Die Revision ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für die Erlangung einer vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach § 253a ASVG zutreffend dargelegt. Das österreichische Sozialversicherungsrecht enthält eine Reihe von Bestimmungen, wonach die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung und der Bestand bzw das Ausmaß eines Leistungsanspruchs vom Vorliegen gewisser Tatbestände, sei es positiv oder negativ, beeinflußt werden. Dabei ist zwischen Tatbeständen, die nur bei Vorliegen im Inland rechtlich relevant sind, und Tatbeständen, deren Rechtswirkungen ohne Rücksicht auf ihre in- oder ausländische Herkunft gegeben sind, zu unterscheiden. Die Tatbestände der ersten Gruppe sind aber bei Vorliegen in einem Vertragsstaat auch dann wirksam, wenn eine Tatbestandsgleichstellung gegenüber dem betreffenden Vertragsstaat dies ausdrücklich vorsieht (Siedl-Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Lfg.25 Allg.Teil 44). Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates gehören zu ausländischen Tatbeständen ohne Rechtswirkung und können nicht zur Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach § 253a Abs 1 ASVG herangezogen werden. Dies gilt insbesondere auch für Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der deutschen Arbeitslosenversicherung (Siedl-Spiegel aaO 48 und Teil 1a Abk. Ö-BRD 53 unter Hinweis auf die Judikatur des OLG Wien SSV 14/65 und 21/6).Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für die Erlangung einer vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach Paragraph 253 a, ASVG zutreffend dargelegt. Das österreichische Sozialversicherungsrecht enthält eine Reihe von Bestimmungen, wonach die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung und der Bestand bzw das Ausmaß eines Leistungsanspruchs vom Vorliegen gewisser Tatbestände, sei es positiv oder negativ, beeinflußt werden. Dabei ist zwischen Tatbeständen, die nur bei Vorliegen im Inland rechtlich relevant sind, und Tatbeständen, deren Rechtswirkungen ohne Rücksicht auf ihre in- oder ausländische Herkunft gegeben sind, zu unterscheiden. Die Tatbestände der ersten Gruppe sind aber bei Vorliegen in einem Vertragsstaat auch dann wirksam, wenn eine Tatbestandsgleichstellung gegenüber dem betreffenden Vertragsstaat dies ausdrücklich vorsieht (Siedl-Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Lfg.25 Allg.Teil 44). Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates gehören zu ausländischen Tatbeständen ohne Rechtswirkung und können nicht zur Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach Paragraph 253 a, Absatz eins, ASVG herangezogen werden. Dies gilt insbesondere auch für Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der deutschen Arbeitslosenversicherung (Siedl-Spiegel aaO 48 und Teil 1a Abk. Ö-BRD 53 unter Hinweis auf die Judikatur des OLG Wien SSV 14/65 und 21/6).
Der Zusammenrechnung der in Österreich und im Vertragsstaat erworbenen Versicherungszeiten kommt für die Erfüllung der Mindestdauer des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und der diesen Bezugszeiten gleichgestellten Zeiten nach § 253 a Abs 1 ASVG keine Wirkung zu, weil die fremdstaatlichen Zeiten nicht die Qualität der auf den österreichischen Arbeitsmarkt abgestellten Anspruchsvoraussetzungen haben (vgl auch Siedl-Spiegel aaO AllgT 81 mwN, insbes. SSV 22/2). So stellt § 253 a Abs 1 ASVG auch hinsichtlich der Zeiten des Bezuges von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung auf die Bestimmungen des AlVG (§ 18 Abs 2 lit b) ab. Die Regelung des § 253 a ASVG hat ihre Grundlage ausschließlich in den Verhältnissen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt, unter denen ältere Arbeitnehmer, die lange Zeit arbeitslos sind, kaum mehr vermittelt werden können (vgl EB zur RV der 3.ASVGNov 345 BlgNR 8.GP, 6). An dieser Beurteilung hat, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, auch die Entscheidung SSV-NF 2/141 nichts geändert, weil sie ebenfalls davon ausgeht, daß deutsche Ausfallszeiten nur für die Bemessung der Rente, nicht aber für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (ausgenommen die Erfüllung der Wartezeit von 35 anrechnungsfähigen Versicherungsjahren für das vorgezogene Altersruhegeld) herangezogen werden.Der Zusammenrechnung der in Österreich und im Vertragsstaat erworbenen Versicherungszeiten kommt für die Erfüllung der Mindestdauer des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und der diesen Bezugszeiten gleichgestellten Zeiten nach Paragraph 253, a Absatz eins, ASVG keine Wirkung zu, weil die fremdstaatlichen Zeiten nicht die Qualität der auf den österreichischen Arbeitsmarkt abgestellten Anspruchsvoraussetzungen haben vergleiche auch Siedl-Spiegel aaO AllgT 81 mwN, insbes. SSV 22/2). So stellt Paragraph 253, a Absatz eins, ASVG auch hinsichtlich der Zeiten des Bezuges von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung auf die Bestimmungen des AlVG (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) ab. Die Regelung des Paragraph 253, a ASVG hat ihre Grundlage ausschließlich in den Verhältnissen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt, unter denen ältere Arbeitnehmer, die lange Zeit arbeitslos sind, kaum mehr vermittelt werden können vergleiche EB zur Regierungsvorlage der 3.ASVGNov 345 BlgNR 8.GP, 6). An dieser Beurteilung hat, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, auch die Entscheidung SSV-NF 2/141 nichts geändert, weil sie ebenfalls davon ausgeht, daß deutsche Ausfallszeiten nur für die Bemessung der Rente, nicht aber für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (ausgenommen die Erfüllung der Wartezeit von 35 anrechnungsfähigen Versicherungsjahren für das vorgezogene Altersruhegeld) herangezogen werden.
Die Wirkung der Gleichstellungsbestimmung des Art 11 Abs 1 des Abkommens erstreckt sich nur auf negativ wirkende Tatbestände, also auf solche, die den Leistungsanspruch einschränken bzw vernichten. Einem in der Bundesrepublik Deutschland gegebenen Tatbestand kommt aber in Österreich nur dann eine sozialversicherungsrechtliche Wirkung zu, wenn dies im innerstaatlichen österreichischen Recht vorgesehen ist bzw wenn ein solcher Tatbestand vom Art 11 Abs 1 erfaßt wird. Andere in der Bundesrepublik Deutschland gegebene Tatbestände bleiben im Bereich des österreichischen Sozialversicherungsrecht unwirksam (Siedl-Spiegel aaO Teil 1a 49, 51). Gegen diese allgemein anerkannten Grundsätze des zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts wird in der Revision nichts Konkretes vorgebracht.Die Wirkung der Gleichstellungsbestimmung des Artikel 11, Absatz eins, des Abkommens erstreckt sich nur auf negativ wirkende Tatbestände, also auf solche, die den Leistungsanspruch einschränken bzw vernichten. Einem in der Bundesrepublik Deutschland gegebenen Tatbestand kommt aber in Österreich nur dann eine sozialversicherungsrechtliche Wirkung zu, wenn dies im innerstaatlichen österreichischen Recht vorgesehen ist bzw wenn ein solcher Tatbestand vom Artikel 11, Absatz eins, erfaßt wird. Andere in der Bundesrepublik Deutschland gegebene Tatbestände bleiben im Bereich des österreichischen Sozialversicherungsrecht unwirksam (Siedl-Spiegel aaO Teil 1a 49, 51). Gegen diese allgemein anerkannten Grundsätze des zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts wird in der Revision nichts Konkretes vorgebracht.
Der Hinweis des Klägers, daß er auch einen Rentenanspruch aus eigener Versicherung bezogen habe, der nach Art 28 Z 1 lit e des Abkommens einer österreichischen Teilleistung gleichgestellt sei, ist nicht zielführend. Art 28 Z 1 des Abkommens enthält Regeln, nach welchen die österreichischen Versicherungsträger Art 27 Abs 1 des Abkommens anwenden. Nach Art 27 Abs 1 des Abkommens stellt der zuständige Träger jedes Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften fest, ob die betreffende Person unter Berücksichtigung der in Art 26 Abs 1 des Abkommens vorgesehenen Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Pension (Rente) hat. Die in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten werden also zusammengerechnet und bilden sodann einen einheitlichen Versicherungsverlauf. Der Versicherungsträger jedes Vertragsstaates hat aber zu prüfen, ob nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für den Pensions(Renten)anspruch erfüllt sind.Der Hinweis des Klägers, daß er auch einen Rentenanspruch aus eigener Versicherung bezogen habe, der nach Artikel 28, Ziffer eins, Litera e, des Abkommens einer österreichischen Teilleistung gleichgestellt sei, ist nicht zielführend. Artikel 28, Ziffer eins, des Abkommens enthält Regeln, nach welchen die österreichischen Versicherungsträger Artikel 27, Absatz eins, des Abkommens anwenden. Nach Artikel 27, Absatz eins, des Abkommens stellt der zuständige Träger jedes Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften fest, ob die betreffende Person unter Berücksichtigung der in Artikel 26, Absatz eins, des Abkommens vorgesehenen Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Pension (Rente) hat. Die in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten werden also zusammengerechnet und bilden sodann einen einheitlichen Versicherungsverlauf. Der Versicherungsträger jedes Vertragsstaates hat aber zu prüfen, ob nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für den Pensions(Renten)anspruch erfüllt sind.
Das deutsche Altersruhegeld ist keine neutrale Zeit im Sinne des § 253 a Abs 1 Z 1 ASVG, deren Vorliegen dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung gleichsteht. Der Verweis auf § 234 Abs 1 Z 2 ASVG im § 253 a Abs 1 ASVG ist nämlich teleologisch dahin zu reduzieren, daß als neutrale Zeiten nicht solche in Betracht kommen, während derer der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters hatte, dessen Voraussetzung das Ausscheiden aus dem Gewerbsleben ist. Erfüllt ein Versicherter die Voraussetzungen für eine Leistung aus einem solchen Versicherungsfall des Alters (§ 222 Abs 1 Z 1 lit a und c ASVG), bedarf er keiner vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit. Die Gleichstellung des Vorliegens neutraler Zeiten mit dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung wurde erst durch die 29. ASVGNov BGBl 1973/31 in den Text des § 253 a Abs 1 ASVG eingefügt. Dazu führten die Gesetzesmaterialien aus: "Bei der Aufzählung der Leistungen, die dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung bei der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit gleichgestellt werden, soll durch die Zitierung der §§ 234 Abs 1 Z 2 und 227 Z 6 ASVG neben dem Bezug von Krankengeld auch der Bezug einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, der Bezug einer Versehrtenrente auf Grund einer Erwerbsfähigkeitsminderung von mindestens 50 vH sowie der Bezug einer Beschädigtenrente ... eingefügt werden. Dies in der Erwägung, daß der Bezieher einer solchen Pension bzw Rente sich hinsichtlich seines körperlichen oder geistigen Zustandes in einer ähnlichen Lage befindet, wie der Bezieher von Krankengeld" (AB zu 29. ASVGNov 578 BlgR 13.GP 5). Daraus ergibt sich eindeutig, daß der Gesetzgeber gar nicht beabsichtigte, die Bezieher einer Alterspension in den genannten Personenkreis einzubeziehen, was auch nicht sachgerecht gewesen wäre. Wenngleich also nach Art 28 Z 1 lit e des Abkommens als neutrale Zeiten grundsätzlich auch Zeiten gelten, während derer Anspruch auf Rente aus eigener Versicherung aus der deutschen Rentenversicherung bestand, und im § 234 Abs 1 Z 2 lit a ASVG auch Zeiten des Bezuges einer Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters als neutrale Zeiten anzusehen sind, steht der Bezug des deutschen Altersruhegeldes dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 253 a Abs 1 ASVG nach dem erkennbaren Zweck dieser Regelung nicht gleich.Das deutsche Altersruhegeld ist keine neutrale Zeit im Sinne des Paragraph 253, a Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, deren Vorliegen dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung gleichsteht. Der Verweis auf Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG im Paragraph 253, a Absatz eins, ASVG ist nämlich teleologisch dahin zu reduzieren, daß als neutrale Zeiten nicht solche in Betracht kommen, während derer der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters hatte, dessen Voraussetzung das Ausscheiden aus dem Gewerbsleben ist. Erfüllt ein Versicherter die Voraussetzungen für eine Leistung aus einem solchen Versicherungsfall des Alters (Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c ASVG), bedarf er keiner vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit. Die Gleichstellung des Vorliegens neutraler Zeiten mit dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung wurde erst durch die 29. ASVGNov BGBl 1973/31 in den Text des Paragraph 253, a Absatz eins, ASVG eingefügt. Dazu führten die Gesetzesmaterialien aus: "Bei der Aufzählung der Leistungen, die dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung bei der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit gleichgestellt werden, soll durch die Zitierung der Paragraphen 234, Absatz eins, Ziffer 2 und 227 Ziffer 6, ASVG neben dem Bezug von Krankengeld auch der Bezug einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, der Bezug einer Versehrtenrente auf Grund einer Erwerbsfähigkeitsminderung von mindestens 50 vH sowie der Bezug einer Beschädigtenrente ... eingefügt werden. Dies in der Erwägung, daß der Bezieher einer solchen Pension bzw Rente sich hinsichtlich seines körperlichen oder geistigen Zustandes in einer ähnlichen Lage befindet, wie der Bezieher von Krankengeld" Ausschussbericht zu 29. ASVGNov 578 BlgR 13.Gesetzgebungsperiode 5). Daraus ergibt sich eindeutig, daß der Gesetzgeber gar nicht beabsichtigte, die Bezieher einer Alterspension in den genannten Personenkreis einzubeziehen, was auch nicht sachgerecht gewesen wäre. Wenngleich also nach Artikel 28, Ziffer eins, Litera e, des Abkommens als neutrale Zeiten grundsätzlich auch Zeiten gelten, während derer Anspruch auf Rente aus eigener Versicherung aus der deutschen Rentenversicherung bestand, und im Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG auch Zeiten des Bezuges einer Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters als neutrale Zeiten anzusehen sind, steht der Bezug des deutschen Altersruhegeldes dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des Paragraph 253, a Absatz eins, ASVG nach dem erkennbaren Zweck dieser Regelung nicht gleich.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.