Rechtssatz RS0116873
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116873
Entscheidungsdatum
15.07.2014
Norm
Beschluss Assoziationsrat Nr 3/80 EWG - Türkei allg
Beschluss Assoziationsrat Nr 3/80 EWG - Türkei Art3
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes haben die Artikel 12 und 13 des Beschlusses Nr 3/80, solange der Rat nicht die zur Durchführung dieses Beschlusses unerlässlichen ergänzenden Maßnahmen erlassen hat, in den Mitgliedstaaten keine unmittelbare Wirkung und begründen daher für den Einzelnen nicht das Recht, sich vor den innerstaatlichen Gerichten auf sie zu berufen (vgl Urteil vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-277/94, Taflan-Met und andere, Slg 1996, I-04085, Randnr 38). Diese Erwägungen lassen sich jedoch nicht auf den in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr 3/80 verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung im Bereich der Sozialen Sicherheit übertragen. Diese Bestimmung besitzt unmittelbare Wirkung mit der Folge, dass sich die Bürger, für die sie gilt, vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf sie berufen können (Urteil vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96 Sürül, Slg 1999, I-02685).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes haben die Artikel 12 und 13 des Beschlusses Nr 3/80, solange der Rat nicht die zur Durchführung dieses Beschlusses unerlässlichen ergänzenden Maßnahmen erlassen hat, in den Mitgliedstaaten keine unmittelbare Wirkung und begründen daher für den Einzelnen nicht das Recht, sich vor den innerstaatlichen Gerichten auf sie zu berufen vergleiche Urteil vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-277/94, Taflan-Met und andere, Slg 1996, I-04085, Randnr 38). Diese Erwägungen lassen sich jedoch nicht auf den in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr 3/80 verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung im Bereich der Sozialen Sicherheit übertragen. Diese Bestimmung besitzt unmittelbare Wirkung mit der Folge, dass sich die Bürger, für die sie gilt, vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf sie berufen können (Urteil vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96 Sürül, Slg 1999, I-02685).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 416/01a
Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 416/01a
- 10 ObS 241/03v
Entscheidungstext OGH 11.01.2005 10 ObS 241/03v
nur: Diese Erwägungen lassen sich jedoch nicht auf den in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr 3/80 verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung im Bereich der Sozialen Sicherheit übertragen. Diese Bestimmung besitzt unmittelbare Wirkung mit der Folge, dass sich die Bürger, für die sie gilt, vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf sie berufen können (Urteil vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96 Sürül, Slg 1999, I-02685). (T1)
- 10 Ob 14/09w
Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 Ob 14/09w
Auch; Beisatz: Anders als noch in der Rs C-277/94, Z. Taflan-Met (Slg 1996, I-4085), hat der EuGH letztlich in der Rs C-262/96, Sürül (Slg 1999, I-2685), entschieden, dass Art 3 des ARB Nr 3/80 unmittelbar anwendbar ist. Die unmittelbare Anwendbarkeit wurde vom EuGH in der Rs C-373/02, Öztürk (Slg 2004, I-3605), bekräftigt. (T2); Beisatz: Hier: Unterhaltsvorschüsse (§ 2 UVG). (T3)
- 10 ObS 168/09t
Entscheidungstext OGH 04.05.2010 10 ObS 168/09t
Beisatz: Hier: Kinderbetreuungsgeld. (T4); Veröff: SZ 2010/45
- 10 ObS 64/14f
Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 ObS 64/14f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116873
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2014
Dokumentnummer
JJR_20020917_OGH0002_010OBS00416_01A0000_002