Rechtssatz RS0084640
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084640
Entscheidungsdatum
29.11.2005
Norm
ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §255 Abs4 litc Db
ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §273 Abs3 litc
Rechtssatz
Bestand ein einziges Dienstverhältnis im Kernbereich zu gleichen Teilen aus Büroarbeiten einerseits und Bäckerarbeiten und Mühlenarbeiten anderseits, ist bei der Prüfung, ob die Versicherte infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (lit c) wenigstens die Hälfte des regelmäßigen Entgeltes eines gesunden Versicherten zu erwerben, von dieser Gesamttätigkeit auszugehen. Die Aufsplitterung dieser Gesamttätigkeit in die Büroangestelltenteiltätigkeit einerseits und die Bäckerarbeiterteiltätigkeit und Mühlenarbeiterteiltätigkeit anderseits, wäre durch lit d der zitierten Gesetzesstelle nicht gedeckt.Bestand ein einziges Dienstverhältnis im Kernbereich zu gleichen Teilen aus Büroarbeiten einerseits und Bäckerarbeiten und Mühlenarbeiten anderseits, ist bei der Prüfung, ob die Versicherte infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (Litera c,) wenigstens die Hälfte des regelmäßigen Entgeltes eines gesunden Versicherten zu erwerben, von dieser Gesamttätigkeit auszugehen. Die Aufsplitterung dieser Gesamttätigkeit in die Büroangestelltenteiltätigkeit einerseits und die Bäckerarbeiterteiltätigkeit und Mühlenarbeiterteiltätigkeit anderseits, wäre durch Litera d, der zitierten Gesetzesstelle nicht gedeckt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 168/92
Entscheidungstext OGH 10.11.1992 10 ObS 168/92
- 10 ObS 89/05v
Entscheidungstext OGH 29.11.2005 10 ObS 89/05v
Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall: Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach der bereits aufgehobenen Bestimmung des § 253d ASVG. (T1); Beisatz: Hier übte der Kläger im Wesentlichen eine Mischtätigkeit aus Verkaufsinnendienst und Außendienst aus. Eine Aufsplitterung dieser Gesamttätigkeit in die Innendiensttätigkeit einerseits und in die Außendiensttätigkeit andererseits sowie eine Verweisung auf die Innendiensttätigkeit wäre in diesem Fall durch das Gesetz, das nicht nur einen Berufsschutz, sondern einen „Tätigkeitsschutz" vorsieht, nicht gedeckt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084640
Dokumentnummer
JJR_19921110_OGH0002_010OBS00168_9200000_001