Rechtssatz RS0076045
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076045
Entscheidungsdatum
10.11.1992
Norm
AbkSozSi Österreich - BRD Art11 Abs1
ASVG §253a Abs1
Rechtssatz
Die Wirkung der Gleichstellungsbestimmung des Art 11 Abs 1 des Abkommens erstreckt sich nur auf negativ wirkende Tatbestände, also auf solche, die den Leistungsanspruch einschränken bzw vernichten. Einem in der Bundesrepublik Deutschland gegebenen Tatbestand kommt aber in Österreich nur dann eine sozialversicherungsrechtliche Wirkung zu, wenn dies im innerstaatlichen österreichischen Recht vorgesehen ist bzw wenn ein solcher Tatbestand vom Art 11 Abs 1 erfaßt wird. Andere in der Bundesrepublik Deutschland gegebene Tatbestände bleiben im Bereich des österreichischen Sozialversicherungsrecht unwirksam.Die Wirkung der Gleichstellungsbestimmung des Artikel 11, Absatz eins, des Abkommens erstreckt sich nur auf negativ wirkende Tatbestände, also auf solche, die den Leistungsanspruch einschränken bzw vernichten. Einem in der Bundesrepublik Deutschland gegebenen Tatbestand kommt aber in Österreich nur dann eine sozialversicherungsrechtliche Wirkung zu, wenn dies im innerstaatlichen österreichischen Recht vorgesehen ist bzw wenn ein solcher Tatbestand vom Artikel 11, Absatz eins, erfaßt wird. Andere in der Bundesrepublik Deutschland gegebene Tatbestände bleiben im Bereich des österreichischen Sozialversicherungsrecht unwirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076045
Dokumentnummer
JJR_19921110_OGH0002_010OBS00172_9200000_001