikel 2, Absatz eins, der VO (EWG) 1408/71 anlehnt (ebenso 10 Ob 14/09w); dieser Status als Arbeitnehmer oder Selbständiger ist wiederum aus der Mitgliedschaft in einem Sozialversicherungssystem abzuleiten.
2.2. Eine weitere Voraussetzung ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats; daneben werden auch noch Staatenlose und (anerkannte) Flüchtlinge erfasst, die im Gebiet der Mitgliedsstaaten wohnen.
2.3. Der EuGH hat in der erwähnten Entscheidung in der Rs Sürül den persönlichen Anwendungsbereich in einem Fall bejaht, in dem die dortige Klägerin und ihr Ehemann nicht als Wanderarbeitnehmer eingereist waren; vielmehr war dem Ehemann der Klägerin die Einreise nach Deutschland zur Aufnahme eines Studiums gestattet worden und die Klägerin erhielt eine Genehmigung, im Wege der Familienzusammenführung zu ihrem Ehemann nach Deutschland zu ziehen.
2.4. Zur Frage, ob auch Asylwerber, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, vom persönlichen Geltungsbereich des ARB Nr 3/80 erfasst sind, gibt es folgende nationale Rechtsprechung:
2.4.1. In seinem den Anspruch auf Notstandshilfe betreffenden Erkenntnis 2005/08/0019 bejahte der Verwaltungsgerichtshof die Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots des Art 3 Abs 1 ARB 3/80 im Fall eines Asylwerbers, dessen Asylverfahren noch nicht abgeschlossen war und der sich im fraglichen Zeitraum seines potenziellen Anspruchs auf Arbeitslosengeld rechtmäßig in Österreich aufhielt. Anzumerken ist, dass der UFS Linz (UFS Linz 12. 04. 2007, RV/0662-L/06; UFS Linz 12. 04. 2007, RV/1024-L/06; UFS Linz 01. 08. 2008, RV/0433-L/07) nicht dem Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist und mehrfach ausgesprochen hat, dass das ARB 3/80 auf türkische Staatsbürger, die Asylwerber in Österreich sind und deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, nicht anwendbar sei, weil dieser Beschluss die Freizügigkeit von Arbeitnehmern behandle und nicht für Personen gedacht sei, die vor der Türkei internationalen Schutz begehren.2.4.1. In seinem den Anspruch auf Notstandshilfe betreffenden Erkenntnis 2005/08/0019 bejahte der Verwaltungsgerichtshof die Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots des Artikel 3, Absatz eins, ARB 3/80 im Fall eines Asylwerbers, dessen Asylverfahren noch nicht abgeschlossen war und der sich im fraglichen Zeitraum seines potenziellen Anspruchs auf Arbeitslosengeld rechtmäßig in Österreich aufhielt. Anzumerken ist, dass der UFS Linz (UFS Linz 12. 04. 2007, RV/0662-L/06; UFS Linz 12. 04. 2007, RV/1024-L/06; UFS Linz 01. 08. 2008, RV/0433-L/07) nicht dem Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist und mehrfach ausgesprochen hat, dass das ARB 3/80 auf türkische Staatsbürger, die Asylwerber in Österreich sind und deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, nicht anwendbar sei, weil dieser Beschluss die Freizügigkeit von Arbeitnehmern behandle und nicht für Personen gedacht sei, die vor der Türkei internationalen Schutz begehren.
2.4.2. Nach der in einem Verfahren über den Antrag auf Gewährung von Landeserziehungsgeld geäußerten Ansicht des deutschen Bundesverwaltungsgerichts (6. 12. 2001, 3 C 25/01, NVwZ 2002, 864) knüpft Art 2 ARB 3/80 den persönlichen Geltungsbereich allein an die türkische Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers. Aus der Gesamtheit der Bestimmungen des Assoziierungsrechts sei weder ein geschriebener noch ein ungeschriebener Vorbehalt des Inhalts zu entnehmen, dass die vereinbarten Vergünstigungen und der gewährte Schutz für die türkischen Staatsangehörigen angesichts einer Asylberechtigung in einem Mitgliedsstaat gegenstandslos würden.2.4.2. Nach der in einem Verfahren über den Antrag auf Gewährung von Landeserziehungsgeld geäußerten Ansicht des deutschen Bundesverwaltungsgerichts (6. 12. 2001, 3 C 25/01, NVwZ 2002, 864) knüpft Artikel 2, ARB 3/80 den persönlichen Geltungsbereich allein an die türkische Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers. Aus der Gesamtheit der Bestimmungen des Assoziierungsrechts sei weder ein geschriebener noch ein ungeschriebener Vorbehalt des Inhalts zu entnehmen, dass die vereinbarten Vergünstigungen und der gewährte Schutz für die türkischen Staatsangehörigen angesichts einer Asylberechtigung in einem Mitgliedsstaat gegenstandslos würden.
In dieser Entscheidung leitet das BVerwG aus der EuGH-Rechtsprechung in der Rs Sürül ab, dass es unbeachtlich sei, ob der türkische Staatsangehörige als Arbeitnehmer nach Deutschland eingereist sei oder diese Eigenschaft erst nach seiner Einreise begründet habe.
Auch für das Assoziationsabkommen EG-Marokko hat das BVerwG im Urteil vom 1. 7. 2003, 1 C 18/02, NVwZ 2004, 241, ausgesprochen, dass die Einreise nicht bereits als Wanderarbeitnehmer erfolgen müsse, sondern dass die Einreise als Asylbewerber ausreiche. Entscheidend sei, dass der marokkanische Staatsangehörige im Zeitpunkt der Geltendmachung seiner Rechte sich legal in dem Mitgliedsstaat aufhalte und als Arbeitnehmer beschäftigt sei. Dabei bezog sich das BVerwG auf die Rechtsprechung des EuGH zum ARB 1/80 (EuGH 2. 3. 1999, Rs C-416/96, El-Yassini, Slg 1999 I-1209): In dem zugrunde liegenden Fall war der marokkanische Arbeitnehmer ebenfalls nicht als Wanderarbeitnehmer, sondern mit einem Besuchervisum in das Vereinigte Königreich eingereist; erst später war ihm aufgrund der Eheschließung mit einer britischen Staatsbürgerin der weitere Aufenthalt sowie die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt worden.
2.4.3. In seiner Entscheidung vom 29. 1. 2002, B 10 EG-5/01R, hat das deutsche Bundessozialgericht ausgesprochen, dass Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, die im Gebiet eines Mitgliedsstaats wohnen, unter den Anwendungsbereich des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und dem Königreich Marokko fallen, selbst wenn sie einst als Flüchtlinge in den Mitgliedsstaat eingereist sind. Entscheidend sei nur, ob der marokkanische Staatsangehörige Arbeitnehmer sei. Selbst wenn Marokko bei Abschluss des Kooperationsabkommens kein Interesse an der sozialrechtlichen Gleichstellung von Personen gehabt haben sollte, die nicht Wanderarbeitnehmer, sondern als Flüchtlinge oder Asylsuchende Marokko verlassen, um in einem Mitgliedsstaat der EG Arbeit zu suchen, sei dies für die Auslegung des Abkommens nicht relevant, weil ein solches Desinteresse im Vertragstext keinen Niederschlag gefunden habe.
2.5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es nach der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und in vergleichbarer Weise des deutschen Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts für den persönlichen Anwendungsbereich des ARB 3/80 ohne Belang ist, ob der türkische Staatsangehörige als Wanderarbeitnehmer nach Österreich eingereist ist oder als Asylwerber. Folglich ist es auch unbeachtlich, wann der türkische Staatsangehörige die Arbeitnehmereigenschaft in Österreich begründet hat.
Gerade aus der schon mehrmals erwähnten Entscheidung des EuGH in der Rs Sürül ist zu schließen, dass nicht nur solche Personen vom persönlichen Geltungsbereich des ARB 3/80 erfasst sind, die mit einer vorherigen Einreiseerlaubnis in einen Mitgliedsstaat eingereist sind; entscheidend ist vielmehr die rechtmäßige Beschäftigung im Mitgliedsstaat. Haben demnach Asylwerber aufgrund einer ihnen erteilten Arbeitserlaubnis Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und damit zu den Systemen der sozialen Sicherheit gefunden, unterliegen sie dem Schutz des ARB 3/80.
3. An der Arbeitnehmereigenschaft des Ehemannes der Klägerin ist nicht zu zweifeln.
Dass die Klägerin selbst keine Arbeitnehmerin ist, sondern nur ihr Ehemann, schließt den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht aus. In den Rs C-245/94, Hoever, und Rs C-312/94, Zachow, hat der EuGH am 10. 10. 1996 entschieden, dass der Bezug von Familienleistungen nicht davon abhängt, welcher Familienangehörige nach den nationalen Vorschriften diese Leistung beanspruchen kann. Es ist unerheblich, ob der berechtigte Arbeitnehmer oder Familienangehöriger eines Arbeitnehmers ist. Eine Familienleistung kann dem Ehegatten nicht aufgrund der Unterscheidung zwischen eigenen Rechten des Arbeitnehmers und abgeleiteten Rechten des Familienangehörigen verweigert werden, weil diese Unterscheidung nur maßgebend ist, wenn sich ein Familienangehöriger auf Bestimmungen der VO 1408/71 beruft, die ausschließlich für Arbeitnehmer und nicht für Familienangehörige gelten.
Auch in der Rs Sürül hat der EuGH ausgesprochen, dass die Klägerin für die Zeit, in der sie nicht in einem System der sozialen Sicherheit versichert war, die Rechte geltend machen kann, die sich aus der Eigenschaft eines Familienangehörigen eines Arbeitnehmers iSd ARB 3/80 ergeben, wenn feststeht, dass ihr Ehemann auch nur gegen ein einziges Risiko bei einem der in Art 1 lit b des ARB 3/80 genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.Auch in der Rs Sürül hat der EuGH ausgesprochen, dass die Klägerin für die Zeit, in der sie nicht in einem System der sozialen Sicherheit versichert war, die Rechte geltend machen kann, die sich aus der Eigenschaft eines Familienangehörigen eines Arbeitnehmers iSd ARB 3/80 ergeben, wenn feststeht, dass ihr Ehemann auch nur gegen ein einziges Risiko bei einem der in Artikel eins, Litera b, des ARB 3/80 genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.
Demnach ist der Anspruch der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld zu bejahen, selbst wenn sie persönlich nicht (aufgrund eigener Beschäftigung) in ein System der sozialen Sicherung integriert ist, sondern ihr Ehemann.
4. Zum sachlichen Geltungsbereich des ARB 3/80:
Auch der sachliche Geltungsbereich ist gegeben. Gemäß Art 1 lit a des ARB 3/80 hat der Begriff der Familienleistung dieselbe Bedeutung wie in Art 1 lit u der VO 1408/71. Danach fallen unter den Begriff der Familienleistungen alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienlasten im Rahmen der in Art 4 Abs 1 lit h der VO genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind, mit Ausnahme von Geburts- oder Adoptionsbeihilfen. Art 4 Abs 1 lit h der VO 1408/71 erwähnt ebenso wie Art 4 Abs 1 lit h des ARB 3/80 Familienleistungen als eine Leistungsart im Gesamtgefüge der Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit. Es besteht kein Zweifel, dass das Kinderbetreuungsgeld zu den Familienleistungen im Sinn von Art 4 Abs 1 lit h des ARB Nr 3/80 gehört und folglich in dessen sachlichen Geltungsbereich fällt (vgl auch EuGH 7. 6. 2005, Rs C-543/03, Dodl und Oberhollenzer).Auch der sachliche Geltungsbereich ist gegeben. Gemäß Artikel eins, Litera a, des ARB 3/80 hat der Begriff der Familienleistung dieselbe Bedeutung wie in Artikel eins, Litera u, der VO 1408/71. Danach fallen unter den Begriff der Familienleistungen alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienlasten im Rahmen der in Artikel 4, Absatz eins, Litera h, der VO genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind, mit Ausnahme von Geburts- oder Adoptionsbeihilfen. Artikel 4, Absatz eins, Litera h, der VO 1408/71 erwähnt ebenso wie Artikel 4, Absatz eins, Litera h, des ARB 3/80 Familienleistungen als eine Leistungsart im Gesamtgefüge der Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit. Es besteht kein Zweifel, dass das Kinderbetreuungsgeld zu den Familienleistungen im Sinn von Artikel 4, Absatz eins, Litera h, des ARB Nr 3/80 gehört und folglich in dessen sachlichen Geltungsbereich fällt vergleiche auch EuGH 7. 6. 2005, Rs C-543/03, Dodl und Oberhollenzer).
5. Im Ergebnis sind demnach der persönliche und der sachliche Geltungsbereich des ARB 3/80 gegeben. Infolge seiner unmittelbaren Anwendbarkeit kann sich die Klägerin auf das Diskriminierungsverbot des Art 3 des ARB Nr 3/80 stützen. Demnach ist der Revision der beklagten Partei nicht Folge zu geben.5. Im Ergebnis sind demnach der persönliche und der sachliche Geltungsbereich des ARB 3/80 gegeben. Infolge seiner unmittelbaren Anwendbarkeit kann sich die Klägerin auf das Diskriminierungsverbot des Artikel 3, des ARB Nr 3/80 stützen. Demnach ist der Revision der beklagten Partei nicht Folge zu geben.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt 3.600 EUR (§ 77 Abs 2 ASGG).6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt 3.600 EUR (Paragraph 77, Absatz 2, ASGG).