Rechtssatz RS0070675
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070675
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Beim Beschäftigungsverbot des § 3 Abs 3 MuttSchG handelt es sich um ein individuelles, auf den arbeitsvertraglichen Tätigkeitsbereich bezogenes Beschäftigungsverbot; es richtet sich gegen den Dienstgeber und nicht gegen die werdende Mutter, in deren Belieben es steht, es durch Vorlage des ärztlichen Zeugnisses wirksam werden zu lassen.Beim Beschäftigungsverbot des Paragraph 3, Absatz 3, MuttSchG handelt es sich um ein individuelles, auf den arbeitsvertraglichen Tätigkeitsbereich bezogenes Beschäftigungsverbot; es richtet sich gegen den Dienstgeber und nicht gegen die werdende Mutter, in deren Belieben es steht, es durch Vorlage des ärztlichen Zeugnisses wirksam werden zu lassen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 17/88
Entscheidungstext OGH 20.06.1989 10 ObS 17/88
Veröff: JBl 1990,336 = SSV-NF 3/75
- 10 ObS 85/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 10 ObS 85/24h
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070675
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19890620_OGH0002_010OBS00017_8800000_001