Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt die außerordentliche Revision, das Berufungsgericht habe die vom Erstgericht unterlassene Einholung eines beantragten augenfachärztlichen Sachverständigengutachtens sowie den Umstand, dass die Verweisungstätigkeit des Adressenarbeiters erstmals in der Tagsatzung vom 6. 11. 2002 genannt wurde, dass das vom berufskundlichen Sachverständigen dazu vorgelegte Berufsbild nicht verlesen wurde und dass dazu lediglich eine ergänzende Befragung des Sachverständigen Dr. R***** stattgefunden habe, zu Unrecht nicht als mangelhafte Stoffsammlung erkannt. Zur Zulässigkeit seines außerordentlichen Rechtsmittels macht der Kläger geltend, dass die Frage des Verfahrensrechts, ob die abstrakte Eignung eines Sachverständigenbeweises auch dann vorliegen könne, wenn dieser nicht "vom Sachverständigen" angeregt wurde, bzw die weiter Frage, ob eine zweifelhaft und undeutlich formulierte Aussage eines Sachverständigen über Umstände, die in das Fachgebiet eines anderen fallen, im sozialrechtlichen Verfahren als Tatsachengrundlage herangezogen werden könne oder nicht, über den Einzelfall hinausgehend Bedeutung hätten und daher erhebliche Rechtsfragen (iSd § 502 Ans 1 ZPO) darstellten.Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt die außerordentliche Revision, das Berufungsgericht habe die vom Erstgericht unterlassene Einholung eines beantragten augenfachärztlichen Sachverständigengutachtens sowie den Umstand, dass die Verweisungstätigkeit des Adressenarbeiters erstmals in der Tagsatzung vom 6. 11. 2002 genannt wurde, dass das vom berufskundlichen Sachverständigen dazu vorgelegte Berufsbild nicht verlesen wurde und dass dazu lediglich eine ergänzende Befragung des Sachverständigen Dr. R***** stattgefunden habe, zu Unrecht nicht als mangelhafte Stoffsammlung erkannt. Zur Zulässigkeit seines außerordentlichen Rechtsmittels macht der Kläger geltend, dass die Frage des Verfahrensrechts, ob die abstrakte Eignung eines Sachverständigenbeweises auch dann vorliegen könne, wenn dieser nicht "vom Sachverständigen" angeregt wurde, bzw die weiter Frage, ob eine zweifelhaft und undeutlich formulierte Aussage eines Sachverständigen über Umstände, die in das Fachgebiet eines anderen fallen, im sozialrechtlichen Verfahren als Tatsachengrundlage herangezogen werden könne oder nicht, über den Einzelfall hinausgehend Bedeutung hätten und daher erhebliche Rechtsfragen (iSd Paragraph 502, Ans 1 ZPO) darstellten.
Dabei wird jedoch übersehen, dass angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden (hier: die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen [vgl Punkt 1. der Berufung]), nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch im Verfahren nach dem ASGG in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger² Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; MGA, ZPO15 E 38 zu § 503 mwN; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Das gilt insbesondere für den vorliegenden Fall; hat der Kläger doch - wie sie selbst festhält - bereits in seiner Berufung die genannte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens erfolglos gerügt (vgl Seite 5 f der Berufungsentscheidung).Dabei wird jedoch übersehen, dass angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden (hier: die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen [vgl Punkt 1. der Berufung]), nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch im Verfahren nach dem ASGG in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger² Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO; MGA, ZPO15 E 38 zu Paragraph 503, mwN; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Das gilt insbesondere für den vorliegenden Fall; hat der Kläger doch - wie sie selbst festhält - bereits in seiner Berufung die genannte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens erfolglos gerügt vergleiche Seite 5 f der Berufungsentscheidung).
Die geltendgemachte "Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens" könnte daher - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (Kodek aaO Rz 3 Abs 2 aE; MGA aaO E Nr 40 mwN; SSV-NF 15/13 mwN; RIS-Justiz RS0043086 [T7 und T9]; zuletzt: 10 ObS 34/03b mwN); derartiges wird in der Revision aber - zu Recht - nicht einmal behauptet, weil sich das Gericht zweiter Instanz mit der Mängelrüge auseinandergesetzt und diese mit einer der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht berechtigt erkannt hat (Seite 5 bis 7 der Berufungsentscheidung).Die geltendgemachte "Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens" könnte daher - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (Kodek aaO Rz 3 Absatz 2, aE; MGA aaO E Nr 40 mwN; SSV-NF 15/13 mwN; RIS-Justiz RS0043086 [T7 und T9]; zuletzt: 10 ObS 34/03b mwN); derartiges wird in der Revision aber - zu Recht - nicht einmal behauptet, weil sich das Gericht zweiter Instanz mit der Mängelrüge auseinandergesetzt und diese mit einer der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht berechtigt erkannt hat (Seite 5 bis 7 der Berufungsentscheidung).
In der Übernahme der - wenn auch im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen - Feststellungen des Erstgerichtes (zur Sehkraft des Klägers) kann im Übrigen schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (Kodek aaO Rz 4 Abs 3 zu § 503 ZPO).In der Übernahme der - wenn auch im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen - Feststellungen des Erstgerichtes (zur Sehkraft des Klägers) kann im Übrigen schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (Kodek aaO Rz 4 Absatz 3, zu Paragraph 503, ZPO).
Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.