Entscheidungsgründe:
Die am 15. 9. 1936 geborene Klägerin leidet an einem Zustand nach Stammganglienblutung rechts im September 2002 mit vollständiger Lähmung der linken Körperhälfte und geringer Demenz, einem Zustand nach Mediainfarkt rechts mit mäßiger Halbseitensymptomatik links im Jahr 2001, einem Zustand nach einmaligem Grand mal-Anfall im März 2003, an chronischem Vorhofflimmern, an nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus, an arterieller Hypertonie, an einer reaktiven Depression sowie an Adipositas permagna.
An Funktionseinschränkungen bestehen ein vollkommener Verlust der Beweglichkeit der linken Körperhälfte, die Notwendigkeit zur Benutzung eines Rollstuhls, eine mäßige Gedächtnisstörung sowie eine Blasenentleerungsstörung mit liegendem Harndauerkatheter. Die Klägerin wiegt zirka 110 kg. Es bedarf zweier Pflegepersonen, um die Klägerin zu mobilisieren, unabhängig davon, ob es sich dabei um geschultes Personal handelt oder nicht. Diese vermehrte Hilfestellung ist insbesondere beim An- und Auskleiden, der täglichen Körperpflege und bei der Mobilitätshilfe im engeren Sinn notwendig. Die Klägerin ist nicht selbständig gehfähig und befindet sich tagsüber ständig im Rollstuhl, wobei sie aus medizinischen Gründen nachts aus dem Rollstuhl befördert werden muss. Bei der Mobilisierung in bzw aus dem Rollstuhl besteht erhebliche Sturzgefahr.
Die Klägerin erlitt im März 2003 einen sogenannten generalisierten Anfall; seither ist es nicht mehr zu einem derartigen Anfall gekommen. Die Wahrscheinlichkeit für einen neuerlichen Anfall in Zukunft beträgt maximal 20 - 30 %. Sollte ein derartiger Anfall wiederum auftreten, ist die Anfallsfrequenz nicht genau prognostizierbar und hängt unter anderem von der Medikation ab. In zirka 60 % aller Fälle werden Patienten wie die Klägerin bei entsprechender Einstellung wieder anfallsfrei. Die funktionellen Auswirkungen der bei der Klägerin bestehenden Cerebralparese sind ähnlich wie bei Patienten, die an einer infantilen Cerebralparese leiden. Eine infantile Cerebralparese liegt bei der Klägerin aber nicht vor. Hingegen findet sich ein deutlicher Ausfall der Funktion der linken oberen Extremität. Dieser Zustand besteht seit der Antragstellung und wird sich aufgrund der seriellen und hochgradigen Schädigung des Gehirns auf der rechten Seite und des zurückliegenden Schlaganfalls nicht mehr wesentlich bessern.
Demnach bedarf die Klägerin der Betreuung und Hilfe bei der täglichen Körperpflege, der Zubereitung von Mahlzeiten, der Einnahme von Medikamenten, der Verrichtung der Notdurft, dem An- und Auskleiden, der Reinigung und Entleerung des Leibstuhls, der Katheterpflege, der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, der Pflege der Leib- und Bettwäsche sowie der Mobilitätshilfe im engeren und weiteren Sinn.
Die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson ist nicht erforderlich. Die Pflegeleistungen könnten in zirka 7 koordinierbaren Einheiten innerhalb von 24 Stunden durchgeführt werden. Weiterführende zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen sind nicht notwendig. Die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson wegen Fremd- oder Selbstgefährdung ist nicht erforderlich. Es liegt kein Zustand der Unmöglichkeit von zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung und auch kein gleichzuachtender Zustand vor.
Mit Bescheid vom 3. 3. 2003 erhöhte die beklagte Sozialversicherungsanstalt der Bauern das der Klägerin gewährte Pflegegeld aufgrund ihres Antrags vom 12. 11. 2002 ab 1. 12. 2002 auf Pflegegeld der Stufe 4.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, der Klägerin ab 1. 12. 2002 ein höheres Pflegegeld als Stufe 4 zu gewähren, ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass es die beklagte Partei schuldig erkannte, der Klägerin ab 1. 12. 2002 Pflegegeld der Stufe 4 in Höhe von 620,30 EUR monatlich zu gewähren; das Begehren auf Gewährung eines höheren Pflegegeldes wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und sah die Rechtsrüge nicht als berechtigt an. Nach den Feststellungen sei die Möglichkeit der zeitlichen Koordinierung der Pflegeleistungen gegeben. Es gebe keinen Hinweis auf die Notwendigkeit, dass zwischen den zeitlich planbaren pflegerischen Einheiten eine Pflegeperson in kurzen Abständen nach der Klägerin sehe, was aber Voraussetzung für eine dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson im Sinn der Stufe 5 wäre. Das Erfordernis einer dauernden Bereitschaft könne ebenso wenig wie jenes der ständigen Beaufsichtigung darauf aufgebaut werden, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass etwas passiere. Dementsprechend könne die mit 20 - 30 % eingeschätzte Wahrscheinlichkeit eines neuerlichen epileptischen Anfalls nicht als Grundlage für die Gewährung eines Pflegegeldes über die Stufe 4 hinaus herangezogen werden. Dasselbe gelte für die erhebliche Sturzgefahr bei Mobilisierung in bzw aus dem Rollstuhl, zumal diese Gefährdung auch im Zusammenhang mit der festgestellten Adipositas zu sehen sei. Auch die begehrte diagnosebezogene Einstufung nach § 4a Abs 3 BPGG komme nicht in Betracht, zumal die Analogiefähigkeit des Begriffs "infantile Cerebralparese" auf die bei der Klägerin bestehende Cerebralparese zu verneinen sei.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass es die beklagte Partei schuldig erkannte, der Klägerin ab 1. 12. 2002 Pflegegeld der Stufe 4 in Höhe von 620,30 EUR monatlich zu gewähren; das Begehren auf Gewährung eines höheren Pflegegeldes wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und sah die Rechtsrüge nicht als berechtigt an. Nach den Feststellungen sei die Möglichkeit der zeitlichen Koordinierung der Pflegeleistungen gegeben. Es gebe keinen Hinweis auf die Notwendigkeit, dass zwischen den zeitlich planbaren pflegerischen Einheiten eine Pflegeperson in kurzen Abständen nach der Klägerin sehe, was aber Voraussetzung für eine dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson im Sinn der Stufe 5 wäre. Das Erfordernis einer dauernden Bereitschaft könne ebenso wenig wie jenes der ständigen Beaufsichtigung darauf aufgebaut werden, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass etwas passiere. Dementsprechend könne die mit 20 - 30 % eingeschätzte Wahrscheinlichkeit eines neuerlichen epileptischen Anfalls nicht als Grundlage für die Gewährung eines Pflegegeldes über die Stufe 4 hinaus herangezogen werden. Dasselbe gelte für die erhebliche Sturzgefahr bei Mobilisierung in bzw aus dem Rollstuhl, zumal diese Gefährdung auch im Zusammenhang mit der festgestellten Adipositas zu sehen sei. Auch die begehrte diagnosebezogene Einstufung nach Paragraph 4 a, Absatz 3, BPGG komme nicht in Betracht, zumal die Analogiefähigkeit des Begriffs "infantile Cerebralparese" auf die bei der Klägerin bestehende Cerebralparese zu verneinen sei.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Analogiefähigkeit des Begriffs "infantile Cerebralparese" keine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn eines Zuspruchs von Pflegegeld der Stufe 6, in eventu der Stufe 5 ab 1. 12. 2002. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.