Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 19.12.1991 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 5.9.1991 auf Erwerbsunfähigkeitspension mangels dauernder Erwerbsunfähigkeit iS des § 124 BSVG ab.Mit Bescheid vom 19.12.1991 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 5.9.1991 auf Erwerbsunfähigkeitspension mangels dauernder Erwerbsunfähigkeit iS des Paragraph 124, BSVG ab.
Die auf die abgelehnte Leistung im gesetzlichen Ausmaß ab 1.10.1991 gerichtete Klage stützt sich darauf, daß der Kläger wegen Verlustes des linken Armes und ausgeprägter Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates keinem regelmäßigen Erwerb nachgehen könne.
Die Beklagte gestand zu, daß der Kläger seit 1.2.1989 keine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausübt (Voraussetzung des § 121 Abs 2 leg cit), bestritt aber, daß er dauernd erwerbsunfähig sei und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.Die Beklagte gestand zu, daß der Kläger seit 1.2.1989 keine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausübt (Voraussetzung des Paragraph 121, Absatz 2, leg cit), bestritt aber, daß er dauernd erwerbsunfähig sei und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen fest, daß der am 26.3.1957 geborene Kläger trotz der seit dem Pensionsantrag bestehenden, im einzelnen genannten internen, orthopädischen sowie neurologischen Krankheiten sowie anderen Gebrechen, bei denen der durch einen Arbeitsunfall am 18.7.1991 eingetretene Verlust des gesamten linken Armes im Vodergrund steht, einhändige leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen, jedoch nicht an exponierten Stellen und nicht unter Benützung von Steighilfen mit den üblichen Ruhepausen leisten kann. Er kann bis 15 kg schwere Lasten heben, aber nicht tragen. Überkopfarbeiten sind nur während zwei Dritteln des Arbeitstages möglich und gleichmäßig zu verteilen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sind jährliche Krankenstände von insgesamt drei Wochen zu erwarten. Der Kläger ist verweisbar und anlernbar. Nach der Pflichtschule arbeitete er sowohl im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb als auch bei einem Caterpillarunternehmen, als Bau- und Handelsarbeiter, Kraftfahrer, Arbeiter in der Holz- und Fahrradindustrie und bis zum erwähnten Arbeitsunfall als Mineur. Seither ist er nicht mehr beschäftigt. Er besitzt einen Führerschein der Gruppe B und F. Die festgestellte Arbeitsfähigkeit reicht zwar nicht mehr für eine Tätigkeit als Landwirt aus, wohl aber zB noch für die im einzelnen beschriebene Tätigkeit eines Portiers, für die die - beim Kläger gegebene - Bewegungs- und Griffsicherheit bzw Schreibfähigkeit einer Hand ausreicht, und die Tätigkeiten als Aufseher oder Telefonist, für die auf dem österreichischen Arbeitsmarkt eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen besteht. Wegen dieser Verweisungsmöglichkeiten könne der Kläger einem regelmäßigen Erwerb nachgehen und gelte deshalb nicht als erwerbsunfähig iS des § 124 Abs 1 BSVG.Es stellte im wesentlichen fest, daß der am 26.3.1957 geborene Kläger trotz der seit dem Pensionsantrag bestehenden, im einzelnen genannten internen, orthopädischen sowie neurologischen Krankheiten sowie anderen Gebrechen, bei denen der durch einen Arbeitsunfall am 18.7.1991 eingetretene Verlust des gesamten linken Armes im Vodergrund steht, einhändige leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen, jedoch nicht an exponierten Stellen und nicht unter Benützung von Steighilfen mit den üblichen Ruhepausen leisten kann. Er kann bis 15 kg schwere Lasten heben, aber nicht tragen. Überkopfarbeiten sind nur während zwei Dritteln des Arbeitstages möglich und gleichmäßig zu verteilen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sind jährliche Krankenstände von insgesamt drei Wochen zu erwarten. Der Kläger ist verweisbar und anlernbar. Nach der Pflichtschule arbeitete er sowohl im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb als auch bei einem Caterpillarunternehmen, als Bau- und Handelsarbeiter, Kraftfahrer, Arbeiter in der Holz- und Fahrradindustrie und bis zum erwähnten Arbeitsunfall als Mineur. Seither ist er nicht mehr beschäftigt. Er besitzt einen Führerschein der Gruppe B und F. Die festgestellte Arbeitsfähigkeit reicht zwar nicht mehr für eine Tätigkeit als Landwirt aus, wohl aber zB noch für die im einzelnen beschriebene Tätigkeit eines Portiers, für die die - beim Kläger gegebene - Bewegungs- und Griffsicherheit bzw Schreibfähigkeit einer Hand ausreicht, und die Tätigkeiten als Aufseher oder Telefonist, für die auf dem österreichischen Arbeitsmarkt eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen besteht. Wegen dieser Verweisungsmöglichkeiten könne der Kläger einem regelmäßigen Erwerb nachgehen und gelte deshalb nicht als erwerbsunfähig iS des Paragraph 124, Absatz eins, BSVG.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge.
Es verneinte die geltend gemachte Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und billigte deren rechtliche Beurteilung. Dabei wies es zutreffend darauf hin, daß die Rechtsrüge teilweise nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht und daher insoweit nicht gesetzgemäß ausgeführt ist.
In der Revision macht der Kläger Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, allenfalls eine mündliche Revisionsverhandlung anzuberaumen und das Berufungsurteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es aufzuheben.