Die Revision ist berechtigt.
(Die ohne Angabe der Rechtsvorschrift zitierten Paragraphen sind solche des ASVG.)
Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Krankenversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die im Zweiten Teil des ASVG hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden (§ 85). Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches (§ 85) an (§ 86 Abs 1).Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Krankenversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die im Zweiten Teil des ASVG hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden (Paragraph 85,). Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches (Paragraph 85,) an (Paragraph 86, Absatz eins,).
Die Krankenversicherung trifft ua Vorsorge für den
Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 116 Abs 1 Z 2). Als Leistungen
der Krankenversicherung wird nach Maßgabe der Bestimmungen des ASVG
aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft ua Wochengeld (§ 162)
gewährt (§ 117 Z 4 lit d). Der Versicherungsfall der Mutterschaft
gilt als eingetreten mit dem Beginn der achten Woche vor der
voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor dem
Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der
voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem
Beginn der achten Woche vor der Entbindung (§ 120 Abs 1 Z 3). Der
Versicherte hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf
die Leistungen der Krankenversicherung ..., wenn der
Versicherungsfall a) während der Versicherung oder b) vor dem auf
das Ende der Versicherung nächstfolgenden Arbeitstag eingetreten
ist ... Die Leistungen sind in allen diesen Fällen auch über das
Ende der Versicherung hinaus weiterzugewähren, solange die
Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind (§ 122 Abs 1).
Tritt während der Gewährung (des Ruhens) von Leistungen ... aus
dem Versicherungsfall der Mutterschaft eine Änderung der
Versicherungszuständigkeit ein, so bleibt der frühere
Versicherungsträger für den betreffenden Versicherungsfall weiter
leistungszuständig (§ 126 Abs 1). Haben Versicherte ... ihren
ordentlichen Wohnsitz außerhalb des Sprengels des für sie zuständigen Versicherungsträgers, so ist auf dessen Ersuchen der für den Wohnsitz zuständige Versicherungsträger verpflichtet, die Leistungen gegen Kostenersatz zu gewähren. In dem Ersuchen sind Art und Ausmaß der zu gewährenden Leistungen zu bezeichnen (§ 129 Abs 1). Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt die Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit anzusehen sind (§ 157).ordentlichen Wohnsitz außerhalb des Sprengels des für sie zuständigen Versicherungsträgers, so ist auf dessen Ersuchen der für den Wohnsitz zuständige Versicherungsträger verpflichtet, die Leistungen gegen Kostenersatz zu gewähren. In dem Ersuchen sind Art und Ausmaß der zu gewährenden Leistungen zu bezeichnen (Paragraph 129, Absatz eins,). Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt die Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit anzusehen sind (Paragraph 157,).
Weiblichen Versicherten gebührt für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld. Weibliche Versicherte nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen erhalten das Wochengeld nach der Entbindung durch 12 Wochen. Über die vorstehenden Fristen vor und nach der Entbindung hinaus gebührt das Wochengeld ferner für jenen Zeitraum, während dessen Dienstnehmerinnen auf Grund besonderer Vorschriften des Mutterschutzgesetzes im Einzelfall auf Grund des Zeugnisses eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes nicht beschäftigt werden dürfen, weil Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre (§ 162 Abs 1). Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung gemäß Abs 1 wird auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die im Abs 1 vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in jedem Fall bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften des Mutterschutzrechtes endet (§ 162 Abs 2).Weiblichen Versicherten gebührt für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld. Weibliche Versicherte nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen erhalten das Wochengeld nach der Entbindung durch 12 Wochen. Über die vorstehenden Fristen vor und nach der Entbindung hinaus gebührt das Wochengeld ferner für jenen Zeitraum, während dessen Dienstnehmerinnen auf Grund besonderer Vorschriften des Mutterschutzgesetzes im Einzelfall auf Grund des Zeugnisses eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes nicht beschäftigt werden dürfen, weil Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre (Paragraph 162, Absatz eins,). Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung gemäß Absatz eins, wird auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die im Absatz eins, vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in jedem Fall bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften des Mutterschutzrechtes endet (Paragraph 162, Absatz 2,).
Der Anspruch auf Wochengeld ruht, ... 2. solange die Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug von mehr als 50 vH der vollen Geld- und Sachbezüge hat;
besteht ein Anspruch auf Weiterbezug von 50 vH dieser Bezüge, so ruht das Wochengeld zur Hälfte. § 143 Abs 5 gilt entsprechend;besteht ein Anspruch auf Weiterbezug von 50 vH dieser Bezüge, so ruht das Wochengeld zur Hälfte. Paragraph 143, Absatz 5, gilt entsprechend;
3. solange die Versicherte während des Anspruches auf Wochengeld eine Erwerbstätigkeit ausübt, in der Höhe des aus dieser Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens (§ 166 Abs 1). Die Aufwendungen für das Wochengeld (§ 162) sind unbeschadet des aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Ersatzes von den Trägern der Krankenversicherung zur Hälfte zu tragen (§ 168). Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden (§ 3 Abs 1 Mutterschutzgesetz, in der Folge MSchG). Die Achtwochenfrist (Abs 1) ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend (Abs 2 leg cit). Über die Achtwochenfrist (Abs 1) hinaus darf eine werdende Mutter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten Zeugnis eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre (Abs 3 leg cit). Dienstnehmerinnen, die gemäß § 3 Abs 3 (MSchG) nicht beschäftigt werden dürfen, ... haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung Abs 1 sinngemäß anzuwenden ist (§ 14 Abs 2 MSchG). (Also im wesentlichen auf ein Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten dreizehn Wochen des Dienstverhältnisses bezogen hat.) Der Anspruch nach Abs 1 und 2 besteht nicht für Zeiten, während derer Wochengeld oder Krankengeld nach dem ASVG bezogen werden kann; ein Anspruch auf einen Zuschuß des Dienstgebers zum Krankengeld wird hiedurch nicht berührt (§ 14 Abs 3 MSchG).3. solange die Versicherte während des Anspruches auf Wochengeld eine Erwerbstätigkeit ausübt, in der Höhe des aus dieser Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens (Paragraph 166, Absatz eins,). Die Aufwendungen für das Wochengeld (Paragraph 162,) sind unbeschadet des aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Ersatzes von den Trägern der Krankenversicherung zur Hälfte zu tragen (Paragraph 168,). Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden (Paragraph 3, Absatz eins, Mutterschutzgesetz, in der Folge MSchG). Die Achtwochenfrist (Absatz eins,) ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend (Absatz 2, leg cit). Über die Achtwochenfrist (Absatz eins,) hinaus darf eine werdende Mutter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten Zeugnis eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre (Absatz 3, leg cit). Dienstnehmerinnen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 3, (MSchG) nicht beschäftigt werden dürfen, ... haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung Absatz eins, sinngemäß anzuwenden ist (Paragraph 14, Absatz 2, MSchG). (Also im wesentlichen auf ein Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten dreizehn Wochen des Dienstverhältnisses bezogen hat.) Der Anspruch nach Absatz eins und 2 besteht nicht für Zeiten, während derer Wochengeld oder Krankengeld nach dem ASVG bezogen werden kann; ein Anspruch auf einen Zuschuß des Dienstgebers zum Krankengeld wird hiedurch nicht berührt (Paragraph 14, Absatz 3, MSchG).
Aus den wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich:
Zunächst ist festzuhalten, daß § 120 Abs 1 Z 3, wonach der Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Geburt, mit der früheren Entbindung oder - bei Nichtfeststellung des Tages der voraussichtlichen Geburt - mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung als eingetreten gilt, auf den durch die 11. ASVG Nov BGBl 1963/184 dem § 162 Abs 1 angefügten letzten Satz nicht Bedacht nimmt. Im Hinblick auf die EB zur RV zum ASVG 599 BlgNR 7.GP 49: "In konsequenter Beachtung des Grundsatzes, daß Versicherungsleistungen erst nach Eintritt des Versicherungsfalls fällig werden können, erwies es sich als zweckmäßig, den Versicherungsfall der Mutterschaft bereits sechs Wochen vor der Entbindung eintreten zu lassen ..." und den darin ausgedrückten allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsatz, daß Versicherungsleistungen nur für den Fall des Eintrittes eines Versicherungsfalles zustehen (Tomandl in Tomandl, SV-SystemZunächst ist festzuhalten, daß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3,, wonach der Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Geburt, mit der früheren Entbindung oder - bei Nichtfeststellung des Tages der voraussichtlichen Geburt - mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung als eingetreten gilt, auf den durch die 11. ASVG Nov BGBl 1963/184 dem Paragraph 162, Absatz eins, angefügten letzten Satz nicht Bedacht nimmt. Im Hinblick auf die EB zur Regierungsvorlage zum ASVG 599 BlgNR 7.Gesetzgebungsperiode 49: "In konsequenter Beachtung des Grundsatzes, daß Versicherungsleistungen erst nach Eintritt des Versicherungsfalls fällig werden können, erwies es sich als zweckmäßig, den Versicherungsfall der Mutterschaft bereits sechs Wochen vor der Entbindung eintreten zu lassen ..." und den darin ausgedrückten allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsatz, daß Versicherungsleistungen nur für den Fall des Eintrittes eines Versicherungsfalles zustehen (Tomandl in Tomandl, SV-System
3. ErgLfg 138; ders, Grundriß des österr. Sozialrechts4 Rz 45 und 64), ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber anläßlich der erwähnten Novellierung des § 162 Abs 1 eine entsprechende Korrektur des § 120 Abs 1 Z 3 versehentlich unterlassen hat. Im Falle eines individuellen Beschäftigungsverbotes iS des § 3 Abs 3 MSchG bzw. des § 162 Abs 1 letzter Satz gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft daher auch schon mit dem Entstehen des Anspruches auf das vorgezogene Wochengeld als eingetreten (so zB auch Erlaß BMsV 6. April 1964 SozSi 1964, 269; Binder, Das Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Leistungsansprüche 253f; Jabornegg, Der Versicherungsfall in der Sozialversicherung DRdA 1982, 11 !24 f ). Im vorliegenden Fall ist der Versicherungsfall der Mutterschaft daher erstmals am 8.August 1986 eingetreten. Der Klägerin gebührte daher das Wochengeld bereits ab diesem Tag, was von der beklagten Partei durch Auszahlung des Wochengeldes ab 8.August 1986 ebenso anerkannt wurde wie die Höhe des täglichen Wochengeldes von 434,28 S bis zum Ende des mit 30.September 1986 befristeten Angestelltendienstverhältnisses.3. ErgLfg 138; ders, Grundriß des österr. Sozialrechts4 Rz 45 und 64), ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber anläßlich der erwähnten Novellierung des Paragraph 162, Absatz eins, eine entsprechende Korrektur des Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3, versehentlich unterlassen hat. Im Falle eines individuellen Beschäftigungsverbotes iS des Paragraph 3, Absatz 3, MSchG bzw. des Paragraph 162, Absatz eins, letzter Satz gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft daher auch schon mit dem Entstehen des Anspruches auf das vorgezogene Wochengeld als eingetreten (so zB auch Erlaß BMsV 6. April 1964 SozSi 1964, 269; Binder, Das Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Leistungsansprüche 253f; Jabornegg, Der Versicherungsfall in der Sozialversicherung DRdA 1982, 11 !24 f ). Im vorliegenden Fall ist der Versicherungsfall der Mutterschaft daher erstmals am 8.August 1986 eingetreten. Der Klägerin gebührte daher das Wochengeld bereits ab diesem Tag, was von der beklagten Partei durch Auszahlung des Wochengeldes ab 8.August 1986 ebenso anerkannt wurde wie die Höhe des täglichen Wochengeldes von 434,28 S bis zum Ende des mit 30.September 1986 befristeten Angestelltendienstverhältnisses.
Nach § 122 Abs 1 letzter Satz sind die Leistungen der Krankenversicherung ua aus dem während der Versicherung eingetretenen Versicherungsfall der Mutterschaft auch über das Ende der Versicherung (im vorliegenden Fall: Ende des mit 30. September 1986 befristetenNach Paragraph 122, Absatz eins, letzter Satz sind die Leistungen der Krankenversicherung ua aus dem während der Versicherung eingetretenen Versicherungsfall der Mutterschaft auch über das Ende der Versicherung (im vorliegenden Fall: Ende des mit 30. September 1986 befristeten
Beschäftigungsverhältnisses - § 11 Abs 1) hinaus weiterzugewähren, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind. Voraussetzung für den Anspruch der werdenden Mutter auf das vorgezogene Wochengeld ist nach § 162 Abs 1, daß die Dienstnehmerin auf Grund besonderer Vorschriften des Mutterschutzrechtes im Einzelfall auf Grund des Zeugnisses eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes nicht beschäftigt werden darf, weil Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.Beschäftigungsverhältnisses - Paragraph 11, Absatz eins,) hinaus weiterzugewähren, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind. Voraussetzung für den Anspruch der werdenden Mutter auf das vorgezogene Wochengeld ist nach Paragraph 162, Absatz eins,, daß die Dienstnehmerin auf Grund besonderer Vorschriften des Mutterschutzrechtes im Einzelfall auf Grund des Zeugnisses eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes nicht beschäftigt werden darf, weil Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
Schon aus den unterstrichenen Stellen der zit Bestimmung (so auch Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in seinem Schreiben an die beklagte Partei vom 24.Februar 1982, Beil 3; OLG Wien 16.Dezember 1985 SVSlg 31.175 = infas S 44/86), aber auch insbesondere aus § 14 Abs 2 MSchG, wonach Dienstnehmerinnen, die gemäß § 3 Abs 3 leg cit nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen, für die auf Grund des § 4, des § 5 Abs 3 bis 5 oder des § 6 leg cit keine (eingeschränkte) Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb besteht, Anspruch auf ein Entgelt haben,...., der allerdings nach § 14 Abs 3 MSchG nicht für Zeiten besteht, während derer Wochengeld oder Krankengeld nach dem ASVG bezogen werden kann, ergibt sich, daß der Anpruch einer werdenden Mutter auf das vorgezogene Wochengeld auch vom Weiterbestand des Beschäftigungsverhältnisses abhängt. Bei dem Beschäftigungsverbot des § 3 Abs 3 MuSchG handelt es sich nämlich um ein individuelles, auf den arbeitsvertraglichen Tätigkeitsbereich bezogenes Beschäftigungsverbot !Binder in Tomandl SV-SystemSchon aus den unterstrichenen Stellen der zit Bestimmung (so auch Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in seinem Schreiben an die beklagte Partei vom 24.Februar 1982, Beil 3; OLG Wien 16.Dezember 1985 SVSlg 31.175 = infas S 44/86), aber auch insbesondere aus Paragraph 14, Absatz 2, MSchG, wonach Dienstnehmerinnen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg cit nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen, für die auf Grund des Paragraph 4,, des Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 oder des Paragraph 6, leg cit keine (eingeschränkte) Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb besteht, Anspruch auf ein Entgelt haben,...., der allerdings nach Paragraph 14, Absatz 3, MSchG nicht für Zeiten besteht, während derer Wochengeld oder Krankengeld nach dem ASVG bezogen werden kann, ergibt sich, daß der Anpruch einer werdenden Mutter auf das vorgezogene Wochengeld auch vom Weiterbestand des Beschäftigungsverhältnisses abhängt. Bei dem Beschäftigungsverbot des Paragraph 3, Absatz 3, MuSchG handelt es sich nämlich um ein individuelles, auf den arbeitsvertraglichen Tätigkeitsbereich bezogenes Beschäftigungsverbot !Binder in Tomandl SV-System
3. ErgLfg 253; ähnlich Gaisbauer in RdA 1981, 329 . Der diesbezügliche Leistungsanspruch gegen die beklagte Partei ist daher mit dem Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses der Klägerin am 30. September 1986 erloschen.
Das individuelle Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 3 MSchG richtet sich übrigens - entgegen der Ansicht der Klägerin - gegen den Dienstgeber und nicht gegen die werdende Mutter, in deren Belieben es steht, es durch Vorlage des ärztlichen Zeugnisses wirksam werden zu lassen (so zB auch Binder in Tomandl, SV-SystemDas individuelle Beschäftigungsverbot nach Paragraph 3, Absatz 3, MSchG richtet sich übrigens - entgegen der Ansicht der Klägerin - gegen den Dienstgeber und nicht gegen die werdende Mutter, in deren Belieben es steht, es durch Vorlage des ärztlichen Zeugnisses wirksam werden zu lassen (so zB auch Binder in Tomandl, SV-System
3. ErgLfg 253; Knöfle-Martinek, Mutterschutzgesetz8, 71). Daraus folgt, daß das Klagebegehren vom Berufungsgericht in richtiger rechtlicher Beurteilung des unbestrittenen Sachverhaltes abgewiesen wurde.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der von der Revisionswerberin verzeichneten Kosten auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG, hinsichtlich der von der Revisionsgegnerin verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung auf Abs 1 Z 1 und Abs 3 leg cit.Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der von der Revisionswerberin verzeichneten Kosten auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG, hinsichtlich der von der Revisionsgegnerin verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung auf Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, leg cit.