Rechtssatz RS0106554
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106554
Geschäftszahl
10ObS2005/96t
Entscheidungsdatum
13.12.1996
Norm
ABGB §7
BSVG idF 16.BSVGNov BGBl 1991/678 §114
BSVG idF 18.BSVGNov BGBl 1993/337 §122c
BSVG idF 18.BSVGNov BGBl 1993/337 §247 Abs6
Rechtssatz
Das BSVG - gemessen an seiner Absicht, günstigere Bestimmungen über die Bemessung der Pension nur in dem in den Übergangsbestimmungen hervorkommenden Ausmaß zu berücksichtigen - ist nicht unvollständig, so daß keine Rechtslücke vorliegt, die durch die Weiteranwendung des § 114 BSVG alte Fassung geschlossen werden müßte.Das BSVG - gemessen an seiner Absicht, günstigere Bestimmungen über die Bemessung der Pension nur in dem in den Übergangsbestimmungen hervorkommenden Ausmaß zu berücksichtigen - ist nicht unvollständig, so daß keine Rechtslücke vorliegt, die durch die Weiteranwendung des Paragraph 114, BSVG alte Fassung geschlossen werden müßte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106554
Dokumentnummer
JJR_19961213_OGH0002_010OBS02005_96T0000_003