Rechtssatz RS0106552
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106552
Entscheidungsdatum
30.07.2001
Norm
BSVG idF 18.BSVGNov BGBl 1993/337 §122c
Rechtssatz
Mit der 18. BSVG-Novelle (BGBl 1993/337) wurde die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit als neue Frühpension und neue Leistung der Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters, die es früher nicht gab, mit der Bestimmung des § 122c BSVG eingeführt. Die Bestimmung des § 122c BSVG ist als Nachfolgebestimmung des § 124 Abs 2 BSVG zu sehen. Sie gewährt die frühere Erwerbsunfähigskeitspension unter der damaligen Voraussetzung des § 124 Abs 2 BSVG nunmehr mit teilweisen Abänderungen der Anspruchsvoraussetzungen als neuen Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension.Mit der 18. BSVG-Novelle (BGBl 1993/337) wurde die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit als neue Frühpension und neue Leistung der Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters, die es früher nicht gab, mit der Bestimmung des Paragraph 122 c, BSVG eingeführt. Die Bestimmung des Paragraph 122 c, BSVG ist als Nachfolgebestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, BSVG zu sehen. Sie gewährt die frühere Erwerbsunfähigskeitspension unter der damaligen Voraussetzung des Paragraph 124, Absatz 2, BSVG nunmehr mit teilweisen Abänderungen der Anspruchsvoraussetzungen als neuen Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2005/96t
Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2005/96t
- 10 ObS 251/97b
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 10 ObS 251/97b
nur: Mit der 18. BSVG-Novelle (BGBl 1993/337) wurde die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit als neue Frühpension und neue Leistung der Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters, die es früher nicht gab, mit der Bestimmung des § 122c BSVG eingeführt. (T2)
- 10 ObS 255/97s
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 10 ObS 255/97s
nur T1
- 10 ObS 298/97i
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 10 ObS 298/97i
nur: Mit der 18. BSVG-Novelle (BGBl 1993/337) wurde die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit als neue Frühpension und neue Leistung der Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters, die es früher nicht gab, mit der Bestimmung des § 122c BSVG eingeführt. Die Bestimmung des § 122c BSVG ist als Nachfolgebestimmung des § 124 Abs 2 BSVG zu sehen. (T1)
- 10 ObS 315/97i
Entscheidungstext OGH 30.09.1997 10 ObS 315/97i
nur T1
- 10 ObS 363/97y
Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 ObS 363/97y
nur T2
- 10 ObS 150/01h
Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 150/01h
Auch; nur T2; Beisatz: Während für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 122c BSVG zunächst mit der Vollendung des 55. Lebensjahres ein einheitliches Anfallsalter für Männer und Frauen vorgesehen war, wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 mit Wirksamkeit vom 1. September 1996 das Anfallsalter für Männer auf das vollendete 57. Lebensjahr hinaufgesetzt, während für weibliche Versicherte die Vollendung des 55. Lebensjahres weiterhin ausreichte. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106552
Dokumentnummer
JJR_19961213_OGH0002_010OBS02005_96T0000_001