Die Revision ist berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung.
Berechtigt hingegen sind die Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache. Der Kläger macht zutreffend geltend, daß seine Funktion eines Gemeinderates und zweiten Vizebürgermeisters keine auf Erwerbseinkommen gerichtete Tätigkeit, sondern ein Ehrenamt ist, so daß die dafür gebührende Entschädigung dem Bezug der Sonderunterstützung nicht entgegensteht.
Auch im Revisionsverfahren geht es nur um die Rechtsfrage, ob der Kläger, obwohl er als Stadtrat und zweiter Vizebürgermeister einer Stadt ohne eigenes Statut eine Aufwandsentschädigung bezog, arbeitslos war. Dies ist nämlich auch eine Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderunterstützung nach § 1 Abs 2 SUG, dessen übrige Voraussetzungen außer Streit stehen. Da der Begriff der Arbeitslosigkeit im SUG nicht definiert ist, gilt nach dessen § 13 der § 12 AlVG sinngemäß. Arbeitslosigkeit iS des § 12 ALVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. 1993/817 setzt voraus, daß einerseits - sieht man von den hier nicht relevanten Abs 7 und 8 des § 12 ab - das Beschäftigungsverhältnis des Anspruchswerbers, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpft, beendet ist, und andererseits weder ein Fall des § 12 Abs 3 lit c, e oder f AlVG vorliegt (diese Ausschlußtatbestände entspringen anderen Sachgründen als jene der lit a, b und d des § 12 Abs 3) noch der Anspruchswerber eine (nicht unter einen der Tatbestände des § 12 Abs 6 AlVG fallende) neue Beschäftigung gefunden hat (VwGH 30.9.1994, Zahl 93/08/0125 mwN). Da der Aufzählung der Tatbestände des § 12 Abs 3 AlVG ("als arbeitslos im Sinne der Abs 1 und 2 gilt insbesondere nicht ...") nur veranschaulichende Bedeutung für die Definition der Arbeitslosigkeit durch § 12 Abs 1 zukommt, fallen unter den Begriff Beschäftigung nicht nur die im § 12 Abs 3 lit a, b und d angeführten Tätigkeiten. Das bedeutet aber nicht, daß jede mit einem Einkommen verbundene Tätigkeit darunter zu subsumieren ist. Die in § 12 Abs 3 lit a, b und d aufgezählten Tätigkeiten geben vielmehr die Richtung an, in der der Beschäftigungsbegriff des Abs 1 zu interpretieren ist. Mit einem Dienstverhältnis iS des Abs 3 lit a ist das Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs 2 ASVG, also das in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübte Verhältnis gemeint. Unter selbständiger Erwerbstätigkeit ist der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen zu verstehen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezwecken. Aber auch mit den Tätigkeiten nach Abs 3 lit d sind Tätigkeiten gemeint, die ihrem Typus nach letztlich Erwerbszwecken dienen (vgl. dazu Marhold, Arbeitslosigkeit im Sinne des AlVG, in: Tomandl [Hrsg.], Grundlegende Rechtsfragen der Arbeitslosenversicherung, 2 ff; Dirschmied, Arbeitslosenver- sicherungsrecht2 90 ff; VwGH aaO). Demgemäß ist unter einer Beschäftigung iS des § 12 Abs 1 AlVG jede mit einem Erwerbseinkommen verbundene Tätigkeit zu verstehen; unter einem aus der Beschäftigung erwachsenden Erwerbseinkommen ist dabei in den Fällen, in denen ein Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs 2 ASVG vorliegt, das Entgelt nach § 49 ASVG gemeint, also Geld- und Sachbezüge, auf die der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält; liegt aber der Beschäftigung iS des § 12 Abs 1 AlVG kein Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs 2 ASVG zugrunde, so sind unter dem Erwerbseinkommen die aus dieser Beschäftigung erzielten Einkünfte in Geld- oder Güterform zu verstehen. Mit einer Beschäftigung ist somit eine Erwerbstätigkeit gemeint. Gemeinsames Merkmal sowohl der selbständig als auch der unselbständig Erwerbstätigen ist aber, daß sie eine nachhaltige Tätigkeit entfalten, die die Schaffung von Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Dabei setzt die Nachhaltigkeit dieser Tätigkeit voraus, daß bei den Erwerbstätigen die Absicht besteht, die Tätigkeit bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen und aus der ständigen Wiederholung eine Erwerbsquelle zu machen (VwGH aaO; ebenso SSV-NF 7/60 mwN).Auch im Revisionsverfahren geht es nur um die Rechtsfrage, ob der Kläger, obwohl er als Stadtrat und zweiter Vizebürgermeister einer Stadt ohne eigenes Statut eine Aufwandsentschädigung bezog, arbeitslos war. Dies ist nämlich auch eine Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderunterstützung nach Paragraph eins, Absatz 2, SUG, dessen übrige Voraussetzungen außer Streit stehen. Da der Begriff der Arbeitslosigkeit im SUG nicht definiert ist, gilt nach dessen Paragraph 13, der Paragraph 12, AlVG sinngemäß. Arbeitslosigkeit iS des Paragraph 12, ALVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. 1993/817 setzt voraus, daß einerseits - sieht man von den hier nicht relevanten Absatz 7 und 8 des Paragraph 12, ab - das Beschäftigungsverhältnis des Anspruchswerbers, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpft, beendet ist, und andererseits weder ein Fall des Paragraph 12, Absatz 3, Litera c, e, oder f AlVG vorliegt (diese Ausschlußtatbestände entspringen anderen Sachgründen als jene der Litera a, b und d des Paragraph 12, Absatz 3,) noch der Anspruchswerber eine (nicht unter einen der Tatbestände des Paragraph 12, Absatz 6, AlVG fallende) neue Beschäftigung gefunden hat (VwGH 30.9.1994, Zahl 93/08/0125 mwN). Da der Aufzählung der Tatbestände des Paragraph 12, Absatz 3, AlVG ("als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht ...") nur veranschaulichende Bedeutung für die Definition der Arbeitslosigkeit durch Paragraph 12, Absatz eins, zukommt, fallen unter den Begriff Beschäftigung nicht nur die im Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b und d angeführten Tätigkeiten. Das bedeutet aber nicht, daß jede mit einem Einkommen verbundene Tätigkeit darunter zu subsumieren ist. Die in Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b und d aufgezählten Tätigkeiten geben vielmehr die Richtung an, in der der Beschäftigungsbegriff des Absatz eins, zu interpretieren ist. Mit einem Dienstverhältnis iS des Absatz 3, Litera a, ist das Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, also das in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübte Verhältnis gemeint. Unter selbständiger Erwerbstätigkeit ist der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen zu verstehen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezwecken. Aber auch mit den Tätigkeiten nach Absatz 3, Litera d, sind Tätigkeiten gemeint, die ihrem Typus nach letztlich Erwerbszwecken dienen vergleiche dazu Marhold, Arbeitslosigkeit im Sinne des AlVG, in: Tomandl [Hrsg.], Grundlegende Rechtsfragen der Arbeitslosenversicherung, 2 ff; Dirschmied, Arbeitslosenver- sicherungsrecht2 90 ff; VwGH aaO). Demgemäß ist unter einer Beschäftigung iS des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG jede mit einem Erwerbseinkommen verbundene Tätigkeit zu verstehen; unter einem aus der Beschäftigung erwachsenden Erwerbseinkommen ist dabei in den Fällen, in denen ein Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegt, das Entgelt nach Paragraph 49, ASVG gemeint, also Geld- und Sachbezüge, auf die der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält; liegt aber der Beschäftigung iS des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG kein Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zugrunde, so sind unter dem Erwerbseinkommen die aus dieser Beschäftigung erzielten Einkünfte in Geld- oder Güterform zu verstehen. Mit einer Beschäftigung ist somit eine Erwerbstätigkeit gemeint. Gemeinsames Merkmal sowohl der selbständig als auch der unselbständig Erwerbstätigen ist aber, daß sie eine nachhaltige Tätigkeit entfalten, die die Schaffung von Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Dabei setzt die Nachhaltigkeit dieser Tätigkeit voraus, daß bei den Erwerbstätigen die Absicht besteht, die Tätigkeit bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen und aus der ständigen Wiederholung eine Erwerbsquelle zu machen (VwGH aaO; ebenso SSV-NF 7/60 mwN).
In dem vergleichbaren Fall eines Stadtrates einer niederösterreichischen Gemeinde (SSV-NF 7/60) legte der Senat ausführlich dar, daß die Stadtratsfunktion des dortigen Klägers weder als selbständige noch als sonstige unselbständige Erwerbstätigkeit im oben genannten Sinn zu werten ist, weil sie ihrem durch die Gemeindeordnung vorgezeichneten Typus nach nicht die Schaffung von Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Es wurde dargelegt, daß es sich bei den unter dem Titel "Aufwandsentschädigung" geleisteten Bezügen des Klägers im Zusammenhang mit seiner Funktion als Stadtrat um Bezüge handelt, die am Charakter dieser Gemeindefunktionen als Ehrenamt nichts ändern. Es wurde schließlich darauf verwiesen, daß sich auch aus § 23 Abs 2 BezügeG kein anderes Ergebnis herleiten lasse. Durch die 44. ASVG-Novelle wurde dem ersten Satz der §§ 253 a Abs 2 und 253 b Abs 2 ASVG der Satz angefügt: "Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im § 23 Abs 2 des BezügeG bezeichneten Bezüge". Hätten solche Bezüge nach Auffassung des Novellengesetzgebers ohnedies ein Erwerbseinkommen auf Grund einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit dargestellt, so hätte es dieser Novellierung nicht bedurft; eine solche wurde aber nach den Gesetzesmaterialien ausdrücklich für erforderlich gehalten (näheres SSV-NF 7/60).In dem vergleichbaren Fall eines Stadtrates einer niederösterreichischen Gemeinde (SSV-NF 7/60) legte der Senat ausführlich dar, daß die Stadtratsfunktion des dortigen Klägers weder als selbständige noch als sonstige unselbständige Erwerbstätigkeit im oben genannten Sinn zu werten ist, weil sie ihrem durch die Gemeindeordnung vorgezeichneten Typus nach nicht die Schaffung von Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Es wurde dargelegt, daß es sich bei den unter dem Titel "Aufwandsentschädigung" geleisteten Bezügen des Klägers im Zusammenhang mit seiner Funktion als Stadtrat um Bezüge handelt, die am Charakter dieser Gemeindefunktionen als Ehrenamt nichts ändern. Es wurde schließlich darauf verwiesen, daß sich auch aus Paragraph 23, Absatz 2, BezügeG kein anderes Ergebnis herleiten lasse. Durch die 44. ASVG-Novelle wurde dem ersten Satz der Paragraphen 253, a Absatz 2 und 253 b Absatz 2, ASVG der Satz angefügt: "Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im Paragraph 23, Absatz 2, des BezügeG bezeichneten Bezüge". Hätten solche Bezüge nach Auffassung des Novellengesetzgebers ohnedies ein Erwerbseinkommen auf Grund einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit dargestellt, so hätte es dieser Novellierung nicht bedurft; eine solche wurde aber nach den Gesetzesmaterialien ausdrücklich für erforderlich gehalten (näheres SSV-NF 7/60).
Der Bezug des Klägers ist vom § 23 Abs 2 BezügeG nicht umfaßt. Mit dieser Bestimmung wurden die für Bundesbeamte eingeführten Ruhensbestimmungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Ruhensbestimmungen mit Wirkung ab 1.1.1985 auch auf den unter die Bestimmungen des Bezügegesetzes fallenden Personenkreis sowie auf Bürgermeister und Mitglieder des Stadtsenates von Städten mit eigenem Statut ausgedehnt. Es wurde klargestellt, auf welche Arten von Bezügen oberster Organe bzw. politischer Mandatare die in den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften und im Pensionsgesetz 1965 enthaltenen, das Ruhen von Bezügen regelnden Bestimmungen anzuwenden sind. Dementsprechend wurde mit der 41. ASVG-Novelle dem § 94 Abs 3 der Satz angefügt: "Als Erwerbseinkommen iS des Abs 1 gelten auch die im § 23 Abs 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge". Damit sollte klargestellt werden, daß bei Anwendung des § 94 ASVG Bezüge iS des § 23 Abs 2 BezügeG als Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit gelten (774 BlgNR 16. GP, 37).Der Bezug des Klägers ist vom Paragraph 23, Absatz 2, BezügeG nicht umfaßt. Mit dieser Bestimmung wurden die für Bundesbeamte eingeführten Ruhensbestimmungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Ruhensbestimmungen mit Wirkung ab 1.1.1985 auch auf den unter die Bestimmungen des Bezügegesetzes fallenden Personenkreis sowie auf Bürgermeister und Mitglieder des Stadtsenates von Städten mit eigenem Statut ausgedehnt. Es wurde klargestellt, auf welche Arten von Bezügen oberster Organe bzw. politischer Mandatare die in den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften und im Pensionsgesetz 1965 enthaltenen, das Ruhen von Bezügen regelnden Bestimmungen anzuwenden sind. Dementsprechend wurde mit der 41. ASVG-Novelle dem Paragraph 94, Absatz 3, der Satz angefügt: "Als Erwerbseinkommen iS des Absatz eins, gelten auch die im Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge". Damit sollte klargestellt werden, daß bei Anwendung des Paragraph 94, ASVG Bezüge iS des Paragraph 23, Absatz 2, BezügeG als Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit gelten (774 BlgNR 16. GP, 37).
In konsequenter Weiterverfolgung dieses sich aus § 23 Abs 2 BezügeG ergebenden Zweckes, nämlich die Unzulässigkeit eines Pensionsbezuges nach einem Sozialversicherungsgesetz in voller Höhe neben einem im Bezügegesetz genannten Bezug, wurde durch die 44. ASVG-Novelle dem § 253 a Abs 2 ein dem § 94 Abs 3 letzter Satz entsprechende Bestimmung angefügt. Die vorzeitige Alterspension sollte demnach auch mit der Aufnahme eines im § 23 Abs 2 BezügeG beschriebenen öffentlichen Amtes wegfallen. Daraus ergibt sich jedenfalls eine Wertung des Gesetzgebers, Bezüge nach dem Bezügegesetz nicht als eine Art Entschädigung für den mit der Ausübung eines öffentlichen Mandates verbundenen Mehraufwand, sondern als ein Einkommen (als Gegenleistung für die Mandatsausübung) anzusehen, welches dazu bestimmt ist, einen angemessenen Lebensunterhalt des politischen Mandatars sicherzustellen. Der VwGH wies in diesem Zusammenhang darauf hin, daß damit nicht ausgeschlossen sei, daß auch andere politische Mandatare, deren Bezüge im Bezügegesetz zwar nicht geregelt seien, die aber auch nicht dem Typus des Gemeindemandatars nach der nö. GO 1973 entsprechen, eine Beschäftigung iS des § 12 Abs 1 AlVG ausüben würden (Zahl 93/08/0125).In konsequenter Weiterverfolgung dieses sich aus Paragraph 23, Absatz 2, BezügeG ergebenden Zweckes, nämlich die Unzulässigkeit eines Pensionsbezuges nach einem Sozialversicherungsgesetz in voller Höhe neben einem im Bezügegesetz genannten Bezug, wurde durch die 44. ASVG-Novelle dem Paragraph 253, a Absatz 2, ein dem Paragraph 94, Absatz 3, letzter Satz entsprechende Bestimmung angefügt. Die vorzeitige Alterspension sollte demnach auch mit der Aufnahme eines im Paragraph 23, Absatz 2, BezügeG beschriebenen öffentlichen Amtes wegfallen. Daraus ergibt sich jedenfalls eine Wertung des Gesetzgebers, Bezüge nach dem Bezügegesetz nicht als eine Art Entschädigung für den mit der Ausübung eines öffentlichen Mandates verbundenen Mehraufwand, sondern als ein Einkommen (als Gegenleistung für die Mandatsausübung) anzusehen, welches dazu bestimmt ist, einen angemessenen Lebensunterhalt des politischen Mandatars sicherzustellen. Der VwGH wies in diesem Zusammenhang darauf hin, daß damit nicht ausgeschlossen sei, daß auch andere politische Mandatare, deren Bezüge im Bezügegesetz zwar nicht geregelt seien, die aber auch nicht dem Typus des Gemeindemandatars nach der nö. GO 1973 entsprechen, eine Beschäftigung iS des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ausüben würden (Zahl 93/08/0125).
In einem Fall, der eine Klage eines Stadtrates und Bürgermeisterstellvertreters einer Landeshauptstadt (mit eigenem Statut) auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer betraf (28.2.1995, 10 Ob S 261/94) sprach der Senat aus, daß die im § 23 Abs 2 BezügeG bezeichneten Bezüge Erwerbseinkommen darstellten, das der Gewährung der begehrten Alterspension entgegenstehe. In der unterschiedlichen Behandlung von Bürgermeistern und Stadtsenatsmitgliedern von Städten mit eigenem Statut und solchen von Städten ohne eigenes Statut liege keine unsachliche Unterscheidung, die im Blickwinkel des Gleichheitssatzes verfassungswidrig sei. Die Besonderheiten der Gemeindefunktionen in Städten mit eigenem Statut lasse erkennen, daß sie über ehrenamtliche Tätigkeit weit hinausgingen und somit den Charakter einer Erwerbstätigkeit im oben genannten Sinn annehmen. Damit sei es aber auch sachlich gerechtfertigt, sie den Erwerbseinkünften im sozialversicherungsrechtlichen Sinn gleichzustellen.In einem Fall, der eine Klage eines Stadtrates und Bürgermeisterstellvertreters einer Landeshauptstadt (mit eigenem Statut) auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer betraf (28.2.1995, 10 Ob S 261/94) sprach der Senat aus, daß die im Paragraph 23, Absatz 2, BezügeG bezeichneten Bezüge Erwerbseinkommen darstellten, das der Gewährung der begehrten Alterspension entgegenstehe. In der unterschiedlichen Behandlung von Bürgermeistern und Stadtsenatsmitgliedern von Städten mit eigenem Statut und solchen von Städten ohne eigenes Statut liege keine unsachliche Unterscheidung, die im Blickwinkel des Gleichheitssatzes verfassungswidrig sei. Die Besonderheiten der Gemeindefunktionen in Städten mit eigenem Statut lasse erkennen, daß sie über ehrenamtliche Tätigkeit weit hinausgingen und somit den Charakter einer Erwerbstätigkeit im oben genannten Sinn annehmen. Damit sei es aber auch sachlich gerechtfertigt, sie den Erwerbseinkünften im sozialversicherungsrechtlichen Sinn gleichzustellen.
Im vorliegenden Fall hält der Senat an seiner in SSV-NF 7/60 ausführlich begründeten Rechtsauffassung fest, daß Aufwandsentschädigungen von Gemeinderatsmandataren, die ein Ehrenamt ausüben, kein Einkommen aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit iS des § 12 AlVG darstellen und daher dem Anspruch auf Sonderunterstützung nach § 1 Z 2 SUG nicht entgegenstehen. Daß dies nur dann gelten solle, wenn die Aufwandsentschädigungen höchstens 30 v.H. des Amtsbezuges des Bürgermeisters betragen, ist der zitierten Entscheidung ungeachtet des in der Entscheidungssammlung vorangestellten Rechtssatzes nicht zu entnehmen: Ob bei einem Bürgermeister mit einem monatlichen Amtsbezug von über S 33.000,-- oder bei Mandataren und obersten Organwaltern des Bundes und der Länder, die ihre Ämter praktisch als Beruf ausüben und dafür auch entsprechend entschädigt werden, eine andere Beurteilung angebracht wäre, wurde dort ausdrücklich dahingestellt gelassen. Der Senat ist der Auffassung, daß der vorliegende Sachverhalt eine andere rechtliche Beurteilung nicht gebietet. Der Kläger erhält gemäß § 35 der Steiermärkischen Gemeindeordnung eine Aufwandsentschädigung von S 19.777,-- monatlich, die kein Entgelt für die Funktion darstellt, weil ja das Amt eines Mitgliedes des Organes der Gemeinde nach § 35 Abs 1 der Gemeindeordnung ein Ehrenamt ist und überdies, wie sich aus den erstgerichtlichen, vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen ergibt, dieser Aufwandsentschädigung tatsächliche Aufwendungen des Klägers von monatlich ca S 15.000,-- zumindest teilweise gegenüberstehen. Bei dieser Sachlage ist nicht anzunehmen, daß die Aufwandsentschädigung dazu bestimmt ist, einen angemessenen Lebensunterhalt des politischen Mandatars sicherzustellen.Im vorliegenden Fall hält der Senat an seiner in SSV-NF 7/60 ausführlich begründeten Rechtsauffassung fest, daß Aufwandsentschädigungen von Gemeinderatsmandataren, die ein Ehrenamt ausüben, kein Einkommen aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit iS des Paragraph 12, AlVG darstellen und daher dem Anspruch auf Sonderunterstützung nach Paragraph eins, Ziffer 2, SUG nicht entgegenstehen. Daß dies nur dann gelten solle, wenn die Aufwandsentschädigungen höchstens 30 v.H. des Amtsbezuges des Bürgermeisters betragen, ist der zitierten Entscheidung ungeachtet des in der Entscheidungssammlung vorangestellten Rechtssatzes nicht zu entnehmen: Ob bei einem Bürgermeister mit einem monatlichen Amtsbezug von über S 33.000,-- oder bei Mandataren und obersten Organwaltern des Bundes und der Länder, die ihre Ämter praktisch als Beruf ausüben und dafür auch entsprechend entschädigt werden, eine andere Beurteilung angebracht wäre, wurde dort ausdrücklich dahingestellt gelassen. Der Senat ist der Auffassung, daß der vorliegende Sachverhalt eine andere rechtliche Beurteilung nicht gebietet. Der Kläger erhält gemäß Paragraph 35, der Steiermärkischen Gemeindeordnung eine Aufwandsentschädigung von S 19.777,-- monatlich, die kein Entgelt für die Funktion darstellt, weil ja das Amt eines Mitgliedes des Organes der Gemeinde nach Paragraph 35, Absatz eins, der Gemeindeordnung ein Ehrenamt ist und überdies, wie sich aus den erstgerichtlichen, vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen ergibt, dieser Aufwandsentschädigung tatsächliche Aufwendungen des Klägers von monatlich ca S 15.000,-- zumindest teilweise gegenüberstehen. Bei dieser Sachlage ist nicht anzunehmen, daß die Aufwandsentschädigung dazu bestimmt ist, einen angemessenen Lebensunterhalt des politischen Mandatars sicherzustellen.
In Stattgebung der Revision des Klägers war daher das erstinstanzliche stattgebende Urteil wiederherzustellen, allerdings mit der Maßgabe, daß die Sonderunterstützung gemäß § 4 SUG nur bis zum Anfall einer Pension unter anderem aus dem Versicherungsfall des Alters gebührt, was vom Erstgericht offenbar übersehen wurde. Dessen Urteil war daher mit der Maßgabe wiederherzustellen, daß die beklagte Partei schuldig ist, dem Kläger die Sonderunterstützung vom 1.10.1993 bis zum 31.7.1994 zu zahlen (Anfall der Alterspension am 1.8.1994). Da der Kläger ohnedies die Leistung "im gesetzlichen Ausmaß" (§ 82 Abs 2 Z 1 ASGG) begehrte, dieses Ausmaß aber durch § 4 SVG beschränkt ist, erübrigt sich die Abweisung eines Mehrbegehrens, weil das Klagebegehren so zu verstehen ist, daß es sich auch zeitlich im gesetzlichen Rahmen hält.In Stattgebung der Revision des Klägers war daher das erstinstanzliche stattgebende Urteil wiederherzustellen, allerdings mit der Maßgabe, daß die Sonderunterstützung gemäß Paragraph 4, SUG nur bis zum Anfall einer Pension unter anderem aus dem Versicherungsfall des Alters gebührt, was vom Erstgericht offenbar übersehen wurde. Dessen Urteil war daher mit der Maßgabe wiederherzustellen, daß die beklagte Partei schuldig ist, dem Kläger die Sonderunterstützung vom 1.10.1993 bis zum 31.7.1994 zu zahlen (Anfall der Alterspension am 1.8.1994). Da der Kläger ohnedies die Leistung "im gesetzlichen Ausmaß" (Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG) begehrte, dieses Ausmaß aber durch Paragraph 4, SVG beschränkt ist, erübrigt sich die Abweisung eines Mehrbegehrens, weil das Klagebegehren so zu verstehen ist, daß es sich auch zeitlich im gesetzlichen Rahmen hält.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASVG.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG.