Rechtssatz RS0116805
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116805
Entscheidungsdatum
08.11.2011
Rechtssatz
Da nach § 181 ASVG für selbständig Erwerbstätige die Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung nach festen Beträgen festgestellt wird, steht es mit dem Gesetz durchaus im Einklang, von dieser festen Bemessungsgrundlage auch dann auszugehen, wenn die Bemessungsgrundlage für einen nichtversicherten selbständig Erwerbstätigen nach billigem Ermessen gemäß § 182 ASVG festzustellen ist. (Hier: freiberuflich tätiger, in der Unfallversicherung nicht versicherter Rechtsanwalt)Da nach Paragraph 181, ASVG für selbständig Erwerbstätige die Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung nach festen Beträgen festgestellt wird, steht es mit dem Gesetz durchaus im Einklang, von dieser festen Bemessungsgrundlage auch dann auszugehen, wenn die Bemessungsgrundlage für einen nichtversicherten selbständig Erwerbstätigen nach billigem Ermessen gemäß Paragraph 182, ASVG festzustellen ist. (Hier: freiberuflich tätiger, in der Unfallversicherung nicht versicherter Rechtsanwalt)
Entscheidungstexte
- 10 ObS 170/02a
Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 170/02a
- 10 ObS 92/11v
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 ObS 92/11v
Auch; Beisatz: Hier: Selbständiger Trafikant. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116805
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2012
Dokumentnummer
JJR_20020618_OGH0002_010OBS00170_02A0000_001