Die außerordentliche Revision ist nicht zulässig.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil entgegen dem im Sozialrechtsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz keine (neuerliche) Auskunft des jugoslawischen Sozialversicherungsträgers über die von ihm im ehemaligen Jugoslawien erworbenen Versicherungszeiten eingeholt worden sei. Er habe im ehemaligen Jugoslawien im Zeitraum 1968 bis 1990 tatsächlich insgesamt zumindest 256 Versicherungsmonate/Beitragsmonate erworben.
Die Ansicht des Revisionswerbers, das sozialgerichtliche Verfahren unterliege dem Untersuchungsgrundsatz, trifft nicht zu. § 87 Abs 1 ASGG ordnet nur die amtswegige Beweisaufnahme an. Daraus resultiert die Pflicht des Gerichts, von Amts wegen alle entscheidungsrelevanten Tatsachen zu erheben, für die sich im Verfahren zumindest Anhaltspunkte ergeben (RIS-Justiz RS0042477 [T10]). Der Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung ist aber nach ständiger Rechtsprechung im Sozialrechtsverfahren nicht anzuwenden (SSV-NF 3/115; RIS-Justiz RS0103347).Die Ansicht des Revisionswerbers, das sozialgerichtliche Verfahren unterliege dem Untersuchungsgrundsatz, trifft nicht zu. Paragraph 87, Absatz eins, ASGG ordnet nur die amtswegige Beweisaufnahme an. Daraus resultiert die Pflicht des Gerichts, von Amts wegen alle entscheidungsrelevanten Tatsachen zu erheben, für die sich im Verfahren zumindest Anhaltspunkte ergeben (RIS-Justiz RS0042477 [T10]). Der Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung ist aber nach ständiger Rechtsprechung im Sozialrechtsverfahren nicht anzuwenden (SSV-NF 3/115; RIS-Justiz RS0103347).
Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass eine Auskunft eines ausländischen Versicherungsträgers über ausländische Versicherungszeiten jedenfalls dann nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden muss, wenn nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, ihre Richtigkeit anzuzweifeln (SSV-NF 2/69 ua - zuletzt 10 ObS 100/05m; RIS-Justiz RS0113190). Den Feststellungen des Erstgerichtes über die vom Kläger im ehemaligen Jugoslawien erworbenen Versicherungszeiten liegt eine entsprechende Auskunft des jugoslawischen Sozialversicherungsträgers vom 26. 5. 2005 (vgl OZ 27 im Pensionsakt) zugrunde. Begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunft bestehen nicht, zumal der Inhalt dieser Auskunft, wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, mit den eigenen Angaben des Klägers in seinem Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten bzw Prüfung der versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters zum frühestmöglichen Zeitpunkt (vgl OZ 3 im Pensionsakt) im Einklang steht. Die vom Klägers erstmals in der Tagsatzung vom 16. 12. 2005 erhobene Behauptung, „dass von ihm in Jugoslawien auch noch in den Jahren 1986 bis 1990 Versicherungszeiten erworben worden seien", ohne dies näher belegen zu können, steht im Widerspruch zu den eigenen Angaben des Klägers in seinem Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten sowie zum unstrittig feststehenden Versicherungsverlauf des Klägers in Österreich und war daher nicht geeignet, Bedenken an der Richtigkeit der Auskunft des jugoslawischen Versicherungsträgers zu erwecken. Die auch vom Berufungsgericht unterlassene (neuerliche) Einholung einer Auskunft des jugoslawischen Sozialversicherungsträgers begründet daher keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Ausgehend von seinen unstrittig feststehenden Versicherungszeiten in Österreich und seinen vom Erstgericht aufgrund der Auskunft des jugoslawischen Versicherungsträgers festgestellten Versicherungszeiten im ehemaligen Jugoslawien hat der Kläger insgesamt höchstens 407 Versicherungsmonate bzw 378 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, sodass er die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nach § 253b Abs 1 Z 2 lit a und b ASVG für die von ihm begehrte Pensionsleistung unzweifelhaft nicht erfüllt. Die außerordentliche Revision war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass eine Auskunft eines ausländischen Versicherungsträgers über ausländische Versicherungszeiten jedenfalls dann nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden muss, wenn nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, ihre Richtigkeit anzuzweifeln (SSV-NF 2/69 ua - zuletzt 10 ObS 100/05m; RIS-Justiz RS0113190). Den Feststellungen des Erstgerichtes über die vom Kläger im ehemaligen Jugoslawien erworbenen Versicherungszeiten liegt eine entsprechende Auskunft des jugoslawischen Sozialversicherungsträgers vom 26. 5. 2005 vergleiche OZ 27 im Pensionsakt) zugrunde. Begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunft bestehen nicht, zumal der Inhalt dieser Auskunft, wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, mit den eigenen Angaben des Klägers in seinem Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten bzw Prüfung der versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters zum frühestmöglichen Zeitpunkt vergleiche OZ 3 im Pensionsakt) im Einklang steht. Die vom Klägers erstmals in der Tagsatzung vom 16. 12. 2005 erhobene Behauptung, „dass von ihm in Jugoslawien auch noch in den Jahren 1986 bis 1990 Versicherungszeiten erworben worden seien", ohne dies näher belegen zu können, steht im Widerspruch zu den eigenen Angaben des Klägers in seinem Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten sowie zum unstrittig feststehenden Versicherungsverlauf des Klägers in Österreich und war daher nicht geeignet, Bedenken an der Richtigkeit der Auskunft des jugoslawischen Versicherungsträgers zu erwecken. Die auch vom Berufungsgericht unterlassene (neuerliche) Einholung einer Auskunft des jugoslawischen Sozialversicherungsträgers begründet daher keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Ausgehend von seinen unstrittig feststehenden Versicherungszeiten in Österreich und seinen vom Erstgericht aufgrund der Auskunft des jugoslawischen Versicherungsträgers festgestellten Versicherungszeiten im ehemaligen Jugoslawien hat der Kläger insgesamt höchstens 407 Versicherungsmonate bzw 378 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, sodass er die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b ASVG für die von ihm begehrte Pensionsleistung unzweifelhaft nicht erfüllt. Die außerordentliche Revision war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.