Die Revision ist verspätet.
Die Verfahrenshilfe wäre nach § 65 Abs 1 Satz 1 ZPO beim Landesgericht Krems an der Donau als Prozeßgericht erster Instanz schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen gewesen. Da das Prozeßgericht seinen Sitz außerhalb des Bezirksgerichtssprengels hat, in dem der Kläger seinen Aufenthalt hatte, hätte er den Antrag auch beim Bezirksgericht seines Aufenthalts, allenfalls Wohnsitzes (Innsbruck) zu Protokoll erklären können (§ 65 Abs 1 Satz 2 ZPO, allenfalls § 39 Abs 2 Z 2 ASGG). Die letztzit Gesetzesstellen ermöglichten es dem Kläger aber keinesfalls, einen schriftlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts beim Landesgericht seines Aufenthalts oder Wohnsitzes einzubringen. Schriftliche Anträge sind auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen - abgesehen von den hier nicht zutreffenden Ausnahmen des § 35 Abs 8 ASGG - immer direkt an das Prozeßgericht zu richten. Werden sie bei einem anderen Gericht eingebracht, so sind sie zwar dem Prozeßgericht weiterzuleiten. Die Rechtzeitigkeit eines befristeten Antrages ist jedoch in einem solchen Fall nur gewahrt, wenn der Antrag innerhalb der Frist beim Prozeßgericht einlangt (Kuderna, ASGG § 39 Erl 10).Die Verfahrenshilfe wäre nach Paragraph 65, Absatz eins, Satz 1 ZPO beim Landesgericht Krems an der Donau als Prozeßgericht erster Instanz schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen gewesen. Da das Prozeßgericht seinen Sitz außerhalb des Bezirksgerichtssprengels hat, in dem der Kläger seinen Aufenthalt hatte, hätte er den Antrag auch beim Bezirksgericht seines Aufenthalts, allenfalls Wohnsitzes (Innsbruck) zu Protokoll erklären können (Paragraph 65, Absatz eins, Satz 2 ZPO, allenfalls Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, ASGG). Die letztzit Gesetzesstellen ermöglichten es dem Kläger aber keinesfalls, einen schriftlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts beim Landesgericht seines Aufenthalts oder Wohnsitzes einzubringen. Schriftliche Anträge sind auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen - abgesehen von den hier nicht zutreffenden Ausnahmen des Paragraph 35, Absatz 8, ASGG - immer direkt an das Prozeßgericht zu richten. Werden sie bei einem anderen Gericht eingebracht, so sind sie zwar dem Prozeßgericht weiterzuleiten. Die Rechtzeitigkeit eines befristeten Antrages ist jedoch in einem solchen Fall nur gewahrt, wenn der Antrag innerhalb der Frist beim Prozeßgericht einlangt (Kuderna, ASGG Paragraph 39, Erl 10).
Da der Antrag des Klägers auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts beim Prozeßgericht erst am 8.4.1994 und damit außerhalb der am 28.3.1994 abgelaufenen Revisionsfrist einlangte, begann die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Ausfertigung des Berufungsurteils an ihn nicht neuerlich nach dem gemäß § 505 Abs 2 ZPO sinngemäß anzuwendenden § 464 Abs 3 leg cit (SSV-NF 5/57 und 7/50 jeweils mwN) zu laufen. Die erst am 13.5.1994 - also mehr als sechs Wochen nach Ablauf der Revisionsfrist - beim Erstgericht überreichte Revision wäre daher ohne Zustellung einer Ausfertigung an die Revisionsgegnerin bereits vom Erstgericht (§ 507 Abs 1 ZPO), sodann vom Berufungsgericht (§ 508 Abs 3 leg cit) zurückzuweisen gewesen. Die von den Vorinstanzen unterlassene Zurückweisung ist vom Revisionsgericht nachzuholen.Da der Antrag des Klägers auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts beim Prozeßgericht erst am 8.4.1994 und damit außerhalb der am 28.3.1994 abgelaufenen Revisionsfrist einlangte, begann die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Ausfertigung des Berufungsurteils an ihn nicht neuerlich nach dem gemäß Paragraph 505, Absatz 2, ZPO sinngemäß anzuwendenden Paragraph 464, Absatz 3, leg cit (SSV-NF 5/57 und 7/50 jeweils mwN) zu laufen. Die erst am 13.5.1994 - also mehr als sechs Wochen nach Ablauf der Revisionsfrist - beim Erstgericht überreichte Revision wäre daher ohne Zustellung einer Ausfertigung an die Revisionsgegnerin bereits vom Erstgericht (Paragraph 507, Absatz eins, ZPO), sodann vom Berufungsgericht (Paragraph 508, Absatz 3, leg cit) zurückzuweisen gewesen. Die von den Vorinstanzen unterlassene Zurückweisung ist vom Revisionsgericht nachzuholen.