Die Revision ist nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ist zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes entgegenzuhalten:Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ist zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes entgegenzuhalten:
Der Kläger beruft sich darauf, die Sonderunterstützung entspreche nicht nur - wie in § 5 SUG geregelt - der Höhe nach der Alterspension sondern gemäß § 15 SUG auch "dem Grunde und der rechtlichen Beurteilung nach", weil der Wegfall der Sonderunterstützung dem Wegfall der Pension "gleich zu halten" sei. Demgemäß sei das "Synonym - Sonderunterstützung - Alterspension" nach dem Stichtag des Anfalles der Sonderunterstützung (1. 1. 1995) zu beurteilen. Dass diese Argumentation richtig sei ergebe sich auch aus dem bereits außer Kraft getretenen § 240 ASVG, wonach bei Wegfall und (gleichzeitigem) Anfall einer Pension die Pensionsberechnung nicht neu durchzuführen (gewesen) sei. § 15 SUG habe sich auf diese Bestimmung bezogen. Durch deren Aufhebung mit Wirkung 1. 7. 1993 liege eine planwidrige und daher - durch Hinzudenken des § 240 ASVG aF - "über den Weg der Teleologie bzw Analogie" zu schließende Lücke vor. Der Gesetzgeber habe den Nachteil, dass jemand, der im Anschluss an eine höhere Sonderunterstützung nunmehr eine geringere Alterspension beziehen würde, offenbar nicht erkannt; er hätte sonst eine Zusatzregelung gefunden, die klarstellt, dass die Pensionsberechnung bei Wegfall der Sonderunterstützung nicht neu (mit Stichtag des Pensionsantritts), sondern mit dem Stichtag der Gewährung der Sonderunterstützung zu erfolgen habe. Es sei nämlich nicht Zweck der Aufhebung des § 240 ASVG gewesen, zu bewirken, dass Pensionsbezieher im Anschluss an eine gewährte Sonderunterstützung einen finanziellen Nachteil erleiden. Dieser Argumentation vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.Der Kläger beruft sich darauf, die Sonderunterstützung entspreche nicht nur - wie in Paragraph 5, SUG geregelt - der Höhe nach der Alterspension sondern gemäß Paragraph 15, SUG auch "dem Grunde und der rechtlichen Beurteilung nach", weil der Wegfall der Sonderunterstützung dem Wegfall der Pension "gleich zu halten" sei. Demgemäß sei das "Synonym - Sonderunterstützung - Alterspension" nach dem Stichtag des Anfalles der Sonderunterstützung (1. 1. 1995) zu beurteilen. Dass diese Argumentation richtig sei ergebe sich auch aus dem bereits außer Kraft getretenen Paragraph 240, ASVG, wonach bei Wegfall und (gleichzeitigem) Anfall einer Pension die Pensionsberechnung nicht neu durchzuführen (gewesen) sei. Paragraph 15, SUG habe sich auf diese Bestimmung bezogen. Durch deren Aufhebung mit Wirkung 1. 7. 1993 liege eine planwidrige und daher - durch Hinzudenken des Paragraph 240, ASVG aF - "über den Weg der Teleologie bzw Analogie" zu schließende Lücke vor. Der Gesetzgeber habe den Nachteil, dass jemand, der im Anschluss an eine höhere Sonderunterstützung nunmehr eine geringere Alterspension beziehen würde, offenbar nicht erkannt; er hätte sonst eine Zusatzregelung gefunden, die klarstellt, dass die Pensionsberechnung bei Wegfall der Sonderunterstützung nicht neu (mit Stichtag des Pensionsantritts), sondern mit dem Stichtag der Gewährung der Sonderunterstützung zu erfolgen habe. Es sei nämlich nicht Zweck der Aufhebung des Paragraph 240, ASVG gewesen, zu bewirken, dass Pensionsbezieher im Anschluss an eine gewährte Sonderunterstützung einen finanziellen Nachteil erleiden. Dieser Argumentation vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.
Vorweg ist festzuhalten, dass § 15 SUG in der seit 1. 5. 1996
geltenden Fassung (StrukturanpassungsG 1996, BGBl 1996/201) ohnehin
nicht mehr auf § 240 ASVG verweist, sondern nur noch ausspricht, dass
der Wegfall der Sonderunterstützung im Bereich des gesetzlichen
Pensionsversicherung dem Wegfall einer Pension aus der
Pensionsversicherung gleichzuhalten ist, wenn unmittelbar im
Anschluss an den Bezug von Sonderunterstüzung eine Leistung ... (ua)
aus dem Versicherungsfall des Alters mit Ausnahme des
Knappschaftssoldes ... nach den Bestimmungen des ASVG, GSVG bzw BSVG
anfällt. Für die vom Kläger geforderte Pensionsbemessung nach einem früheren Stichtag ist daraus nichts zu gewinnen.
Was aber den in § 15 SUG aF enthaltenen Verweis: "§ 240 ASVG bzw § 125 GSVG bzw § 116 BSVG sind sinngemäß anzuwenden" betrifft, ist dem Revisionswerber zu erwidern, dass der Gesetzgeber des § 15 SUG bei der Aufhebung des § 240 ASVG - wie sich aus dem noch darzustellenden Übergangsrecht ergibt - ohnehin berücksichtigt (§ 551 Abs 12 ASVG) und die "verfahrensgegenständliche Unklarkeit" (Seite 4 der Revision) gar nicht geschaffen hat:Was aber den in Paragraph 15, SUG aF enthaltenen Verweis: "§ 240 ASVG bzw Paragraph 125, GSVG bzw Paragraph 116, BSVG sind sinngemäß anzuwenden" betrifft, ist dem Revisionswerber zu erwidern, dass der Gesetzgeber des Paragraph 15, SUG bei der Aufhebung des Paragraph 240, ASVG - wie sich aus dem noch darzustellenden Übergangsrecht ergibt - ohnehin berücksichtigt (Paragraph 551, Absatz 12, ASVG) und die "verfahrensgegenständliche Unklarkeit" (Seite 4 der Revision) gar nicht geschaffen hat:
Unter dem Titel "Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall" enthielt § 240 ASVG aF bis zu seiner - mit 1. 7. 1993 in Kraft getretenen (§ 551 Abs 1 Z 2 ASVG) - Aufhebung (gemäß Art I Z 60 SRÄG 1993, BGBl 1993/335 = 51. ASVG-Novelle) folgende Anordnung:Unter dem Titel "Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall" enthielt Paragraph 240, ASVG aF bis zu seiner - mit 1. 7. 1993 in Kraft getretenen (Paragraph 551, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG) - Aufhebung (gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 60, SRÄG 1993, BGBl 1993/335 = 51. ASVG-Novelle) folgende Anordnung:
(1) "Fällt eine Pension innerhalb von fünf Jahren nach Wegfall einer anderen nach diesem Bundesgesetz festgestellten Pension der Pensionsversicherung an, so tritt, wenn es für den Leistungswerber günstiger ist, anstelle der sich nach §§ 238, 238a oder § 239 (ASVG) ergebenden Bemessungsgrundlage für die Bemessung des bis zum Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung erworbenen Steigerungsbetrages und Leistungszuschlages die Bemessungsgrundlage (§ 108h Abs 4 ASVG), von der diese Leistung bemessen war.(1) "Fällt eine Pension innerhalb von fünf Jahren nach Wegfall einer anderen nach diesem Bundesgesetz festgestellten Pension der Pensionsversicherung an, so tritt, wenn es für den Leistungswerber günstiger ist, anstelle der sich nach Paragraphen 238, 238 a, oder Paragraph 239, (ASVG) ergebenden Bemessungsgrundlage für die Bemessung des bis zum Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung erworbenen Steigerungsbetrages und Leistungszuschlages die Bemessungsgrundlage (Paragraph 108 h, Absatz 4, ASVG), von der diese Leistung bemessen war.
(2) Hat der Leistungswerber nach dem Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, so ist Abs 1 nur dann anzuwenden, wenn dies für den Leistungswerber günstiger ist."(2) Hat der Leistungswerber nach dem Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, so ist Absatz eins, nur dann anzuwenden, wenn dies für den Leistungswerber günstiger ist."
Nach § 551 Abs 12 ASVG (idF des SRÄG 1993 = 51. ASVG-Novelle) war der § 240 ASVG in der am 30. 6. 1993 geltenden Fassung in den Fällen des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des SUG für den in Betracht kommenden Versicherungsfall, dessen Stichtag vor dem 1. 7. 1993 liegt, weiterhin anzuwenden. Mit der 52. ASVG Novelle (BGBl 1994/20) erhielt diese Übergangsbestimmung - als § 551 Abs 13 ASVG - folgende Neufassung:Nach Paragraph 551, Absatz 12, ASVG in der Fassung des SRÄG 1993 = 51. ASVG-Novelle) war der Paragraph 240, ASVG in der am 30. 6. 1993 geltenden Fassung in den Fällen des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des SUG für den in Betracht kommenden Versicherungsfall, dessen Stichtag vor dem 1. 7. 1993 liegt, weiterhin anzuwenden. Mit der 52. ASVG Novelle (BGBl 1994/20) erhielt diese Übergangsbestimmung - als Paragraph 551, Absatz 13, ASVG - folgende Neufassung:
"In den Fällen des Bezuges einer Sonderunterstützung ist Abs 8 sinngemäß anzuwenden.""In den Fällen des Bezuges einer Sonderunterstützung ist Absatz 8, sinngemäß anzuwenden."
Damit wurde klargestellt, dass nach dem Bezug einer Sonderunterstützung alle Günstigkeitsregelungen des § 551 Abs 8 ASVG anzuwenden sind (RV 1375 BlgNR 18. GP 39; Teschner/Widlar 71. Erg-Lfg Anm 4 zu § 551 ASVG).Damit wurde klargestellt, dass nach dem Bezug einer Sonderunterstützung alle Günstigkeitsregelungen des Paragraph 551, Absatz 8, ASVG anzuwenden sind Regierungsvorlage 1375 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 39; Teschner/Widlar 71. Erg-Lfg Anmerkung 4 zu Paragraph 551, ASVG).
§ 551 Abs 8 ASVG enthält - soweit hier von Bedeutung - folgende, von
§ 551 Abs 6 ASVG (= Anwendung des SRÄG 1993 auf Versicherungsfälle
mit Stichtag ab 30. 6. 1993) abweichende Regelung:
"Abweichend von Abs 6 bleiben, wenn dies für den Versicherten
günstiger ist, die Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen mit
Ausnahme der ... und die Bestimmungen über die Bemessung einer
Pension - unter Berücksichtigung ... - in der am 30. 6. 1993
geltenden Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Zeitraum vom 1. 7. 1993 bis 1. 12. 1996 fällt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, dass für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag
1. vom 1. 1. 1995 bis 1. 12. 1995 die letzten 132 Versicherungsmonate,
2. vom 1. 1. 1996 bis 1. 12. 1996 die letzten 156 Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen sind ..."
Der Gesetzgeber hat durch die Übergangsbestimmung des § 551 Abs 13 ASVG eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die für den Versicherten günstigeren Bestimmungen über die Pensionsbemessung (hier des § 240 ASVG in der am 30. 6. 1993 geltenden Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Zeitraum vom 1. 7. 1993 bis 1. 12. 1996 fällt) nur insofern ("mit der Maßgabe") weiterhin anwendbar sind, dass für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage an Stelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag vom 1. 1. 1995 bis 1. 12. 1995 die letzten 132 und bei einem Stichtag vom 1. 1. 1996 bis 1. 12. 1996 die letzten 156 Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Versicherung heranzuziehen sind. Daraus lässt sich entnehmen, dass für die Anwendung anderer günstigerer Bestimmungen über die Pensionsbemessung der vor dem 1. 7. 1993 geltenden Rechtslage, zu denen auch die des § 240 ASVG aF gehörte, nach dem Stichtag 1. 12. 1996 gemäß dem in den Übergangsbestimmungen zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers kein Raum ist. Das Gesetz - gemessen an seiner Absicht, günstigere Bestimmungen über die Bemessung der Pension nur in dem in den Übergangsbestimmungen hervorkommenden Ausmaß zu berücksichtigen - ist daher nicht unvollständig, so dass keine Rechtslücke vorliegt, die durch die Weiteranwendung des § 240 ASVG aF geschlossen werden müsste (vgl 10 ObS 2005/96t = SSV-NF 10/127 bzw RIS-Justiz RS0106553 zur verneinten weiteren Anwendbarkeit des § 114 BSVG aF).Der Gesetzgeber hat durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 551, Absatz 13, ASVG eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die für den Versicherten günstigeren Bestimmungen über die Pensionsbemessung (hier des Paragraph 240, ASVG in der am 30. 6. 1993 geltenden Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Zeitraum vom 1. 7. 1993 bis 1. 12. 1996 fällt) nur insofern ("mit der Maßgabe") weiterhin anwendbar sind, dass für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage an Stelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag vom 1. 1. 1995 bis 1. 12. 1995 die letzten 132 und bei einem Stichtag vom 1. 1. 1996 bis 1. 12. 1996 die letzten 156 Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Versicherung heranzuziehen sind. Daraus lässt sich entnehmen, dass für die Anwendung anderer günstigerer Bestimmungen über die Pensionsbemessung der vor dem 1. 7. 1993 geltenden Rechtslage, zu denen auch die des Paragraph 240, ASVG aF gehörte, nach dem Stichtag 1. 12. 1996 gemäß dem in den Übergangsbestimmungen zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers kein Raum ist. Das Gesetz - gemessen an seiner Absicht, günstigere Bestimmungen über die Bemessung der Pension nur in dem in den Übergangsbestimmungen hervorkommenden Ausmaß zu berücksichtigen - ist daher nicht unvollständig, so dass keine Rechtslücke vorliegt, die durch die Weiteranwendung des Paragraph 240, ASVG aF geschlossen werden müsste vergleiche 10 ObS 2005/96t = SSV-NF 10/127 bzw RIS-Justiz RS0106553 zur verneinten weiteren Anwendbarkeit des Paragraph 114, BSVG aF).
Da die beklagte Partei und die Vorinstanzen die Pensionshöhe somit gesetzeskonform berechnet haben und den geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken (Eingriff in wohl erworbene Rechte bzw das Recht auf Eigentum, weil der Kläger als Bezieher der Sonderunterstützung auf die Gesetzesänderung nicht habe reagieren können) schon deshalb nicht beigetreten werden kann, weil § 240 ASVG aF noch vor dem Stichtag 1. 1. 1995 aufgehoben wurde, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Da die beklagte Partei und die Vorinstanzen die Pensionshöhe somit gesetzeskonform berechnet haben und den geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken (Eingriff in wohl erworbene Rechte bzw das Recht auf Eigentum, weil der Kläger als Bezieher der Sonderunterstützung auf die Gesetzesänderung nicht habe reagieren können) schon deshalb nicht beigetreten werden kann, weil Paragraph 240, ASVG aF noch vor dem Stichtag 1. 1. 1995 aufgehoben wurde, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.