Die Rekurswerberin macht geltend, § 122c Abs 1 BSVG idF Art 36 Z 47 StrukturanpassungsG 1996, BGBl 201, mit einem Anfallsalter von nunmehr 57 Jahren für männliche Versicherte sei auch auf jene Versicherten anzuwenden, die das 55. Lebensjahr vor dem Inkrafttreten dieser Novellierung am 1.9.1996 vollendet haben. An dem nach § 104 Abs 2 BSVG maßgeblichen Stichtag 1.9.1996 habe der Kläger das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt. Das Klagebegehren sei daher nicht berechtigt.Die Rekurswerberin macht geltend, Paragraph 122 c, Absatz eins, BSVG in der Fassung Artikel 36, Ziffer 47, StrukturanpassungsG 1996, Bundesgesetzblatt 201, mit einem Anfallsalter von nunmehr 57 Jahren für männliche Versicherte sei auch auf jene Versicherten anzuwenden, die das 55. Lebensjahr vor dem Inkrafttreten dieser Novellierung am 1.9.1996 vollendet haben. An dem nach Paragraph 104, Absatz 2, BSVG maßgeblichen Stichtag 1.9.1996 habe der Kläger das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt. Das Klagebegehren sei daher nicht berechtigt.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Mit der 18. BSVG-Novelle BGBl 1993/337 wurde die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit als neue Frühpension und neue Leistung der Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters, die es früher nicht gab, mit der Bestimmung des § 122c BSVG - als Nachfolgebestimmung des § 124 Abs 2 BSVG (10 ObS 2005/96t)Mit der 18. BSVG-Novelle BGBl 1993/337 wurde die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit als neue Frühpension und neue Leistung der Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters, die es früher nicht gab, mit der Bestimmung des Paragraph 122 c, BSVG - als Nachfolgebestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, BSVG (10 ObS 2005/96t)
eingeführt (Art I Z 62 leg cit; siehe hierzu auch RV 934 BlgNR 18. GP, 19 und 22 iVm RV 932 BlgNR 18. GP, 49 [zur 51. ASVG-Novelle]). Während durch das Strukturanpassungsgesetz BGBl 1995/297 (Art XXXI 13 und 14) zunächst nur die Wegfallsbestimmungen für den Fall der Weiterausübung der bisherigen selbständigen Erwerbstätigkeit verschärft wurden (RV 134 BlgNR 19. GP, 85), erfolgte durch Art 36 Z 47 und 48 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 BGBl 201 eine Neufassung dahingehend, daß nunmehr die Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Art der Alterspension ua auch durch Anhebung des Pensionsanfallsalters bei Männern verschärft wurden, umeingeführt (Artikel römisch eins, Ziffer 62, leg cit; siehe hierzu auch Regierungsvorlage 934 BlgNR 18. GP, 19 und 22 in Verbindung mit Regierungsvorlage 932 BlgNR 18. GP, 49 [zur 51. ASVG-Novelle]). Während durch das Strukturanpassungsgesetz BGBl 1995/297 (Artikel römisch 31 , 13 und 14) zunächst nur die Wegfallsbestimmungen für den Fall der Weiterausübung der bisherigen selbständigen Erwerbstätigkeit verschärft wurden Regierungsvorlage 134 BlgNR 19. GP, 85), erfolgte durch Artikel 36, Ziffer 47 und 48 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 Bundesgesetzblatt 201 eine Neufassung dahingehend, daß nunmehr die Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Art der Alterspension ua auch durch Anhebung des Pensionsanfallsalters bei Männern verschärft wurden, um
so der Wille des Gesetzgebers (RV 72 BlgNR 20. GP, 247) - "neben arbeitsmarktpolitischen Aktivitäten einen späteren Pensionsantritt sicherzustellen". Gemäß Art 36 Z 81 leg cit (§ 255 Abs 1 Z 5 BSVG) trat § 122c BSVG in der zuletzt novellierten Fassung am 1.9.1996 in Kraft. Übergangsbestimmungen zu dieser Norm wurden vom Gesetzgeber nicht erlassen.so der Wille des Gesetzgebers Regierungsvorlage 72 BlgNR 20. GP, 247) - "neben arbeitsmarktpolitischen Aktivitäten einen späteren Pensionsantritt sicherzustellen". Gemäß Artikel 36, Ziffer 81, leg cit (Paragraph 255, Absatz eins, Ziffer 5, BSVG) trat Paragraph 122 c, BSVG in der zuletzt novellierten Fassung am 1.9.1996 in Kraft. Übergangsbestimmungen zu dieser Norm wurden vom Gesetzgeber nicht erlassen.
Der Oberste Gerichtshof hat in der bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 10 ObS 15/94 (veröffentlicht in SSV-NF 8/34) Begriff und Inhalt des für das Zustehen von Sozialversicherungsleistungen maßgeblichen Versicherungsfalles (dort ging es allerdings um eine vorzeitige Alterspension nach § 253b ASVG) als sog. "sinngebende primäre Leistungsvoraussetzung" einer ausführlichen (auch auf das einschlägige Fachschrifttum Bedacht nehmenden) Untersuchung unterzogen und hierzu - soweit für den vorliegenden Fall relevant - ausgeführt: Besonders deutlich wird die Bezogenheit auf den Versicherungsfall in der sog. Stichtagsregelung der Pensionsversicherung. Die Entscheidung über die Frage, ob eine Leistung der Pensionsversicherung gebührt, ist nach den Verhältnissen an dem durch den Versicherungsfall bzw -antrag ausgelösten Stichtag zu treffen (§ 104 Abs 2 BSVG [dort § 223 Abs 2 ASVG]). Allerdings wird lediglich das Vorliegen der sog. sekundären Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt geprüft. Zwar sieht das Gesetz vor, daß bei bestimmten Leistungen der Stichtag erst durch die Antragstellung fixiert wird, sofern der Antrag nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wid, am Vorrang der primären Leistungsvoraussetzungen ändert sich dadurch jedoch nichts. Ohne Vorliegen eines Versicherungsfalles kann auch nie ein Stichtag ermittelt werden. Formal gesehen stellt erst der durch den Versicherungsfall ausgelöste Stichtag die konkrete Verknüpfung der sekundären Leistungsvoraussetzungen mit einer bestimmten Leistung her. Es genügt nicht, daß die sekundären Voraussetzungen zu irgendeinem beliebigen Zeitpunkt vorliegen, sie müssen vielmehr an einem ganz bestimmten Tag gegeben sein, der durch die primären Voraussetzungen bestimmt wird (Schrammel in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 142).Der Oberste Gerichtshof hat in der bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 10 ObS 15/94 (veröffentlicht in SSV-NF 8/34) Begriff und Inhalt des für das Zustehen von Sozialversicherungsleistungen maßgeblichen Versicherungsfalles (dort ging es allerdings um eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 253 b, ASVG) als sog. "sinngebende primäre Leistungsvoraussetzung" einer ausführlichen (auch auf das einschlägige Fachschrifttum Bedacht nehmenden) Untersuchung unterzogen und hierzu - soweit für den vorliegenden Fall relevant - ausgeführt: Besonders deutlich wird die Bezogenheit auf den Versicherungsfall in der sog. Stichtagsregelung der Pensionsversicherung. Die Entscheidung über die Frage, ob eine Leistung der Pensionsversicherung gebührt, ist nach den Verhältnissen an dem durch den Versicherungsfall bzw -antrag ausgelösten Stichtag zu treffen (Paragraph 104, Absatz 2, BSVG [dort Paragraph 223, Absatz 2, ASVG]). Allerdings wird lediglich das Vorliegen der sog. sekundären Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt geprüft. Zwar sieht das Gesetz vor, daß bei bestimmten Leistungen der Stichtag erst durch die Antragstellung fixiert wird, sofern der Antrag nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wid, am Vorrang der primären Leistungsvoraussetzungen ändert sich dadurch jedoch nichts. Ohne Vorliegen eines Versicherungsfalles kann auch nie ein Stichtag ermittelt werden. Formal gesehen stellt erst der durch den Versicherungsfall ausgelöste Stichtag die konkrete Verknüpfung der sekundären Leistungsvoraussetzungen mit einer bestimmten Leistung her. Es genügt nicht, daß die sekundären Voraussetzungen zu irgendeinem beliebigen Zeitpunkt vorliegen, sie müssen vielmehr an einem ganz bestimmten Tag gegeben sein, der durch die primären Voraussetzungen bestimmt wird (Schrammel in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 142).
Beim Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit handelt es sich um einen "zusammengesetzten" Versicherungsfall. Das BSVG spricht zwar, ebenso wie das ASVG, von den Versicherungsfällen des Alters, unterläßt es aber, diese Versicherungsfälle im einzelnen zur Unterscheidung mit Bezeichnungen zu versehen. Besondere Bezeichnungen haben nur die aus diesen Versicherungsfällen des Alters resultierenden Leistungen erhalten (vgl dazu Teschner in Tomandl, SV-System 9. ErgLfg 361 ff). Zum Erfordernis der Erreichung des Anfallsalters tritt im Fall des § 122c BSVG die Erwerbsunfähigkeit als weitere Anspruchsvoraussetzung. In einem solchen Fall müssen beide Voraussetzungen als primäre Leistungsvoraussetzungen gesehen werden. Dieser Versicherungsfall ist danach - in teleologischer Reduktion des § 104 Abs 1 BSVG, wonach der Versicherungsfall bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters als eingetreten gilt - nur dann eingetreten, wenn sowohl das erforderliche Alter erreicht ist als auch die Erwerbsunfähigkeit vorliegt (idS auch Schrammel/Tomandl in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 141 FN 17; ähnlich Teschner aaO; aA Jabornegg, DRdA 1982, 29 f).Beim Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit handelt es sich um einen "zusammengesetzten" Versicherungsfall. Das BSVG spricht zwar, ebenso wie das ASVG, von den Versicherungsfällen des Alters, unterläßt es aber, diese Versicherungsfälle im einzelnen zur Unterscheidung mit Bezeichnungen zu versehen. Besondere Bezeichnungen haben nur die aus diesen Versicherungsfällen des Alters resultierenden Leistungen erhalten vergleiche dazu Teschner in Tomandl, SV-System 9. ErgLfg 361 ff). Zum Erfordernis der Erreichung des Anfallsalters tritt im Fall des Paragraph 122 c, BSVG die Erwerbsunfähigkeit als weitere Anspruchsvoraussetzung. In einem solchen Fall müssen beide Voraussetzungen als primäre Leistungsvoraussetzungen gesehen werden. Dieser Versicherungsfall ist danach - in teleologischer Reduktion des Paragraph 104, Absatz eins, BSVG, wonach der Versicherungsfall bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters als eingetreten gilt - nur dann eingetreten, wenn sowohl das erforderliche Alter erreicht ist als auch die Erwerbsunfähigkeit vorliegt (idS auch Schrammel/Tomandl in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 141 FN 17; ähnlich Teschner aaO; aA Jabornegg, DRdA 1982, 29 f).
Daraus folgt, daß nach der damaligen Gesetzeslage des § 122c Abs 1 BSVG idF vor dem Strukturanpassungsgesetz beim Kläger grundsätzlich der Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit mit Vollendung des 55. Lebensjahres, am 2.8.1996, sohin vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung, eingetreten wäre, wenn zu diesem Zeitpunkt auch die dauernde Erwerbsunfähigkeit vorlag. Der Versicherungsfall hat nach den bisherigen Ausführungen mit dem Stichtag insofern zu tun, als er ihn auslöste. Da er nicht auf den Monatsersten fiel, war Stichtag der folgende Monatserste, sohin der 1.9.1996, mit dem die geänderten Bestimmung des § 122c Abs 1 BSVG in Kraft trat. Mögen auch alle sonstigen auf den Stichtag ausgerichteten sekundären Anspruchsvoraussetzungen nach der zwingenden neuen Rechtslage zu beurteilen sein, so könnte dies jedoch an dem bereits vor ihrem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfall nichts ändern, weil keine Übergangsbestimmungen ihre Einwirkung auf den schon eingetretenen Versicherungsfall regeln. Die neue Regelung konnte daher nur Versicherungsfälle betreffen, die frühestens am 1.9.1996 eingetreten sind und dann der vollen Einwirkung der durch das Strukturanpassungsgesetz geschaffenen neuen Rechtslage unterlagen.Daraus folgt, daß nach der damaligen Gesetzeslage des Paragraph 122 c, Absatz eins, BSVG in der Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz beim Kläger grundsätzlich der Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit mit Vollendung des 55. Lebensjahres, am 2.8.1996, sohin vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung, eingetreten wäre, wenn zu diesem Zeitpunkt auch die dauernde Erwerbsunfähigkeit vorlag. Der Versicherungsfall hat nach den bisherigen Ausführungen mit dem Stichtag insofern zu tun, als er ihn auslöste. Da er nicht auf den Monatsersten fiel, war Stichtag der folgende Monatserste, sohin der 1.9.1996, mit dem die geänderten Bestimmung des Paragraph 122 c, Absatz eins, BSVG in Kraft trat. Mögen auch alle sonstigen auf den Stichtag ausgerichteten sekundären Anspruchsvoraussetzungen nach der zwingenden neuen Rechtslage zu beurteilen sein, so könnte dies jedoch an dem bereits vor ihrem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfall nichts ändern, weil keine Übergangsbestimmungen ihre Einwirkung auf den schon eingetretenen Versicherungsfall regeln. Die neue Regelung konnte daher nur Versicherungsfälle betreffen, die frühestens am 1.9.1996 eingetreten sind und dann der vollen Einwirkung der durch das Strukturanpassungsgesetz geschaffenen neuen Rechtslage unterlagen.
Der Rekurs ist daher nicht berechtigt.