Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Sie ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt. Der Kläger hält im Wesentlichen an seiner Ansicht fest, er erfülle die Voraussetzungen für die begehrte Pensionsleistung, weil es bei der von ihm konkret ausgeübten Tätigkeit zu kalkülsüberschreitenden Hebe- und Tragebelastungen gekommen sei.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Es ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass nach der bereits von den Vorinstanzen zutreffend zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für den Kläger zum Stichtag 1. 6. 2000 noch die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach der bereits aufgehobenen Bestimmung des § 253d ASVG in Betracht kommt (vgl SSV-NF 15/74 ua).Es ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass nach der bereits von den Vorinstanzen zutreffend zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für den Kläger zum Stichtag 1. 6. 2000 noch die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach der bereits aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 253 d, ASVG in Betracht kommt vergleiche SSV-NF 15/74 ua).
Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d Abs 1 ASVG hat der Versicherte unter anderem dann, wenn er in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat (Z 3) und infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (Z 3) wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (Z 4). Es trifft zu, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof für die Beurteilung der Frage, ob der Versicherte die überwiegend ausgeübte Tätigkeit im Sinn des § 253d Abs 1 Z 3 ASVG weiter ausüben kann, zulässig ist, den Versicherten auf Arbeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich völlig mit der bisher geleisteten Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die am Arbeitsmarkt mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind, sondern nur an einem konkreten Arbeitsplatz anfallen und denen auch dort nur ein im Vergleich zur Haupttätigkeit ganz untergeordneter Stellenwert zukommt. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Fall des § 253d Abs 1 Z 4 ASVG nicht nur von einem Berufsschutz im Sinne einer Verweisbarkeit innerhalb der Berufsgruppe, sondern von einem „Tätigkeitsschutz" ausging (SSV-NF 12/4 mwN ua).Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253 d, Absatz eins, ASVG hat der Versicherte unter anderem dann, wenn er in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat (Ziffer 3,) und infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (Ziffer 3,) wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (Ziffer 4,). Es trifft zu, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof für die Beurteilung der Frage, ob der Versicherte die überwiegend ausgeübte Tätigkeit im Sinn des Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG weiter ausüben kann, zulässig ist, den Versicherten auf Arbeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich völlig mit der bisher geleisteten Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die am Arbeitsmarkt mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind, sondern nur an einem konkreten Arbeitsplatz anfallen und denen auch dort nur ein im Vergleich zur Haupttätigkeit ganz untergeordneter Stellenwert zukommt. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Fall des Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG nicht nur von einem Berufsschutz im Sinne einer Verweisbarkeit innerhalb der Berufsgruppe, sondern von einem „Tätigkeitsschutz" ausging (SSV-NF 12/4 mwN ua).
Im Fall des Klägers ist nach den Feststellungen des Erstgerichtes davon auszugehen, dass er im Wesentlichen eine Mischtätigkeit aus Verkaufsinnendienst und Außendienst ausübte, wobei er stets weit überwiegend und zuletzt ausschließlich im Innendienst eingesetzt war. Zur Beantwortung der entscheidungswesentlichen Frage, ob der Tätigkeit des Klägers im Außendienst im Vergleich zu seiner überwiegenden Tätigkeit im Innendienst ein nur ganz untergeordneter Stellenwert zukam, bedarf es genauerer Feststellungen insbesondere zum zeitlichen Ausmaß der beiden Tätigkeiten im maßgebenden Beobachtungszeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag. Nur wenn sich herausstellen sollte, dass der Tätigkeit des Klägers im Außendienst in diesem Zeitraum im Hinblick auf das zeitliche Ausmaß und die Bedeutung der beiden Tätigkeiten nur ein ganz untergeordneter Stellenwert zukam, wird man die Tätigkeit des Klägers im Außendienst im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes als bloße „Nebentätigkeit" qualifizieren können. Sollte sich allerdings herausstellen, dass beispielsweise auf die Tätigkeit des Klägers im Innendienst etwa zwei Drittel und auf seine Tätigkeit im Außendienst etwa ein Drittel seiner Arbeitskraft entfallen ist, könnte nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers im Außendienst um eine bloße Nebentätigkeit gehandelt hätte. In diesem Fall wäre somit bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß § 253d ASVG von der Gesamttätigkeit des Klägers (Innendienst und Außendienst) auszugehen. Eine Aufsplitterung dieser Gesamttätigkeit in die Innendiensttätigkeit einerseits und in die Außendiensttätigkeit andererseits sowie eine Verweisung auf die Innendiensttätigkeit, wie dies das Berufungsgericht vornahm, wäre in diesem Fall durch das Gesetz, das nicht nur einen Berufsschutz, sondern einen „Tätigkeitsschutz" vorsieht, nicht gedeckt (vgl SSV-NF 6/126 mwN). Schließlich wird das Erstgericht noch ausdrücklich festzustellen haben, ob die das Leistungskalkül des Klägers überschreitenden Hebebzw Tragebelastungen im Zusammenhang mit dem Transport von Kartons mit Drucksorten mit einem Gewicht von 20 bis 30 kg im Rahmen der Innen- oder Außendiensttätigkeit des Klägers angefallen sind und ob gegebenenfalls solche kalkülsüberschreitenden Hebe- und Tragebelastungen bei einer Tätigkeit im Außendienst nicht nur am konkreten Arbeitsplatz zu erbringen waren, sondern in Druckereibetrieben berufstypisch mit einer Außerdiensttätigkeit verbunden sind. Erst nach Vorliegen dieser fehlenden Feststellungen wird beurteilt werden können, ob der Kläger die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Leistung erfüllt. Im Falle einer neuerlichen Klagsstattgebung wird das Erstgericht den Urteilsspruch entsprechend § 89 Abs 2 ASGG zu fassen und der beklagten Partei im Sinne dieser Bestimmung die Leistung einer in sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO bemessenen vorläufigen Zahlung aufzutragen haben. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Im Fall des Klägers ist nach den Feststellungen des Erstgerichtes davon auszugehen, dass er im Wesentlichen eine Mischtätigkeit aus Verkaufsinnendienst und Außendienst ausübte, wobei er stets weit überwiegend und zuletzt ausschließlich im Innendienst eingesetzt war. Zur Beantwortung der entscheidungswesentlichen Frage, ob der Tätigkeit des Klägers im Außendienst im Vergleich zu seiner überwiegenden Tätigkeit im Innendienst ein nur ganz untergeordneter Stellenwert zukam, bedarf es genauerer Feststellungen insbesondere zum zeitlichen Ausmaß der beiden Tätigkeiten im maßgebenden Beobachtungszeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag. Nur wenn sich herausstellen sollte, dass der Tätigkeit des Klägers im Außendienst in diesem Zeitraum im Hinblick auf das zeitliche Ausmaß und die Bedeutung der beiden Tätigkeiten nur ein ganz untergeordneter Stellenwert zukam, wird man die Tätigkeit des Klägers im Außendienst im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes als bloße „Nebentätigkeit" qualifizieren können. Sollte sich allerdings herausstellen, dass beispielsweise auf die Tätigkeit des Klägers im Innendienst etwa zwei Drittel und auf seine Tätigkeit im Außendienst etwa ein Drittel seiner Arbeitskraft entfallen ist, könnte nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers im Außendienst um eine bloße Nebentätigkeit gehandelt hätte. In diesem Fall wäre somit bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 253 d, ASVG von der Gesamttätigkeit des Klägers (Innendienst und Außendienst) auszugehen. Eine Aufsplitterung dieser Gesamttätigkeit in die Innendiensttätigkeit einerseits und in die Außendiensttätigkeit andererseits sowie eine Verweisung auf die Innendiensttätigkeit, wie dies das Berufungsgericht vornahm, wäre in diesem Fall durch das Gesetz, das nicht nur einen Berufsschutz, sondern einen „Tätigkeitsschutz" vorsieht, nicht gedeckt vergleiche SSV-NF 6/126 mwN). Schließlich wird das Erstgericht noch ausdrücklich festzustellen haben, ob die das Leistungskalkül des Klägers überschreitenden Hebebzw Tragebelastungen im Zusammenhang mit dem Transport von Kartons mit Drucksorten mit einem Gewicht von 20 bis 30 kg im Rahmen der Innen- oder Außendiensttätigkeit des Klägers angefallen sind und ob gegebenenfalls solche kalkülsüberschreitenden Hebe- und Tragebelastungen bei einer Tätigkeit im Außendienst nicht nur am konkreten Arbeitsplatz zu erbringen waren, sondern in Druckereibetrieben berufstypisch mit einer Außerdiensttätigkeit verbunden sind. Erst nach Vorliegen dieser fehlenden Feststellungen wird beurteilt werden können, ob der Kläger die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Leistung erfüllt. Im Falle einer neuerlichen Klagsstattgebung wird das Erstgericht den Urteilsspruch entsprechend Paragraph 89, Absatz 2, ASGG zu fassen und der beklagten Partei im Sinne dieser Bestimmung die Leistung einer in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO bemessenen vorläufigen Zahlung aufzutragen haben. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.