Das Berufungsgericht hat bei Prüfung des gesamten sozialversicherungsrechtlich bedeutsamen Lebensabschnittes der Klägerin im Hinblick auf vorliegende Versicherungszeiten eine Verletzung der Manuduktionspflicht des Erstgerichtes über Versicherungszeiten in Polen verneint, sodaß dieser Verfahrensmangel im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (SSV-NF 5/116, 6/28, 7/12, 7/65 ua). Eine amtswegige Prüfungspflicht polnischer Versicherungsmonate bestand nicht. Für die Wartezeit zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach § 235 Abs 2 ASVG sind infolge des geltenden Territorialitätsprinzips nur solche nach dem ASVG (Teschner/Widlar ASVG 56.ErgLfg Anm 2 zu § 235 ASVG; Brauner/Stummvoll, Sozialversicherung12, 19). Ausländische Versicherungszeiten sind österreichischen Versicherungszeiten nur dann gleichzuhalten, wenn eine Integration derselben durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung erfolgt ist (Selb in Tomandl System 6. ErgLfg 776 ff). Da mit Polen keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, können polnische Versicherungszeiten bei der Wartezeit nicht berücksichtigt werden (vgl SSV-NF 3/4, SSV-NF 4/143).Das Berufungsgericht hat bei Prüfung des gesamten sozialversicherungsrechtlich bedeutsamen Lebensabschnittes der Klägerin im Hinblick auf vorliegende Versicherungszeiten eine Verletzung der Manuduktionspflicht des Erstgerichtes über Versicherungszeiten in Polen verneint, sodaß dieser Verfahrensmangel im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (SSV-NF 5/116, 6/28, 7/12, 7/65 ua). Eine amtswegige Prüfungspflicht polnischer Versicherungsmonate bestand nicht. Für die Wartezeit zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach Paragraph 235, Absatz 2, ASVG sind infolge des geltenden Territorialitätsprinzips nur solche nach dem ASVG (Teschner/Widlar ASVG 56.ErgLfg Anmerkung 2 zu Paragraph 235, ASVG; Brauner/Stummvoll, Sozialversicherung12, 19). Ausländische Versicherungszeiten sind österreichischen Versicherungszeiten nur dann gleichzuhalten, wenn eine Integration derselben durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung erfolgt ist (Selb in Tomandl System 6. ErgLfg 776 ff). Da mit Polen keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, können polnische Versicherungszeiten bei der Wartezeit nicht berücksichtigt werden vergleiche SSV-NF 3/4, SSV-NF 4/143).
Ob die Klägerin Anspruch auf eine andere als die geltend gemachte Leistung hat, ist mangels eines darüber ergangenen Sachbescheides des Versicherungsträgers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens auf Gewährung einer Alterspension nicht zu prüfen, weil die Voraussetzungen des § 67 Abs 1 Z 1 ASGG nicht vorliegen (Kuderna, ASGG § 67 Erl.3; SSV-NF 2/67,SSV-NF 5/134; 10 ObS 171/92,10 ObS 295/92).Ob die Klägerin Anspruch auf eine andere als die geltend gemachte Leistung hat, ist mangels eines darüber ergangenen Sachbescheides des Versicherungsträgers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens auf Gewährung einer Alterspension nicht zu prüfen, weil die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG nicht vorliegen (Kuderna, ASGG Paragraph 67, Erl.3; SSV-NF 2/67,SSV-NF 5/134; 10 ObS 171/92,10 ObS 295/92).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.