Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Daß die Klägerin weder als berufsunfähig iS des § 273 Abs 1 ASVG noch als invalid iS des § 255 Abs 3 leg cit gilt, ist nicht strittig.Daß die Klägerin weder als berufsunfähig iS des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG noch als invalid iS des Paragraph 255, Absatz 3, leg cit gilt, ist nicht strittig.
Weil sie jedoch am Stichtag, dem 1.5.1990, das 55.Lebensjahr vollendet und 180 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben hatte, ist zu prüfen, ob sie als berufsunfähig oder invalid iS des § 273 Abs 3 bzw des § 255 Abs 4 ASVG gilt.Weil sie jedoch am Stichtag, dem 1.5.1990, das 55.Lebensjahr vollendet und 180 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben hatte, ist zu prüfen, ob sie als berufsunfähig oder invalid iS des Paragraph 273, Absatz 3, bzw des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG gilt.
Das wäre zu bejahen, wenn sie in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hätte (lit c dieser Abs) und infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande wäre, durch diese Tätigkeit (lit c) wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (lit d dieser Abs).Das wäre zu bejahen, wenn sie in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hätte (Litera c, dieser Abs) und infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande wäre, durch diese Tätigkeit (Litera c,) wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (Litera d, dieser Abs).
Nach der seit SSV-NF 2/53 stRsp des erkennenden Senates (vgl. auch SSV-NF 3/130, 4/120, 5/120, 24.3.1992 10 Ob S 38/92) sind gleichartige Tätigkeiten iS der lit c solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen u.a. an Handfertigkeit, Intelligenz, Kenntnisse für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Körperhaltung, Durchhaltevermögen, Schwere der Arbeit und schließlich auch an die Konzentration stellen. Hingegen ist es nicht entscheidend, ob der Versicherte nur beim selben Dienstgeber oder in derselben Branche beschäftigt war und wie diese Tätigkeit vom Dienstgeber bzw. Dienstnehmer bezeichnet wurde. Diese überwiegend ausgeübte Tätigkeit bildet auch den Rahmen, innerhalb dessen der Versicherte verwiesen werden darf. Die Gleichartigkeit der während des Beobachtungszeitraumes ausgeübten Tätigkeit ist nicht erst dann zu bejahen, wenn sie hinsichtlich aller genannten Parameter gegeben ist. Es kommt vielmehr auf den Kernbereich der Tätigkeit, also auf jene Umstände an, die ihr Wesen ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. Übereinstimmungen im Randbereich werden daher ebensowenig zur Bejahung der Gleichartigkeit führen, wie unterschiedliche Anforderungen im letztgenannten Bereich der Annahme der Gleichartigkeit entgegenstehen können. Je nach Bedeutung für die Verrichtung einer bestimmten Tätigkeit wird die Beantwortung der Gleichartigkeit einmal mehr von dem einen, ein anderes Mal von einem anderen der zit Parameter und schließlich vom Zusammenwirken im Einzelfall abhängig sein, so daß die isolierte Betrachtung nur eines Tätigkeitskriteriums regelmäßig nicht ausreichen wird. Diese Überlegungen müssen allerdings auch für die Prüfung gelten, ob der Versicherte die im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübte Tätigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes weiterhin ausüben kann, ohne daß dies eine Verweisung auf eine bisher nicht ausgeübte Tätigkeit, also eine der lit d widersprechende Verweisung auf der überwiegend ausgeübten Tätigkeit ähnliche Erwerbstätigkeiten bedeuten würde. Die Unfähigkeit, eine mit oder neben der Haupttätigkeit verrichtete Nebentätigkeit auszuüben, wird in diesem Zusammenhang nur dann zur Invalidität oder Berufsunfähigkeit führen, wenn die Nebentätigkeit mit der Haupttätigkeit typischerweise so verbunden ist, daß beide nur gemeinsam auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind.Nach der seit SSV-NF 2/53 stRsp des erkennenden Senates vergleiche auch SSV-NF 3/130, 4/120, 5/120, 24.3.1992 10 Ob S 38/92) sind gleichartige Tätigkeiten iS der Litera c, solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen u.a. an Handfertigkeit, Intelligenz, Kenntnisse für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Körperhaltung, Durchhaltevermögen, Schwere der Arbeit und schließlich auch an die Konzentration stellen. Hingegen ist es nicht entscheidend, ob der Versicherte nur beim selben Dienstgeber oder in derselben Branche beschäftigt war und wie diese Tätigkeit vom Dienstgeber bzw. Dienstnehmer bezeichnet wurde. Diese überwiegend ausgeübte Tätigkeit bildet auch den Rahmen, innerhalb dessen der Versicherte verwiesen werden darf. Die Gleichartigkeit der während des Beobachtungszeitraumes ausgeübten Tätigkeit ist nicht erst dann zu bejahen, wenn sie hinsichtlich aller genannten Parameter gegeben ist. Es kommt vielmehr auf den Kernbereich der Tätigkeit, also auf jene Umstände an, die ihr Wesen ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. Übereinstimmungen im Randbereich werden daher ebensowenig zur Bejahung der Gleichartigkeit führen, wie unterschiedliche Anforderungen im letztgenannten Bereich der Annahme der Gleichartigkeit entgegenstehen können. Je nach Bedeutung für die Verrichtung einer bestimmten Tätigkeit wird die Beantwortung der Gleichartigkeit einmal mehr von dem einen, ein anderes Mal von einem anderen der zit Parameter und schließlich vom Zusammenwirken im Einzelfall abhängig sein, so daß die isolierte Betrachtung nur eines Tätigkeitskriteriums regelmäßig nicht ausreichen wird. Diese Überlegungen müssen allerdings auch für die Prüfung gelten, ob der Versicherte die im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübte Tätigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes weiterhin ausüben kann, ohne daß dies eine Verweisung auf eine bisher nicht ausgeübte Tätigkeit, also eine der Litera d, widersprechende Verweisung auf der überwiegend ausgeübten Tätigkeit ähnliche Erwerbstätigkeiten bedeuten würde. Die Unfähigkeit, eine mit oder neben der Haupttätigkeit verrichtete Nebentätigkeit auszuüben, wird in diesem Zusammenhang nur dann zur Invalidität oder Berufsunfähigkeit führen, wenn die Nebentätigkeit mit der Haupttätigkeit typischerweise so verbunden ist, daß beide nur gemeinsam auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind.
Die Revisionswerberin verkennt, daß die Klägerin im Beobachtungszeitraum des § 273 Abs 3 lit c ASVG nicht bei einem (oder mehreren) Dienstgeber(n) in zwei verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen stand, sondern im Rahmen eines einzigen Dienstverhältnisses zu nur einem Dienstgeber eine zu gleichen Teilen aus Büroarbeiten einerseits und Bäcker- und Mühlenarbeiten anderseits zusammengesetzte gemischte, aber immer gleiche Gesamttätigkeit ausgeübt hat. Daher sind die Vorinstanzen bei der Prüfung, ob die Klägerin infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (lit c) wenigstens die Hälfte des regelmäßigen Entgeltes eines gesunden Versicherten zu erwerben, ohne Rechtsirrtum von dieser Gesamttätigkeit ausgegangen. Die von der Revisionswerberin gewünschte Aufsplitterung dieser Gesamttätigkeit in die Büroangestelltenteiltätigkeit einerseits und in die Bäcker- und Mühlenarbeiterteiltätigkeit anderseits, wäre durch lit d der zit Gesetzesstelle nicht gedeckt (so schon OLG Wien 26.8.1983 SSV 23/92).Die Revisionswerberin verkennt, daß die Klägerin im Beobachtungszeitraum des Paragraph 273, Absatz 3, Litera c, ASVG nicht bei einem (oder mehreren) Dienstgeber(n) in zwei verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen stand, sondern im Rahmen eines einzigen Dienstverhältnisses zu nur einem Dienstgeber eine zu gleichen Teilen aus Büroarbeiten einerseits und Bäcker- und Mühlenarbeiten anderseits zusammengesetzte gemischte, aber immer gleiche Gesamttätigkeit ausgeübt hat. Daher sind die Vorinstanzen bei der Prüfung, ob die Klägerin infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (Litera c,) wenigstens die Hälfte des regelmäßigen Entgeltes eines gesunden Versicherten zu erwerben, ohne Rechtsirrtum von dieser Gesamttätigkeit ausgegangen. Die von der Revisionswerberin gewünschte Aufsplitterung dieser Gesamttätigkeit in die Büroangestelltenteiltätigkeit einerseits und in die Bäcker- und Mühlenarbeiterteiltätigkeit anderseits, wäre durch Litera d, der zit Gesetzesstelle nicht gedeckt (so schon OLG Wien 26.8.1983 SSV 23/92).
Die oben dargestellte, von der Revisionswerberin aber offensichtlich mißverstandene stRsp des erkennenden Senates über neben der Haupttätigkeit verrichtete Nebentätigkeiten ist im vorliegenden Fall überhaupt nicht anwendbar, weil die Bäcker- und Mühlenarbeiterteiltätigkeit ebenso wie die Büroangestelltentätigkeit zum Kernbereich der Gesamttätigkeit der Klägerin im Bäcker- und Mühlenbetrieb ihres Dienstgebers gehörte und daher nicht als Nebentätigkeit bezeichnet werden kann.
Daß die Arbeitsfähigkeit der Klägerin bezüglich ihrer Bürotätigkeit infolge ihres körperlichen und geistigen Zustandes noch nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, schließt daher entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin nur aus, daß die Klägerin als berufsunfähig iS des § 273 Abs 1 ASVG gilt, nicht aber, daß sie als berufsunfähig iS des Abs 3 leg cit gilt.Daß die Arbeitsfähigkeit der Klägerin bezüglich ihrer Bürotätigkeit infolge ihres körperlichen und geistigen Zustandes noch nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, schließt daher entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin nur aus, daß die Klägerin als berufsunfähig iS des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG gilt, nicht aber, daß sie als berufsunfähig iS des Absatz 3, leg cit gilt.
Auch wenn man mit der Revisionswerberin auf eine 40-Stunden-Woche abstellt, wäre für sie im vorliegenden Fall nichts gewonnen, weil die Klägerin - wie schon erwähnt - während des Beobachtungszeitraumes nicht in zwei verschiedenen Dienstverhältnissen, sondern in einem einheitlichen Dienstverhältnis stand, in welchem die Bürotätigkeit und die Arbeit in der Bäckerei und der Mühle je zur Hälfte ausgeübt wurde. Wie zu entscheiden ist, wenn ein Dienstnehmer - wie im Fall der E des OLG Wien 13.9.1984 SSV 24/93 - während des Beobachtungszeitraumes nebeneinander (bei einem oder mehreren Dienstgebern) mehrere getrennte Beschäftigungen ausübt, ist hier nicht zu prüfen.
Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.