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Rechtssatz RS0086757

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0086757

Geschäftszahl

10ObS169/95

Entscheidungsdatum

17.10.1995

Norm

ALVG §12 Abs1
SUG §1 Z2

Rechtssatz

Unter einer Beschäftigung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, ALVG ist jede mit einem Erwerbseinkommen verbundene Tätigkeit zu verstehen. Gemeinsames Merkmal sowohl der selbständig als auch der unselbständig Erwerbstätigen ist, daß sie eine nachhaltige Tätigkeit entfalten, die die Schaffung von Einkünften in Geldform oder Güterform bezweckt. Dabei setzt die Nachhaltigkeit dieser Tätigkeit voraus, daß bei den Erwerbstätigen die Absicht besteht, die Tätigkeit bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen und aus der ständigen Wiederholung eine Erwerbsquelle zu machen (VwGH 30.9.1994, Zahl 93/08/0125 mwN).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 169/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 ObS 169/95
    Veröff: SZ 68/197

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086757

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_010OBS00169_9500000_001