Die Revision ist nicht berechtigt.
Mit der 18. BSVG-Novelle (BGBl 1993/337) wurde die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit als neue Frühpension und neue Leistung der Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters, die es früher nicht gab, mit der Bestimmung des § 122c BSVG eingeführt. Die Änderung entsprach den gleichartigen Änderungen des ASVG (932 BlgNR 18. GP 33, 49; 934 BlgNR 18. GP 19, 22). Diese neue Bestimmung übernahm den bisherigen Berufsschutz, wie er bei der Erwerbsunfähigkeitspension (Invaliditätspension und Berufsunfähigkeitspension) bestand. Es sollten die derzeit bestehenden Regelungen (Tätigkeitsschutz) bei Erwerbsunfähigkeit, Invalidität und Berufsunfähigkeit ab dem 55. Lebensjahr zu einer vorzeitigen Alterspension zusammengefaßt werden (934 Blg NR 18. GP, 19, 22; 932 Blg NR 18. GP 33, 49; MGA BSVG 28. ErgLfg, 334). Die Bestimmung des § 122c BSVG ist daher als Nachfolgebestimmung des § 124 Abs 2 BSVG zu sehen. Sie gewährt die frühere Erwerbsunfähigskeitspension unter der damaligen Voraussetzung des § 124 Abs 2 BSVG nunmehr mit teilweisen Abänderungen der Anspruchsvoraussetzungen als neuen Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension.Mit der 18. BSVG-Novelle (BGBl 1993/337) wurde die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit als neue Frühpension und neue Leistung der Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters, die es früher nicht gab, mit der Bestimmung des Paragraph 122 c, BSVG eingeführt. Die Änderung entsprach den gleichartigen Änderungen des ASVG (932 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 33, 49; 934 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 19, 22). Diese neue Bestimmung übernahm den bisherigen Berufsschutz, wie er bei der Erwerbsunfähigkeitspension (Invaliditätspension und Berufsunfähigkeitspension) bestand. Es sollten die derzeit bestehenden Regelungen (Tätigkeitsschutz) bei Erwerbsunfähigkeit, Invalidität und Berufsunfähigkeit ab dem 55. Lebensjahr zu einer vorzeitigen Alterspension zusammengefaßt werden (934 Blg NR 18. GP, 19, 22; 932 Blg NR 18. Gesetzgebungsperiode 33, 49; MGA BSVG 28. ErgLfg, 334). Die Bestimmung des Paragraph 122 c, BSVG ist daher als Nachfolgebestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, BSVG zu sehen. Sie gewährt die frühere Erwerbsunfähigskeitspension unter der damaligen Voraussetzung des Paragraph 124, Absatz 2, BSVG nunmehr mit teilweisen Abänderungen der Anspruchsvoraussetzungen als neuen Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension.
Diese Neuregelung (SSV-NF 9/22) ist gemäß § 247 Abs 1 Z 6 BSVG mit 1.7.1993 in Kraft getreten und gemäß § 247 Abs 4 BSVG nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30.6.1993 liegt.Diese Neuregelung (SSV-NF 9/22) ist gemäß Paragraph 247, Absatz eins, Ziffer 6, BSVG mit 1.7.1993 in Kraft getreten und gemäß Paragraph 247, Absatz 4, BSVG nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30.6.1993 liegt.
Abweichend davon bleiben, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung der §§ 121 Abs 1 Z 2 und 122 Abs 1 lit e BSVG und die Bestimmungen über die Bemessung einer Pension in der am 30.6.1993 geltenden Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Zeitraum 1.7.1993 bis 1.12.1996 fällt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag vom 1.1.1995 bis 1.12.1995 die letzten 132 Versicherungsmonate, bei einem Stichtag vom 1.1.1996 bis 1.12.1996 die letzten 156 Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen sind.Abweichend davon bleiben, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung der Paragraphen 121, Absatz eins, Ziffer 2 und 122 Absatz eins, Litera e, BSVG und die Bestimmungen über die Bemessung einer Pension in der am 30.6.1993 geltenden Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Zeitraum 1.7.1993 bis 1.12.1996 fällt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag vom 1.1.1995 bis 1.12.1995 die letzten 132 Versicherungsmonate, bei einem Stichtag vom 1.1.1996 bis 1.12.1996 die letzten 156 Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen sind.
Bis zum 30.6.1993 galt § 114 BSVG aF, der in Abs 1 folgendes bestimmte: "Wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 50. Lebensjahres eintritt und es für den Leistungswerber günstiger ist, tritt anstelle der Bemessungsgrundlage gemäß § 113 oder § 113 a BSVG ..... die Bemessungsgrundlage bei Vollendung des 50. Lebensjahres."Bis zum 30.6.1993 galt Paragraph 114, BSVG aF, der in Absatz eins, folgendes bestimmte: "Wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 50. Lebensjahres eintritt und es für den Leistungswerber günstiger ist, tritt anstelle der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 113, oder Paragraph 113, a BSVG ..... die Bemessungsgrundlage bei Vollendung des 50. Lebensjahres."
Der Gesetzgeber hat durch die Übergangsbestimmung des § 247 Abs 6 BSVG eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Anwendung für den Versicherten günstigerer Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen mit gewissen Ausnahmen und über die Pensionsbemessung nur insofern ("mit der Maßgabe") weiterhin anwendbar sind, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag vom 1.1.1995 bis 1.12.1995 die letzten 132 und bei einem Stichtag vom 1.1.1996 bis 1.12.1996 die letzten 156 Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Versicherung heranzuziehen sind. Daraus läßt sich entnehmen, daß für die Anwendung anderer günstigerer Bestimmungen über die Pensionsbemessung der vor dem 1.7.1993 geltenden Rechtslage, zu denen auch die des § 114 BSVG aF gehörte, nach dem 1.7.1993 nach dem in den Übergangsbestimmungen zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetztgebers kein Raum ist. Das Gesetz - gemessen an seiner Absicht, günstigere Bestimmungen über die Bemessung der Pension nur in dem in den Übergangsbestimmungen hervorkommenden Ausmaß zu berücksichtigen - ist daher nicht unvollständig, so daß keine Rechtslücke vorliegt, die durch die Weiteranwendung des § 114 BSVG aF geschlossen werden müßte.Der Gesetzgeber hat durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 247, Absatz 6, BSVG eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Anwendung für den Versicherten günstigerer Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen mit gewissen Ausnahmen und über die Pensionsbemessung nur insofern ("mit der Maßgabe") weiterhin anwendbar sind, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag vom 1.1.1995 bis 1.12.1995 die letzten 132 und bei einem Stichtag vom 1.1.1996 bis 1.12.1996 die letzten 156 Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Versicherung heranzuziehen sind. Daraus läßt sich entnehmen, daß für die Anwendung anderer günstigerer Bestimmungen über die Pensionsbemessung der vor dem 1.7.1993 geltenden Rechtslage, zu denen auch die des Paragraph 114, BSVG aF gehörte, nach dem 1.7.1993 nach dem in den Übergangsbestimmungen zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetztgebers kein Raum ist. Das Gesetz - gemessen an seiner Absicht, günstigere Bestimmungen über die Bemessung der Pension nur in dem in den Übergangsbestimmungen hervorkommenden Ausmaß zu berücksichtigen - ist daher nicht unvollständig, so daß keine Rechtslücke vorliegt, die durch die Weiteranwendung des Paragraph 114, BSVG aF geschlossen werden müßte.
Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.