Rechtssatz RS0059760
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059760
Entscheidungsdatum
19.07.1994
Rechtssatz
Schriftliche Anträge sind auch in Arbeitsrechtssachen und Sozialrechtssachen - abgesehen von den Ausnahmen des § 35 Abs 8 ASGG - immer direkt an das Prozeßgericht zu richten. Die Rechtzeitigkeit eines befristeten Antrages ist in einem solchen Fall nur gewahrt, wenn der Antrag innerhalb der Frist beim Prozeßgericht einlangt.Schriftliche Anträge sind auch in Arbeitsrechtssachen und Sozialrechtssachen - abgesehen von den Ausnahmen des Paragraph 35, Absatz 8, ASGG - immer direkt an das Prozeßgericht zu richten. Die Rechtzeitigkeit eines befristeten Antrages ist in einem solchen Fall nur gewahrt, wenn der Antrag innerhalb der Frist beim Prozeßgericht einlangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059760
Dokumentnummer
JJR_19940719_OGH0002_010OBS00171_9400000_001