Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt, jene der beklagten Partei ist teilweise berechtigt.
Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass dem Kläger für die Folgen seiner Berufskrankheit ab 29. 6. 1999 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente gebührt. Strittig ist nur noch die Höhe der Bemessungsgrundlage nach § 182 ASVG.Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass dem Kläger für die Folgen seiner Berufskrankheit ab 29. 6. 1999 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente gebührt. Strittig ist nur noch die Höhe der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 182, ASVG.
Nach Ansicht des Klägers sei bei der Bemessung der Versehrtenrente von dem von ihm im Jahr 1996 erzielten Gesamteinkommen von ca 1,5 Mio S, jedenfalls aber von der im Jahr 1996 bestehenden Höchstbemessungsgrundlage von S 546.000 auszugehen. § 182 ASVG stelle nicht auf jene Beitragsgrundlage ab, welche die beklagte Partei nach Wahl bei der Selbstversicherung in der Unfallversicherung anbiete. Er erscheine auch keinesfalls unbillig, wenn der Kläger als Nichtversicherter wesentlich besser gestellt werde als der freiwillig Versicherte, da er sich durch seine Blutspende in den Dienst der Allgemeinheit gestellt habe, während die Selbstversicherung auf einem freiwilligen Entschluss des Selbständigen beruhe, sich gegen die Risiken eines Unfalles zu versichern. Die feste Bemessungsgrundlage nach § 181 ASVG gelte nur für Selbständige aus der gewerblichen Wirtschaft und Wirtschaftstreuhänder, nicht jedoch für den als Rechtsanwalt tätigen Kläger. Die Tätigkeit des Klägers als freiberuflicher Rechtsanwalt könne daher nur mit einer hohen Angestelltentätigkeit in der Wirtschaft verglichen werden. Die beklagte Partei verweist demgegenüber darauf, dass der Kläger im Gegensatz zu den unselbständig Erwerbstätigen, deren Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung sich (begrenzt durch die Höchstbemessungsgrundlage) nach § 179 ASVG bemesse, als freiberuflich tätiger Anwalt zu den selbständig Erwerbstätigen gehöre. Für alle selbständig Erwerbstätigen gelte nach den österreichischen Sozialversicherungsgesetzen eine feste, von der konkreten Einkommenssituation unabhängige Bemessungsgrundlage. Die Besonderheit bei den freiberuflich tätigen Rechtsanwälten liege darin, dass sie im Gegensatz zu den freiberuflich tätigen Ärzten (mit ebenfalls fester Bemessungsgrundlage) von der gesetzlichen Pflichtversicherung aller Zweige der Sozialversicherung ausgenommen seien und für sie daher lediglich eine Selbstversicherung gemäß § 19 ASVG in Frage komme. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht um die Frage der Möglichkeit einer Selbstversicherung nach § 19 ASVG oder einer Höherversicherung nach § 20 ASVG, sondern um die Ermittlung der Bemessungsgrundlage in einem Leistungsverfahren. Gemäß § 182 ASVG seien bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen ausschließlich die Fähigkeiten, die Ausbildung und die Lebensstellung des (selbständig) Erwerbstätigen zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles sowie Aspekte der Gleichbehandlung zu berücksichtigen. Dies könne aber ebenso wie bei der standesmäßig vergleichbaren (Versicherten-)Gruppe der freiberuflich tätigen Ärzte im Falle des als Anwalt tätigen Klägers nur bedeuten, dass die gesetzlich feste Bemessungsgrundlage nach § 181 ASVG für selbständig Erwerbstätige zur Anwendung gelange.Nach Ansicht des Klägers sei bei der Bemessung der Versehrtenrente von dem von ihm im Jahr 1996 erzielten Gesamteinkommen von ca 1,5 Mio S, jedenfalls aber von der im Jahr 1996 bestehenden Höchstbemessungsgrundlage von S 546.000 auszugehen. Paragraph 182, ASVG stelle nicht auf jene Beitragsgrundlage ab, welche die beklagte Partei nach Wahl bei der Selbstversicherung in der Unfallversicherung anbiete. Er erscheine auch keinesfalls unbillig, wenn der Kläger als Nichtversicherter wesentlich besser gestellt werde als der freiwillig Versicherte, da er sich durch seine Blutspende in den Dienst der Allgemeinheit gestellt habe, während die Selbstversicherung auf einem freiwilligen Entschluss des Selbständigen beruhe, sich gegen die Risiken eines Unfalles zu versichern. Die feste Bemessungsgrundlage nach Paragraph 181, ASVG gelte nur für Selbständige aus der gewerblichen Wirtschaft und Wirtschaftstreuhänder, nicht jedoch für den als Rechtsanwalt tätigen Kläger. Die Tätigkeit des Klägers als freiberuflicher Rechtsanwalt könne daher nur mit einer hohen Angestelltentätigkeit in der Wirtschaft verglichen werden. Die beklagte Partei verweist demgegenüber darauf, dass der Kläger im Gegensatz zu den unselbständig Erwerbstätigen, deren Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung sich (begrenzt durch die Höchstbemessungsgrundlage) nach Paragraph 179, ASVG bemesse, als freiberuflich tätiger Anwalt zu den selbständig Erwerbstätigen gehöre. Für alle selbständig Erwerbstätigen gelte nach den österreichischen Sozialversicherungsgesetzen eine feste, von der konkreten Einkommenssituation unabhängige Bemessungsgrundlage. Die Besonderheit bei den freiberuflich tätigen Rechtsanwälten liege darin, dass sie im Gegensatz zu den freiberuflich tätigen Ärzten (mit ebenfalls fester Bemessungsgrundlage) von der gesetzlichen Pflichtversicherung aller Zweige der Sozialversicherung ausgenommen seien und für sie daher lediglich eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 19, ASVG in Frage komme. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht um die Frage der Möglichkeit einer Selbstversicherung nach Paragraph 19, ASVG oder einer Höherversicherung nach Paragraph 20, ASVG, sondern um die Ermittlung der Bemessungsgrundlage in einem Leistungsverfahren. Gemäß Paragraph 182, ASVG seien bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen ausschließlich die Fähigkeiten, die Ausbildung und die Lebensstellung des (selbständig) Erwerbstätigen zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles sowie Aspekte der Gleichbehandlung zu berücksichtigen. Dies könne aber ebenso wie bei der standesmäßig vergleichbaren (Versicherten-)Gruppe der freiberuflich tätigen Ärzte im Falle des als Anwalt tätigen Klägers nur bedeuten, dass die gesetzlich feste Bemessungsgrundlage nach Paragraph 181, ASVG für selbständig Erwerbstätige zur Anwendung gelange.
Diese Bemessungsgrundlage habe im Jahr des Eintrittes des
Versicherungsfalles des Klägers S 126.008 betragen. Die dem Kläger
zustehende Versehrtenrente könne daher unter Berücksichtigung der
jährlichen Aufwertungen für die Zeit ab 29. 6. 1999 monatlich
höchstens S 1.226,20 (= 89,11 EUR) und ab 1. 1. 2000 höchstens S
1.233,60 (= 89,65 EUR) betragen.
Der erkennende Senat hat zu diesen Revisionsausführungen Folgendes erwogen:
Für sämtliche Geldleistungen aus der Unfallversicherung ist die Bildung der Bemessungsgrundlage einheitlich geregelt (§§ 178 bis 182 ASVG). Bemessungszeitraum ist stets ein volles Jahr. Einkünfte werden bis zur Höchstbeitragsgrundlage herangezogen. Im Hinblick auf die verschiedenartigen versicherten Personenkreise, die Problematik des Lebensalters zum Unfallszeitpunkt und die Schwierigkeit, den Personenschaden bei nichtversicherten Leistungsberechtigten festzustellen, stellt der Gesetzgeber alternativ verschiedene Bemessungsgrundlagen zur Verfügung. Das Gesetz bietet dabei zwei große Gruppen der Bemessungsgrundlagen, nämlich die aus dem Entgelt errechneten variablen und die fiktiv angenommenen fixen Bemessungsgrundlagen an. So beträgt die allgemeine Bemessungsgrundlage für unselbständige Versicherte (§ 179 ASVG) die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen zuzüglich der beitragspflichtigen Sonderzahlungen des letzten Jahres vor dem Eintritt des Versicherungsfalles. Entsprechend den in der Unfallversicherung nach dem ASVG vorgesehenen Höchstbeitragsgrundlagen gibt es korrespondierend auch Höchstbemessungsgrundlagen.Für sämtliche Geldleistungen aus der Unfallversicherung ist die Bildung der Bemessungsgrundlage einheitlich geregelt (Paragraphen 178 bis 182 ASVG). Bemessungszeitraum ist stets ein volles Jahr. Einkünfte werden bis zur Höchstbeitragsgrundlage herangezogen. Im Hinblick auf die verschiedenartigen versicherten Personenkreise, die Problematik des Lebensalters zum Unfallszeitpunkt und die Schwierigkeit, den Personenschaden bei nichtversicherten Leistungsberechtigten festzustellen, stellt der Gesetzgeber alternativ verschiedene Bemessungsgrundlagen zur Verfügung. Das Gesetz bietet dabei zwei große Gruppen der Bemessungsgrundlagen, nämlich die aus dem Entgelt errechneten variablen und die fiktiv angenommenen fixen Bemessungsgrundlagen an. So beträgt die allgemeine Bemessungsgrundlage für unselbständige Versicherte (Paragraph 179, ASVG) die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen zuzüglich der beitragspflichtigen Sonderzahlungen des letzten Jahres vor dem Eintritt des Versicherungsfalles. Entsprechend den in der Unfallversicherung nach dem ASVG vorgesehenen Höchstbeitragsgrundlagen gibt es korrespondierend auch Höchstbemessungsgrundlagen.
Da die Pflichtversicherung der Selbständigen in der Unfallversicherung im Unterschied zu jener der unselbständig Versicherten nicht einkommensproportional ausgestaltet ist, bedurfte es für sie einer besonderen Bemessungsgrundlage. Der Gesetzgeber hat dafür im § 181 ASVG feste Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlagen vorgesehen, denen auch ein fixer Beitrag gegenübersteht. Damit wird bei den selbständig Erwerbstätigen vom Prinzip abgegangen, dass die Bemessungsgrundlage ein Spiegel der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten sein soll. Für den Personenkreis, für den die Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen festgestellt wird, ließe sich eine variable Feststellung der Beitragsgrundlage auch nur schwer durchführen. So hat es ein Unternehmer weitgehend selber in der Hand, die Höhe seines Gewinnes durch Bildung oder Auflösung von Rücklagen bzw Rückstellungen zu steuern. Darüber hinaus steht der tatsächlich erzielte Gewinn häufig erst nach drei Jahren fest. Aus diesen Gründen hat sich der Gesetzgeber bei der Personengruppe der selbständig Erwerbstätigen für eine Pauschalierungslösung entschieden, bei der die Bemessungsgrundlage für diese Personen mit einem fixen Betrag, der durch das Pensionsanpassungsgesetz eine Erhöhung erfährt, angenommen wird. Neben diesem fixen Grundbetrag ist darüber hinaus auch eine freiwillige Höherversicherung in zwei festgelegten Stufen möglich (vgl § 77 Abs 4 ASVG). Da aber die höchste Bemessungsgrundlage, die ein selbständig Erwerbstätiger im Rahmen der Höherversicherung erzielen kann, noch immer erheblich unter der Höchstbemessungsgrundlage liegt, zeigt sich, dass die Absicherung nach Arbeitsunfällen für gut verdienende selbständig Erwerbstätige eher in die eigene Verantwortung gelegt wird (vgl Albert, Bemessungsgrundlagen in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem ASVG 50 f). Für die gemäß § 19 ASVG in der Unfallversicherung Selbstversicherten gilt nach § 181 Abs 3 ASVG als Bemessungsgrundlage das 360-fache der Beitragsgrundlage gemäß § 76b Abs 1 ASVG. Kann die Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 bis 181b ASVG nicht errechnet werden oder würde ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen eine Unbilligkeit bedeuten, so ist sie gemäß § 182 ASVG nach billigem Ermessen festzustellen. Hiebei ist außer den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Lebensstellung des Versicherten seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles oder, soweit er nicht gegen Entgelt tätig war, eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. So kann beispielsweise die Bemessungsgrundlage für Personen, die einen den Arbeitsunfällen gleichgestellten Unfall erleiden und keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, nur nach billigem Ermessen ermittelt werden (vgl Seitler, Die Bemessungsgrundlagen in der gesetzlichen Unfallversicherung, SozSi 1974, 563 ff [566]; Tomandl,Da die Pflichtversicherung der Selbständigen in der Unfallversicherung im Unterschied zu jener der unselbständig Versicherten nicht einkommensproportional ausgestaltet ist, bedurfte es für sie einer besonderen Bemessungsgrundlage. Der Gesetzgeber hat dafür im Paragraph 181, ASVG feste Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlagen vorgesehen, denen auch ein fixer Beitrag gegenübersteht. Damit wird bei den selbständig Erwerbstätigen vom Prinzip abgegangen, dass die Bemessungsgrundlage ein Spiegel der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten sein soll. Für den Personenkreis, für den die Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen festgestellt wird, ließe sich eine variable Feststellung der Beitragsgrundlage auch nur schwer durchführen. So hat es ein Unternehmer weitgehend selber in der Hand, die Höhe seines Gewinnes durch Bildung oder Auflösung von Rücklagen bzw Rückstellungen zu steuern. Darüber hinaus steht der tatsächlich erzielte Gewinn häufig erst nach drei Jahren fest. Aus diesen Gründen hat sich der Gesetzgeber bei der Personengruppe der selbständig Erwerbstätigen für eine Pauschalierungslösung entschieden, bei der die Bemessungsgrundlage für diese Personen mit einem fixen Betrag, der durch das Pensionsanpassungsgesetz eine Erhöhung erfährt, angenommen wird. Neben diesem fixen Grundbetrag ist darüber hinaus auch eine freiwillige Höherversicherung in zwei festgelegten Stufen möglich vergleiche Paragraph 77, Absatz 4, ASVG). Da aber die höchste Bemessungsgrundlage, die ein selbständig Erwerbstätiger im Rahmen der Höherversicherung erzielen kann, noch immer erheblich unter der Höchstbemessungsgrundlage liegt, zeigt sich, dass die Absicherung nach Arbeitsunfällen für gut verdienende selbständig Erwerbstätige eher in die eigene Verantwortung gelegt wird vergleiche Albert, Bemessungsgrundlagen in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem ASVG 50 f). Für die gemäß Paragraph 19, ASVG in der Unfallversicherung Selbstversicherten gilt nach Paragraph 181, Absatz 3, ASVG als Bemessungsgrundlage das 360-fache der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 76 b, Absatz eins, ASVG. Kann die Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 179 bis 181 b ASVG nicht errechnet werden oder würde ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen eine Unbilligkeit bedeuten, so ist sie gemäß Paragraph 182, ASVG nach billigem Ermessen festzustellen. Hiebei ist außer den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Lebensstellung des Versicherten seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles oder, soweit er nicht gegen Entgelt tätig war, eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. So kann beispielsweise die Bemessungsgrundlage für Personen, die einen den Arbeitsunfällen gleichgestellten Unfall erleiden und keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, nur nach billigem Ermessen ermittelt werden vergleiche Seitler, Die Bemessungsgrundlagen in der gesetzlichen Unfallversicherung, SozSi 1974, 563 ff [566]; Tomandl,
Das Leistungsrecht der österreichischen Unfallversicherung 89; derselbe, Grundriss des österreichischen Sozialrechts4 Rz 150 ua). Die Bildung einer Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen käme beispielsweise auch dann in Betracht, wenn ein freiberuflich tätiger selbständig Erwerbstätiger, der außerdem noch eine gering entlohnte versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, bei einer Lebensrettung verunglückt, da die ausschließliche Berücksichtigung seines geringen Entgeltes aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit für ihn wohl eine Unbilligkeit bedeuten würde (Seitler aaO). Die Ewägungen bezüglich der Billigkeit sind somit grundsätzlich unter dem Aspekt anzustellen, dass die Bemessungsgrundlage ein Spiegel der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten im letzten Jahr vor dem Unfall sein soll. Die Bemessungsgrundlage gemäß § 182 ASVG stellt im System der gesetzlichen Unfallversicherung eine Bemessungsgrundlage sui generis dar und lässt sich daher in kein anderes System der bestehenden Bemessungsgrundlagen einordnen. Dies ist vor allem deshalb wichtig, weil nur so die maximal nötige Flexibilität gewahrt werden kann. Es ist daher innerhalb dieser Bemessungsgrundlagen durchaus denkbar, dass auch feste Teile für eine selbständige Erwerbstätigkeit Anwendung finden (Albert aaO 63 f). Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien Übereinstimmung darüber, dass eine Bildung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 178 bis 181b ASVG nicht möglich ist und daher die Bemessungsgrundlage gemäß § 182 ASVG nach billigem Ermessen festzustellen ist. Beide Parteien gehen in ihren Revisionsausführungen auch übereinstimmend davon aus, dass eine Anlehnung an die Bemessungsgrundlage für die gemäß § 19 in der Unfallversicherung Selbstversicherten (§ 181 Abs 3 ASVG), wie sie von den Vorinstanzen vorgenommen wurde, nicht der Billigkeit entspricht. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang mit Recht geltend, dass die Selbstversicherung auf einem freiwilligen Entschluss eines selbständig Erwerbstätigen beruhe, sich gegen die Risiken eines Unfalls aufgrund der von ihm gewählten Beitragsgrundlage zu versichern und daher mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht unbedingt vergleichbar sei. Im Übrigen werde in den in § 182 ASVG für die Ausübung des Ermessens angeführten Kriterien auf die Möglichkeit einer Selbstversicherung in der Unfallversicherung nach § 19 ASVG nicht Bezug genommen. Auch die beklagte Partei verweist in ihren Revisionsausführungen darauf, dass diese Möglichkeit der Selbstversicherung für den gegenständlichen Fall ohne Relevanz sei, weil der Kläger davon nicht Gebrauch gemacht habe. Der erkennende Senat schließt sich dieser von den Parteien übereinstimmend vertretenen Rechtsauffassung an.Das Leistungsrecht der österreichischen Unfallversicherung 89; derselbe, Grundriss des österreichischen Sozialrechts4 Rz 150 ua). Die Bildung einer Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen käme beispielsweise auch dann in Betracht, wenn ein freiberuflich tätiger selbständig Erwerbstätiger, der außerdem noch eine gering entlohnte versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, bei einer Lebensrettung verunglückt, da die ausschließliche Berücksichtigung seines geringen Entgeltes aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit für ihn wohl eine Unbilligkeit bedeuten würde (Seitler aaO). Die Ewägungen bezüglich der Billigkeit sind somit grundsätzlich unter dem Aspekt anzustellen, dass die Bemessungsgrundlage ein Spiegel der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten im letzten Jahr vor dem Unfall sein soll. Die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 182, ASVG stellt im System der gesetzlichen Unfallversicherung eine Bemessungsgrundlage sui generis dar und lässt sich daher in kein anderes System der bestehenden Bemessungsgrundlagen einordnen. Dies ist vor allem deshalb wichtig, weil nur so die maximal nötige Flexibilität gewahrt werden kann. Es ist daher innerhalb dieser Bemessungsgrundlagen durchaus denkbar, dass auch feste Teile für eine selbständige Erwerbstätigkeit Anwendung finden (Albert aaO 63 f). Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien Übereinstimmung darüber, dass eine Bildung der Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 178 bis 181 b ASVG nicht möglich ist und daher die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 182, ASVG nach billigem Ermessen festzustellen ist. Beide Parteien gehen in ihren Revisionsausführungen auch übereinstimmend davon aus, dass eine Anlehnung an die Bemessungsgrundlage für die gemäß Paragraph 19, in der Unfallversicherung Selbstversicherten (Paragraph 181, Absatz 3, ASVG), wie sie von den Vorinstanzen vorgenommen wurde, nicht der Billigkeit entspricht. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang mit Recht geltend, dass die Selbstversicherung auf einem freiwilligen Entschluss eines selbständig Erwerbstätigen beruhe, sich gegen die Risiken eines Unfalls aufgrund der von ihm gewählten Beitragsgrundlage zu versichern und daher mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht unbedingt vergleichbar sei. Im Übrigen werde in den in Paragraph 182, ASVG für die Ausübung des Ermessens angeführten Kriterien auf die Möglichkeit einer Selbstversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 19, ASVG nicht Bezug genommen. Auch die beklagte Partei verweist in ihren Revisionsausführungen darauf, dass diese Möglichkeit der Selbstversicherung für den gegenständlichen Fall ohne Relevanz sei, weil der Kläger davon nicht Gebrauch gemacht habe. Der erkennende Senat schließt sich dieser von den Parteien übereinstimmend vertretenen Rechtsauffassung an.
Bei der Bildung der Bemessungsgrundlage nach § 182 ASVG ist im Sinne der Revisionsausführungen der beklagten Partei vor allem darauf Bedacht zu nehmen, dass der als freiberuflich tätige Rechtsanwalt in der Unfallversicherung nicht versicherte Kläger zur Personengruppe der selbständig Erwerbstätigen gehört, für die der Gesetzgeber aus den bereits dargelegten Gründen in der Unfallversicherung eine feste Bemessungsgrundlage gemäß § 181 ASVG geschaffen hat. Damit unterscheidet sich der Kläger wesentlich von der Personengruppe der unselbständig Versicherten, für die eine aus dem Entgelt errechnete variable Bemessungsgrundlage (§ 179 ASVG) festgelegt ist. Dies bedeutet, dass der Kläger, wenn er aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in der Unfallversicherung pflichtversichert gewesen wäre, gleichfalls nur von der festen Bemessungsgrundlage des § 181 ASVG eine Versehrtenrente beanspruchen könnte. Da somit nach dem Gesetz für selbständig Erwerbstätige die Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung nach festen Beträgen festgestellt wird, steht es mit dem Gesetz durchaus im Einklang, von dieser festen Bemessungsgrundlage auch dann auszugehen, wenn die Bemessungsgrundlage für einen nichtversicherten selbständig Erwerbstätigen nach billigem Ermessen gemäß § 182 ASVG festzustellen ist. Der Kläger ist dadurch als freiberuflich tätiger Anwalt nicht schlechter gestellt als beispielsweise die vergleichbare (versicherte) Personengruppe der freiberuflich tätigen Ärzte (§§ 2 und 3 FSVG). Die Ausübung des Ermessens nach § 182 ASVG hat daher im vorliegenden Fall in Anlehnung an § 181 ASVG zu erfolgen. Die feste Bemessungsgrundlage gemäß § 181 Abs 1 ASVG betrug im Jahr des Eintrittes des Versicherungsfalles des Klägers S 126.008 (vgl BGBl 1995/808). Die dem Kläger zustehende Versehrtenrente beträgt daher unter Berücksichtigung der jährlichen Aufwertungen für die Zeit ab 29. 6. 1999 monatlich S 1.226,20 = 89,11 EUR (126.008 : 105 x 1,02175) und ab 1. 1. 2000 S 1.233,60 = 89,65 EUR (S 1.226,20 x 1,006).Bei der Bildung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 182, ASVG ist im Sinne der Revisionsausführungen der beklagten Partei vor allem darauf Bedacht zu nehmen, dass der als freiberuflich tätige Rechtsanwalt in der Unfallversicherung nicht versicherte Kläger zur Personengruppe der selbständig Erwerbstätigen gehört, für die der Gesetzgeber aus den bereits dargelegten Gründen in der Unfallversicherung eine feste Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 181, ASVG geschaffen hat. Damit unterscheidet sich der Kläger wesentlich von der Personengruppe der unselbständig Versicherten, für die eine aus dem Entgelt errechnete variable Bemessungsgrundlage (Paragraph 179, ASVG) festgelegt ist. Dies bedeutet, dass der Kläger, wenn er aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in der Unfallversicherung pflichtversichert gewesen wäre, gleichfalls nur von der festen Bemessungsgrundlage des Paragraph 181, ASVG eine Versehrtenrente beanspruchen könnte. Da somit nach dem Gesetz für selbständig Erwerbstätige die Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung nach festen Beträgen festgestellt wird, steht es mit dem Gesetz durchaus im Einklang, von dieser festen Bemessungsgrundlage auch dann auszugehen, wenn die Bemessungsgrundlage für einen nichtversicherten selbständig Erwerbstätigen nach billigem Ermessen gemäß Paragraph 182, ASVG festzustellen ist. Der Kläger ist dadurch als freiberuflich tätiger Anwalt nicht schlechter gestellt als beispielsweise die vergleichbare (versicherte) Personengruppe der freiberuflich tätigen Ärzte (Paragraphen 2 und 3 FSVG). Die Ausübung des Ermessens nach Paragraph 182, ASVG hat daher im vorliegenden Fall in Anlehnung an Paragraph 181, ASVG zu erfolgen. Die feste Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 181, Absatz eins, ASVG betrug im Jahr des Eintrittes des Versicherungsfalles des Klägers S 126.008 vergleiche BGBl 1995/808). Die dem Kläger zustehende Versehrtenrente beträgt daher unter Berücksichtigung der jährlichen Aufwertungen für die Zeit ab 29. 6. 1999 monatlich S 1.226,20 = 89,11 EUR (126.008 : 105 x 1,02175) und ab 1. 1. 2000 S 1.233,60 = 89,65 EUR (S 1.226,20 x 1,006).
Die Urteile der Vorinstanzen waren daher wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern, wobei schon das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass nicht mehrere Klagebegehren, nämlich ein Hauptbegehren und ein Eventualbegehren, sondern nur ein Klagebegehren vorliegt (vgl SSV-NF 4/88).Die Urteile der Vorinstanzen waren daher wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern, wobei schon das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass nicht mehrere Klagebegehren, nämlich ein Hauptbegehren und ein Eventualbegehren, sondern nur ein Klagebegehren vorliegt vergleiche SSV-NF 4/88).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Der Kläger hat im Revisionsverfahren einen Teil der Revision der beklagten Partei erfolgreich abwehren können, sodass er nach der zitierten Gesetzestelle Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung hat. Die Kostenbemessung erfolgte ausgehend von dem in der Kostennote verzeichneten Honoraransatz von 144,60 EUR; der Einheitssatz beträgt nur 60 %. Ein Kostenersatz für seine erfolglose Revision gebührt dem Kläger nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG nicht.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Der Kläger hat im Revisionsverfahren einen Teil der Revision der beklagten Partei erfolgreich abwehren können, sodass er nach der zitierten Gesetzestelle Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung hat. Die Kostenbemessung erfolgte ausgehend von dem in der Kostennote verzeichneten Honoraransatz von 144,60 EUR; der Einheitssatz beträgt nur 60 %. Ein Kostenersatz für seine erfolglose Revision gebührt dem Kläger nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG nicht.