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Rechtssatz RS0106552×

Rechtssatz RS0106552

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106552

Entscheidungsdatum

30.07.2001

Norm

BSVG idF 18.BSVGNov BGBl 1993/337 §122c

Rechtssatz

Mit der 18. BSVG-Novelle (BGBl 1993/337) wurde die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit als neue Frühpension und neue Leistung der Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters, die es früher nicht gab, mit der Bestimmung des Paragraph 122 c, BSVG eingeführt. Die Bestimmung des Paragraph 122 c, BSVG ist als Nachfolgebestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, BSVG zu sehen. Sie gewährt die frühere Erwerbsunfähigskeitspension unter der damaligen Voraussetzung des Paragraph 124, Absatz 2, BSVG nunmehr mit teilweisen Abänderungen der Anspruchsvoraussetzungen als neuen Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2005/96t
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2005/96t
  • 10 ObS 251/97b
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 10 ObS 251/97b
    nur: Mit der 18. BSVG-Novelle (BGBl 1993/337) wurde die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit als neue Frühpension und neue Leistung der Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters, die es früher nicht gab, mit der Bestimmung des § 122c BSVG eingeführt. (T2)
  • 10 ObS 255/97s
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 10 ObS 255/97s
    nur T1
  • 10 ObS 298/97i
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 10 ObS 298/97i
    nur: Mit der 18. BSVG-Novelle (BGBl 1993/337) wurde die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit als neue Frühpension und neue Leistung der Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters, die es früher nicht gab, mit der Bestimmung des § 122c BSVG eingeführt. Die Bestimmung des § 122c BSVG ist als Nachfolgebestimmung des § 124 Abs 2 BSVG zu sehen. (T1)
  • 10 ObS 315/97i
    Entscheidungstext OGH 30.09.1997 10 ObS 315/97i
    nur T1
  • 10 ObS 363/97y
    Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 ObS 363/97y
    nur T2
  • 10 ObS 150/01h
    Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 150/01h
    Auch; nur T2; Beisatz: Während für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 122c BSVG zunächst mit der Vollendung des 55. Lebensjahres ein einheitliches Anfallsalter für Männer und Frauen vorgesehen war, wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 mit Wirksamkeit vom 1. September 1996 das Anfallsalter für Männer auf das vollendete 57. Lebensjahr hinaufgesetzt, während für weibliche Versicherte die Vollendung des 55. Lebensjahres weiterhin ausreichte. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106552

Dokumentnummer

JJR_19961213_OGH0002_010OBS02005_96T0000_001