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Rechtssatz RS0084640×

Rechtssatz RS0084640

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084640

Geschäftszahl

10ObS168/92; 10ObS89/05v

Entscheidungsdatum

29.11.2005

Norm

ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §255 Abs4 litc Db
ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §273 Abs3 litc

Rechtssatz

Bestand ein einziges Dienstverhältnis im Kernbereich zu gleichen Teilen aus Büroarbeiten einerseits und Bäckerarbeiten und Mühlenarbeiten anderseits, ist bei der Prüfung, ob die Versicherte infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (Litera c,) wenigstens die Hälfte des regelmäßigen Entgeltes eines gesunden Versicherten zu erwerben, von dieser Gesamttätigkeit auszugehen. Die Aufsplitterung dieser Gesamttätigkeit in die Büroangestelltenteiltätigkeit einerseits und die Bäckerarbeiterteiltätigkeit und Mühlenarbeiterteiltätigkeit anderseits, wäre durch Litera d, der zitierten Gesetzesstelle nicht gedeckt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 168/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 10 ObS 168/92
  • 10 ObS 89/05v
    Entscheidungstext OGH 29.11.2005 10 ObS 89/05v
    Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall: Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach der bereits aufgehobenen Bestimmung des § 253d ASVG. (T1); Beisatz: Hier übte der Kläger im Wesentlichen eine Mischtätigkeit aus Verkaufsinnendienst und Außendienst aus. Eine Aufsplitterung dieser Gesamttätigkeit in die Innendiensttätigkeit einerseits und in die Außendiensttätigkeit andererseits sowie eine Verweisung auf die Innendiensttätigkeit wäre in diesem Fall durch das Gesetz, das nicht nur einen Berufsschutz, sondern einen „Tätigkeitsschutz" vorsieht, nicht gedeckt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084640

Dokumentnummer

JJR_19921110_OGH0002_010OBS00168_9200000_001